TE OGH 2002/9/24 4Ob172/02a

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H***** Company B.V., ***** 2. H***** Company ***** GmbH, ***** beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, ***** vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den Revisionsrekurs (Revisionsrekursinteresse 13.600 EUR) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Mai 2002, GZ 3 R 76/02w-10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. März 2002, GZ 4 Cg 33/02y-5, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei sowie die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Parteien werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung über den Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab:

Ob und in welchem Zusammenhang im Rahmen einer Produktwerbung die Verwendung der Ausdrücke "Original ..." und/oder "Generalimporteur" im Einzelfall zur Irreführung des angesprochenen Publikums im Sinne des § 2 Abs 1 UWG geeignet ist, ist im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (siehe die Entscheidungen des erkennenden Senats zu RIS-Justiz RS0053112). Wenn nun im vorliegenden Fall die Vorinstanz(en) der Verwendung dieser Ausdrücke eine Irreführungseignung zuerkannte(n), kann darin eine auffallende, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Eine solche wird auch im Abänderungsantrag der beklagten Partei nicht konkret aufgezeigt und auch im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs nachträglich doch für zulässig erklärt wurde, nicht dargelegt; heißt es doch in dessen Begründung nicht etwa, dass dem Rekursgericht eine "im Interesse der Rechtsentwicklung (wohl richtiger: Rechtssicherheit) wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre", sondern bloß, dass die "Revisionsrekurswerberin eine im Interesse der Rechtsentwicklung wahrnehmbare (also wohl nur theoretisch mögliche) krasse rechtliche Fehlbeurteilung zur Darstellung bringe". Sollte das Rekursgericht mit dieser Begründung der Meinung sein, dass es auch eine andere Entscheidung dieser Fragen für möglich halte, so hätte es den ordentlichen Revisionsrekurs in Wahrheit gar nicht nachträglich für zulässig erklären dürfen, weil die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage ist (EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.Ob und in welchem Zusammenhang im Rahmen einer Produktwerbung die Verwendung der Ausdrücke "Original ..." und/oder "Generalimporteur" im Einzelfall zur Irreführung des angesprochenen Publikums im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG geeignet ist, ist im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (siehe die Entscheidungen des erkennenden Senats zu RIS-Justiz RS0053112). Wenn nun im vorliegenden Fall die Vorinstanz(en) der Verwendung dieser Ausdrücke eine Irreführungseignung zuerkannte(n), kann darin eine auffallende, im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung nicht erkannt werden. Eine solche wird auch im Abänderungsantrag der beklagten Partei nicht konkret aufgezeigt und auch im zweitinstanzlichen Beschluss, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs nachträglich doch für zulässig erklärt wurde, nicht dargelegt; heißt es doch in dessen Begründung nicht etwa, dass dem Rekursgericht eine "im Interesse der Rechtsentwicklung (wohl richtiger: Rechtssicherheit) wahrzunehmende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre", sondern bloß, dass die "Revisionsrekurswerberin eine im Interesse der Rechtsentwicklung wahrnehmbare (also wohl nur theoretisch mögliche) krasse rechtliche Fehlbeurteilung zur Darstellung bringe". Sollte das Rekursgericht mit dieser Begründung der Meinung sein, dass es auch eine andere Entscheidung dieser Fragen für möglich halte, so hätte es den ordentlichen Revisionsrekurs in Wahrheit gar nicht nachträglich für zulässig erklären dürfen, weil die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen als der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage ist (EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a). Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.

Die klagenden Parteien haben nach Zustellung des zweitinstanzlichen Ergänzungsbeschlusses (am 24. 6. 2002) am 8. 7. 2002 - also am letzten Tag der Rechtsmittelbeantwortungsfrist - eine Revisionsrekursbeantwortung an das Erstgericht erstattet (zur Post gegeben), bei welchem der Schriftsatz am 11. 7. 2002 einlangte. Erst nach diesem Zeitpunkt liegt das Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung bei dem gemäß § 507a Abs 3 Z 1, § 528 Abs 2a ZPO zuständigen Rekursgericht, weshalb sie wegen Verfristung gemäß § 402 Abs 3 EO zurückzuweisen ist. Die Rechtzeitigkeit der an das Erstgericht gerichteten Revisionsrekursbeantwortung konnte auch nicht dadurch bewirkt werden, dass die klagenden Parteien eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof direkt übermittelten, wo dieser Schriftsatz am 9. Juli 2002 einlangte. Denn auch dieser Schriftsatz musste vom Obersten Gerichtshof dem zuständigen Oberlandesgericht Linz übermittelt werden und langte dort erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelbeantwortungsfrist ein.Die klagenden Parteien haben nach Zustellung des zweitinstanzlichen Ergänzungsbeschlusses (am 24. 6. 2002) am 8. 7. 2002 - also am letzten Tag der Rechtsmittelbeantwortungsfrist - eine Revisionsrekursbeantwortung an das Erstgericht erstattet (zur Post gegeben), bei welchem der Schriftsatz am 11. 7. 2002 einlangte. Erst nach diesem Zeitpunkt liegt das Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung bei dem gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO zuständigen Rekursgericht, weshalb sie wegen Verfristung gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO zurückzuweisen ist. Die Rechtzeitigkeit der an das Erstgericht gerichteten Revisionsrekursbeantwortung konnte auch nicht dadurch bewirkt werden, dass die klagenden Parteien eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof direkt übermittelten, wo dieser Schriftsatz am 9. Juli 2002 einlangte. Denn auch dieser Schriftsatz musste vom Obersten Gerichtshof dem zuständigen Oberlandesgericht Linz übermittelt werden und langte dort erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelbeantwortungsfrist ein.

Anmerkung

E67081 4Ob172.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00172.02A.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20020924_OGH0002_0040OB00172_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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