Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Erich S***** vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte und widerklagende Partei Helga S*****, vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Herabsetzung des Unterhalts (20 C 52/97m; Streitwert 5.232,44 EUR = 72.000 S) und Unterhaltsrückstand (20 C 121/97h; Streitwert 418.655 S = 30.424,85 EUR), infolge Revision (richtig: Revision und Rekurs) der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 21. Mai 2002, GZ 2 R 59/02d-70, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 22. Jänner 2002, GZ 20 C 52/97m-63, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht, der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Teilurteil wird in seiner Abweisung eines Betrags von 7.121,94 EUR (= 98.000 S) sA samt 4 % Zinsen aus 2.797,91 EUR vom 27. 10. 1997 bis 1. 10. 1998, 4 % Zinsen aus 5.850,17 EUR vom 2. 10. 1998 bis 15. 10. 1999 und 4 % Zinsen aus 7.121,94 EUR vom 16. 10. 1999 bis 12. 4. 2000 bestätigt.
Im Übrigen wird das Teilurteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang - ebenso wie im Umfang des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses, der bestätigt wird - an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dritter Instanz sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile, der der Sohn Erich (geb. 12. 11. 1970) entstammt, wurde am 28. 1. 1992 einvernehmlich geschieden. Im anlässlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Kläger und Widerbeklagte (in der Folge: Kläger), der Beklagten und Widerklägerin (in der Folge: Beklagten) monatlich 10.700 S ab 1. 2. 1992 zu zahlen und ihr die für die freiwillige Weiterversicherung zur Vorschreibung gelangenden Krankenkassenbeiträge zu ersetzen.
Mit Klage vom 16. 4. 1997 begehrt der Kläger, seine im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhaltszahlung ab 1. 12. 1996 auf monatlich 8.700 S herabzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, ihm die seit 1. 12. 1996 geleisteten Überschüsse zu ersetzen. Die dem Unterhaltsvergleich zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich wesentlich geändert.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie begehrt mit Widerklage zuletzt 418.655 S sA (AS 319). Infolge gestiegenen Einkommens des Klägers stehe ihr ab November 1996 für 29 Monate ein um 3.500 S monatlich erhöhter Unterhalt (insgesamt somit 101.500 S) zu, darüber hinaus laut Vereinbarung Krankenkassabeiträge für den Zeitraum Juni 1999 bis November 2001 sowie ein Drittel der vom Kläger anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezogenen Abfertigung.
Die beiden Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger wendete gegen die mit Widerklage geltend gemachte Forderung eine Gegenforderung wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsleistungen in Höhe von 864.300 S aufrechnungsweise ein (AS 321). Die Beklagte habe von Februar 1992 bis September 1996 und dann wieder seit November 2000 in dem Kläger bis vor dem Verfahren verheimlichten Lebensgemeinschaften gelebt und ihren Unterhalt verwirkt.
Die Beklagte bestritt die Gegenforderung. Sie habe in keiner Lebensgemeinschaft gelebt; eine solche führe im übrigen nicht zur Unterhaltsverwirkung, sondern nur zum Ruhen des Anspruchs.
In der Streitverhandlung vom 28. 11. 2001 (ON 62, AS 319f) anerkannte die Beklagte, dass der Kläger in Abänderung des Vergleichs vom 28. 1. 1992 verpflichtet ist, ihr ab 1. 12. 1996 monatlich nur mehr 8.700 S Unterhalt zu zahlen. In diesem Sinne erging auch nach Antrag des Klägers ein Teilanerkenntnisurteil, das in Rechtskraft erwuchs. Die Beklagte brachte weiters vor, dass es zu keiner Überzahlung des Klägers gekommen sei, weil sie im Exekutionsweg vom Kläger bisher weniger erlangt habe, als ihr nach dem nunmehrigen Anerkenntnis zustehe; das klageweise geltend gemachte Begehren des Klägers sei somit zur Gänze erledigt.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 23.120,14 EUR (= 318.140 S) sA und wies das Mehrbegehren von 7.376,29 EUR (= 101.500 S) sA ab. Es stellte unter anderem fest, dass der Sohn der Streitteile seit Mitte 1997 ganztägig berufstätig gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, nach Abgabe des Anerkenntnisses und Fällung des darauf beruhenden Teilurteils seien die vom Kläger zu 20 C 52/97m geltend gemachten Ansprüche erledigt. Der Beklagten stünden die Beiträge zur Krankenversicherung sowie ein Drittel der Abfertigung des Klägers zu, nicht jedoch eine Unterhaltserhöhung für November 1996 wegen der damals noch bestehenden Sorgepflicht des Klägers für seinen Sohn; das danach liegende Unterhaltserhöhungsbegehren sei infolge des Anerkenntnisses der Beklagten unberechtigt. Feststellungen zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten seien entbehrlich, weil diese schon nach den Behauptungen des Klägers noch vor Dezember 1996, demnach vor dem das Herabsetzungsbegehren des Klägers betreffenden Zeitraum, geendet habe, weshalb keine Ansprüche einander aufrechenbar gegenübergestanden seien.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil als Teilurteil in seinem klageabweisenden Teil, hob es im Übrigen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen den bestätigenden Teil und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung zulässig seien, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung eines Anerkenntnisses und einer Aufrechnung in der hier vorliegenden Konstellation fehle. Das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis stimme mit dem Urteilsbegehren des Klägers überein und sei in dieser Form auch in das Anerkenntnis-Teilurteil übernommen worden; damit sei - unabhängig von den Absichten der Beklagten bei Abgabe des Anerkenntnisses - bindend über die Unterhaltspflicht des Klägers ab Dezember 1996 abgesprochen worden. Die Rechtskraft dieses Urteils mache eine Unterhaltserhöhung für davor liegende Zeiträume unzulässig und entziehe zugleich dem in der Widerklage gestellten Erhöhungsbegehren den Boden. Die Aufrechnungseinrede des Klägers lasse sich aber nicht mit dem Hinweis auf das Anerkenntnis der Beklagten oder den Tod des angeblichen Lebensgefährten im November 1996 erledigen. Für die Aufrechenbarkeit einer Forderung sei die Kenntnis des Forderungsberechtigten entscheidend, weil ohne eine solche Kenntnis eine Aufrechnungserklärung unmöglich sei. Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft trete Ruhen des Unterhaltsanspruchs ein. Der Kläger sei berechtigt, mit den während einer Lebensgemeinschaft der Beklagten an diese geleisteten Unterhaltsbeträgen gegen deren Ansprüche auf Krankenversicherung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung aufzurechnen. Das Erstgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte in der Vergangenheit in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe oder ob dies derzeit der Fall sei.
Rechtliche Beurteilung
Das gegen diese Entscheidung erhobene, als Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; es ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die Rechtsmittelausführungen und -anträge inhaltlich sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung richten; die Rechtsmittelwerberin strebt eine gänzliche Stattgebung ihrer Widerklage an. Angesichts dieses deutlich erkennbaren Begehrens schadet es der Beklagten daher nicht, dass sie ihr Rechtsmittel unvollständig nur als Revision und nicht zugleich auch als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss bezeichnet hat (§ 84 Abs 2 ZPO).Vorauszuschicken ist, dass sich die Rechtsmittelausführungen und -anträge inhaltlich sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung richten; die Rechtsmittelwerberin strebt eine gänzliche Stattgebung ihrer Widerklage an. Angesichts dieses deutlich erkennbaren Begehrens schadet es der Beklagten daher nicht, dass sie ihr Rechtsmittel unvollständig nur als Revision und nicht zugleich auch als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss bezeichnet hat (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, trotz ihres Anerkenntnisses deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, ihr eigenes Begehren auf Unterhaltserhöhung für konkrete Zeiträume in der Vergangenheit aufrecht zu erhalten; mit dem Anerkenntnis sei daher nur das Herabsetzungsbegehren des Klägers betreffend den laufenden Unterhalt, nicht aber ihr Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Vergangenheit bereinigt worden. Die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteils, mit dem in Zukunft fällig werdende Leistungen (§ 406 Abs 2 ZPO) zugesprochen würden, stehe ihrer Klage auf Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts für die Vergangenheit nicht entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden.Die Beklagte vertritt die Auffassung, trotz ihres Anerkenntnisses deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben, ihr eigenes Begehren auf Unterhaltserhöhung für konkrete Zeiträume in der Vergangenheit aufrecht zu erhalten; mit dem Anerkenntnis sei daher nur das Herabsetzungsbegehren des Klägers betreffend den laufenden Unterhalt, nicht aber ihr Begehren auf Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Vergangenheit bereinigt worden. Die materielle Rechtskraft des Anerkenntnisurteils, mit dem in Zukunft fällig werdende Leistungen (Paragraph 406, Absatz 2, ZPO) zugesprochen würden, stehe ihrer Klage auf Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts für die Vergangenheit nicht entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Streitgegenstand des über das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Klägers durchzuführenden Verfahrens war die Frage, welche monatliche Unterhaltsleistung der Kläger ab 1. 12. 1996 zu erbringen hatte (und zukünftig zu erbringen hat); dieser Streitgegenstand deckt sich inhaltlich mit jenem der Widerklage der Beklagten, soweit damit für den Zeitraum 1. 12. 1996 bis 31. 3. 1999 die Nachzahlung von - nach den Behauptungen - nicht durch den Scheidungsvergleich vom 28. 1. 1992 als bestehendem Unterhaltstitel gedeckten monatlichen Unterhaltsleistungen gefordert wird. Hat nun die Beklagte in der Streitverhandlung vom 28. 11. 2001 anerkannt, dass der ihr vom Kläger zu zahlende monatliche Unterhalt (in Abänderung des Scheidungsvergleichs) ab 1. 12. 1996 nur mehr 8.700 S beträgt, und ist ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil in diesem Sinne ergangen, ist damit (wegen des identen Streitgegenstands) denknotwendig auch das mit Widerklage geltend gemachte Nachzahlungsbegehren der Beklagten für den Zeitraum ab 1. 12. 1996 erledigt. Richtig ist zwar, dass ein bestehender Unterhaltstitel, der laufenden Unterhalt für die Zukunft zuspricht, im Klagewege (Änderungsklage) bei wesentlicher Änderung anspruchsbegründender Tatsachen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst werden kann (ÖA 1999, 113 = ecolex 1999, 396 = EFSlg 86.647; weitere Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 417), doch gilt dies nur so lange, als hinsichtlich des von der beantragten Veränderung betroffenen Zeitraums noch keine gerichtliche Entscheidung nach Durchführung eines Verfahrens zur Überprüfung der Sachlage ergangen ist. Im Streitfall wurde über den Herabsetzungsantrag des Klägers verhandelt; das Verfahren endete mit einem nach Anerkenntnis der Beklagten ergangenen Anerkenntnis-Teilurteil. Die Rechtskraftwirkung dieses Urteils bewirkt eine endgültige und für beide Parteien bindende Festlegung der Höhe der der Beklagten ab 1. 12. 1996 bis zur Abgabe des Anerkenntnisses gebührenden monatlichen Unterhaltsleistung; die Beklagte kann daher infolge res iudicata dieselbe Tatfrage im Verfahren über ihre Widerklage nicht neuerlich aufrollen.
Aus dem Gesagten folgt aber, dass eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob die Bemessung der Unterhaltspflicht des Klägers für November 1996 im Scheidungsvergleich vom 28. 1. 1992 den damaligen tatsächlichen Verhältnissen entsprach, nicht vorliegt; insoweit steht daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das Anerkenntnis-Teilurteil dem Klagebegehren der Widerklage nicht entgegen. Soweit das Berufungsgericht daher die Abweisung eines auf diesen Monat entfallenden Teilbetrags von 3.500 S sA (= 254,35 EUR) bestätigt hat, beruft es sich zu Unrecht auf das Anerkenntnisurteil, in welchem über eine Unterhaltspflicht des Klägers im November 1996 nicht abgesprochen worden ist. (Nur) in diesem Umfang ist die Widerklage als Änderungsklage weiterhin zulässig und bedarf einer meritorischen Prüfung.
Ob der Erhöhungsanspruch der Beklagten für diesen Monat zu Recht besteht, hängt unter anderem davon ab, ob der Kläger - was von der Beklagten bestritten wird - im relevanten Zeitraum noch gegenüber seinem Sohn unterhaltspflichtig war. Dies kann auf Grund der Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, weil Feststellungen über den Studienerfolg des Sohns ebenso fehlen wie über sein seit Mitte 1997 erzieltes Arbeitseinkommen. Das Teilurteil ist daher insoweit aufzuheben und (auch) dieser Teil des Begehrens zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Zur Gegenforderung des Klägers führt die Rechtsmittelwerberin aus, es lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, sie hätte in einer Lebensgemeinschaft gelebt; auch aus den Feststellungen des Erstgerichts könne solches nicht abgeleitet werden. Auch sei eine Aufrechnung mit einem Kondiktionsanspruch gegen Unterhaltsforderungen mangels Aufrechnungslage sowie deshalb nicht zulässig, weil der Kläger - folge man seinem Prozessstandpunkt - die nunmehr zurückverlangten Unterhaltszahlungen (wenn auch im Wege der Zwangsvollstreckung) im Wissen darum geleistet habe, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei; damit stehe § 1432 ABGB einer Rückforderung entgegen. Dazu ist zu erwägen:Zur Gegenforderung des Klägers führt die Rechtsmittelwerberin aus, es lägen keine Beweisergebnisse dafür vor, sie hätte in einer Lebensgemeinschaft gelebt; auch aus den Feststellungen des Erstgerichts könne solches nicht abgeleitet werden. Auch sei eine Aufrechnung mit einem Kondiktionsanspruch gegen Unterhaltsforderungen mangels Aufrechnungslage sowie deshalb nicht zulässig, weil der Kläger - folge man seinem Prozessstandpunkt - die nunmehr zurückverlangten Unterhaltszahlungen (wenn auch im Wege der Zwangsvollstreckung) im Wissen darum geleistet habe, dass er zu keiner Zahlung verpflichtet sei; damit stehe Paragraph 1432, ABGB einer Rückforderung entgegen. Dazu ist zu erwägen:
Die Aufrechnung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ist unter den Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO ohne Einschränkung zulässig (stRsp ua SZ 42/229; EFSlg 60.120; RZ 2001/5; 3 Ob 101/00z). Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig; bedingter Vorsatz (also das In-Kauf-Nehmen der Verwirklichung eines schädlichen Erfolgs) genügt (RZ 2001/5).Die Aufrechnung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 293, Absatz 3, EO ohne Einschränkung zulässig (stRsp ua SZ 42/229; EFSlg 60.120; RZ 2001/5; 3 Ob 101/00z). Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig; bedingter Vorsatz (also das In-Kauf-Nehmen der Verwirklichung eines schädlichen Erfolgs) genügt (RZ 2001/5).
Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 74 EheG zur Folge hätte (RZ 1982/3; RZ 2001/5), doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft (stRsp RZ 1997/55; SZ 70/225; EFSlg 87.525 uva). Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 881; RZ 2001/5). Weshalb es aber im Streitfall an einer Aufrechnungslage fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar, geht es hier doch nicht um eine außergerichtliche Aufrechnung, sondern um die Prozesseinrede.Im Führen einer Lebensgemeinschaft allein liegt noch kein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel, der die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 74, EheG zur Folge hätte (RZ 1982/3; RZ 2001/5), doch ruht die Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Bestands einer Lebensgemeinschaft (stRsp RZ 1997/55; SZ 70/225; EFSlg 87.525 uva). Wer trotz bestehender Lebensgemeinschaft Unterhaltszahlungen entgegennimmt, nimmt die hiedurch bewirkte Schädigung des Unterhaltspflichtigen zumindest in Kauf; wird die Lebensgemeinschaft in der Folge beendet, kann der Unterhaltspflichtige seine darauf gegründete Schadenersatzforderung gegen den laufenden Unterhalt aufrechnen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 881; RZ 2001/5). Weshalb es aber im Streitfall an einer Aufrechnungslage fehlen soll, ist nicht nachvollziehbar, geht es hier doch nicht um eine außergerichtliche Aufrechnung, sondern um die Prozesseinrede.
Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des § 1431 ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (SZ 61/207 mwN; RZ 2000/18 ua). Dass der Kläger aber wissentlich eine Nichtschuld bezahlt hätte (§ 1432 ABGB), hat die Beklagte weder behauptet, noch lässt sich solches den Feststellungen entnehmen.Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt (SZ 61/207 mwN; RZ 2000/18 ua). Dass der Kläger aber wissentlich eine Nichtschuld bezahlt hätte (Paragraph 1432, ABGB), hat die Beklagte weder behauptet, noch lässt sich solches den Feststellungen entnehmen.
Die dem aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit der vom Kläger geltend gemachten Gegenforderung sei grundsätzlich zulässig, ist somit zutreffend. Dem steht auch der Einwand der Verjährung nicht entgegen, beträgt doch die Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach hA grundsätzlich 30 Jahre (Nachweise bei Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Vorbem zu §§ 1431 ff Rz 23); dies gilt insbesondere für die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Honsell/Mader aaO § 1487 Rz 12 mwN) und selbst dann, wenn die Zahlung im Wissen um die Nichtschuld erfolgt ist (1 Ob 552/91).Die dem aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Aufrechnung mit der vom Kläger geltend gemachten Gegenforderung sei grundsätzlich zulässig, ist somit zutreffend. Dem steht auch der Einwand der Verjährung nicht entgegen, beträgt doch die Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach hA grundsätzlich 30 Jahre (Nachweise bei Honsell/Mader in Schwimann, ABGB² Vorbem zu Paragraphen 1431, ff Rz 23); dies gilt insbesondere für die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (Honsell/Mader aaO Paragraph 1487, Rz 12 mwN) und selbst dann, wenn die Zahlung im Wissen um die Nichtschuld erfolgt ist (1 Ob 552/91).
Die Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft der Beklagten hat das Erstgericht als Folge seiner unrichtigen Rechtsmeinung ungeprüft gelassen; aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen zu diesem Thema kann die Rechtsmittelwerberin daher nichts für ihren Prozessstandpunkt gewinnen. Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts beruht - wie zuvor dargelegt - auf einer zutreffenden Rechtsansicht; insoweit kann dem Rechtsmittel daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.
Textnummer
E66957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00204.02G.0924.000Im RIS seit
24.10.2002Zuletzt aktualisiert am
25.02.2014