Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Johannes S*****, 2. "Zeitprofi" S***** OEG, *****, 3. O***** SA, *****, alle vertreten durch Ortner Pöch Foramitti Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 29.069,13 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Juli 2002, GZ 2 R 137/02t-16, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2002, GZ 41 Cg 260/01-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 402 Abs 1 EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 29. 7. 2002 zugestellt. Nach § 402 Abs 1 EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht² Rz 525; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 13; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k).Die zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 402, Absatz eins, EO) wurde dem Rechtsvertreter der Beklagten am 29. 7. 2002 zugestellt. Nach Paragraph 402, Absatz eins, EO ist auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht² Rz 525; Kodek in Angst, EO Paragraph 402, Rz 13; ÖBl-LS 00/88; 4 Ob 228/01k).
Der am 26. 8. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher verspätet.
Anmerkung
E67087 4Ob203.02kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00203.02K.0924.000Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0040OB00203_02K0000_000