Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G*****Frankreich, wegen EUR 1.603,74 sA, infolge Antrages nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei G*****Frankreich, wegen EUR 1.603,74 sA, infolge Antrages nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN die Bestimmung eines Gerichtes, das für die gegenständliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohns von EUR 1.603,74 sA für einen über Auftrag der Beklagten durchgeführten Güterstraßentransport von Frankreich (Thiers) nach Österreich (Pottendorf). Die grenzüberschreitende Beförderung unterliege dem CMR. Die inländische Jurisdiktion sei gemäß Art 31 CMR gegeben.Die Klägerin begehrt gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN die Bestimmung eines Gerichtes, das für die gegenständliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Frachtlohns von EUR 1.603,74 sA für einen über Auftrag der Beklagten durchgeführten Güterstraßentransport von Frankreich (Thiers) nach Österreich (Pottendorf). Die grenzüberschreitende Beförderung unterliege dem CMR. Die inländische Jurisdiktion sei gemäß Artikel 31, CMR gegeben.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Frankreich sind Vertragsstaaten des CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I², § 452 Anh I 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Frankreich sind Vertragsstaaten des CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I², Paragraph 452, Anh römisch eins 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).
Da Art 31 CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185).Da Artikel 31, CMR ausschließlich Fragen der internationalen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch Fragen der örtlichen Zuständigkeit bestimmter Gerichte eines Staates behandelt, ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten, die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185).
Anmerkung
E66792 9Nd507.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090ND00507.02.0924.000Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0090ND00507_0200000_000