TE OGH 2002/9/24 11Os125/02

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Treffer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 20 Ur 163/02f anhängigen Strafsache gegen Peter K***** und Daniela H***** wegen der Verbrechen des jeweils versuchten Mordes und schweren Raubes nach §§ 15, 75, 142 Abs 1, 143 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Daniela H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. August 2002, AZ 11 Bs 359/02 (= ON 38 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. September 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Treffer als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 20 Ur 163/02f anhängigen Strafsache gegen Peter K***** und Daniela H***** wegen der Verbrechen des jeweils versuchten Mordes und schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 75, 142 Absatz eins,, 143 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Daniela H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. August 2002, AZ 11 Bs 359/02 (= ON 38 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Daniela H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die am 27. April 1982 geborene Daniela H***** wird seit 21. Juni 2002 wegen des dringenden Verdachtes der tateinheitlich begangenen Verbrechen des jeweils versuchten Mordes und schweren Raubes (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a StPO in Untersuchungshaft angehalten. Ihr wird vorgeworfen, in der Nacht zum 19. Juni 2002 in Graz den ebenfalls verfolgten Peter Alexander K***** bei der Ausführung des gemeinsam gefassten Planes, Günther M***** mit einer mehrere Kilogramm schweren metallenen Anhängervorrichtung niederzuschlagen und zu berauben, wobei sie den Tod des Opfers ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch unterstützt zu haben, dass sie M***** durch die Inaussichtstellung eines Geschlechtsverkehrs an einen abgelegenen Ort lockte, sich dort entkleidete und K***** dadurch verabredungsgemäß die Gelegenheit verschuf, M***** mit der Anhängerkupplung gegen den Kopf zu schlagen. Weil M***** durch den Schlag nur verletzt wurde und flüchten konnte, ist es beim Raubmordversuch verblieben.Die am 27. April 1982 geborene Daniela H***** wird seit 21. Juni 2002 wegen des dringenden Verdachtes der tateinheitlich begangenen Verbrechen des jeweils versuchten Mordes und schweren Raubes (nur noch) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO in Untersuchungshaft angehalten. Ihr wird vorgeworfen, in der Nacht zum 19. Juni 2002 in Graz den ebenfalls verfolgten Peter Alexander K***** bei der Ausführung des gemeinsam gefassten Planes, Günther M***** mit einer mehrere Kilogramm schweren metallenen Anhängervorrichtung niederzuschlagen und zu berauben, wobei sie den Tod des Opfers ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dadurch unterstützt zu haben, dass sie M***** durch die Inaussichtstellung eines Geschlechtsverkehrs an einen abgelegenen Ort lockte, sich dort entkleidete und K***** dadurch verabredungsgemäß die Gelegenheit verschuf, M***** mit der Anhängerkupplung gegen den Kopf zu schlagen. Weil M***** durch den Schlag nur verletzt wurde und flüchten konnte, ist es beim Raubmordversuch verblieben.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 5. August 2002 (ON 32) nicht Folge und verlängerte unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO bis 14. Oktober 2002.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Beschuldigten gegen den Fortsetzungsbeschluss vom 5. August 2002 (ON 32) nicht Folge und verlängerte unter Bejahung des dringenden Tatverdachtes die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO bis 14. Oktober 2002.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Einwand einer Verletzung des in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 BVG) durch die Intervention eines nach der festen Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz nicht zuständigen Untersuchungsrichters geht schon deshalb fehl, weil die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht beeinträchtigt wird (§ 29a GOG). Das Einschreiten eines darnach nicht berufenen Richters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet daher der Beschwerdeansicht zuwider keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen, wozu kommt, dass für den Untersuchungsrichter eine geschlechtsspezifische Regelung, wie sie § 28 Abs 2 JGG für die Besetzung der Geschworenenbank oder des Schöffengerichtes normiert, nicht vorgesehen ist. Dass im vorliegenden Fall der mit der Voruntersuchung tatsächlich befasste Untersuchungsrichter über die für Jugendstrafsachen geforderte besondere Eignung (§ 30 JGG) nicht verfügte, wurde zudem nicht dargetan.Der Einwand einer Verletzung des in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2,, 87 Absatz 3, BVG) durch die Intervention eines nach der festen Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz nicht zuständigen Untersuchungsrichters geht schon deshalb fehl, weil die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins und 345 Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 29 a, GOG). Das Einschreiten eines darnach nicht berufenen Richters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet daher der Beschwerdeansicht zuwider keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen, wozu kommt, dass für den Untersuchungsrichter eine geschlechtsspezifische Regelung, wie sie Paragraph 28, Absatz 2, JGG für die Besetzung der Geschworenenbank oder des Schöffengerichtes normiert, nicht vorgesehen ist. Dass im vorliegenden Fall der mit der Voruntersuchung tatsächlich befasste Untersuchungsrichter über die für Jugendstrafsachen geforderte besondere Eignung (Paragraph 30, JGG) nicht verfügte, wurde zudem nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführerin mit der ihre ursprüngliche Einlassung bestreitenden Behauptung, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, die Annahme des dringenden Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen sucht, ist sie auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, welcher sie mit Ausnahme ihrer erst im Verlaufe der Untersuchung geänderten Verantwortung nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Dafür sind auch die angeblichen Verstöße gegen Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften nicht geeignet.

Auch das die Voraussetzungen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpfende Beschwerdevorbringen hält einer kritischen Überprüfung nicht stand. So vermitteln die bisherigen Verfahrensergebnisse keineswegs den Eindruck, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders warmherzige, hilfsbereite, religiöse, friedliebende und sanftmütige junge Frau. Im Gegenteil: ihre nach der Verdachtslage gezeigte Bereitwilligkeit, zur Erlangung eines geringen Geldbetrages einen schweren Raub zu begehen und dafür auch den Tod des Opfers in Kauf zu nehmen sowie ihre Beteiligung als Bestimmungs- und Beitragstäterin stellen in Verbindung mit ihrer keineswegs gefestigten sozialen Stellung jene bestimmten Tatsachen dar, aus denen die Untergerichte für den Fall der Belassung auf freiem Fuß zutreffend die Gefahr der Begehung gleichartiger Straftaten mit schweren Folgen ableiteten. Weil diese Gefahr auch durch gelindere Mittel nicht unterbunden werden kann, besteht die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft zu Recht.

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E66779 11Os125.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖJZ-LSK 2002/255 = Jus-Extra OGH-St 3271 = EvBl 2003/24 S 113 - EvBl 2003,113 = RZ 2003,85 = SSt 64/51 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00125.02.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20020924_OGH0002_0110OS00125_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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