TE Vwgh Beschluss 2007/3/27 2007/01/0349

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art129c Abs1;
B-VG Art131 Abs3;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, in der Beschwerdesache der L, geboren 1980, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Februar 2007, Zl. 225.642/0/4E-III/07/02, betreffend §§ 7, 8 AsylG, über die Ablehnung der Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek und Dr. Doblinger, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

1. Gleichzeitig mit der am 19. März 2007 (Postaufgabe 16. März 2007) beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lehnte die Beschwerdeführerin die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek und Dr. Doblinger wegen Befangenheit ab.

2. Zusammengefasst führte sie dazu aus, die beiden Richter hätten an den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2007, Zl. 2007/01/0163, und vom 16. Februar 2007, Zl. 2007/01/0171, mitgewirkt, mit denen jeweils Beschwerden gegen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates gemäß § 33a VwGG abgelehnt worden seien. "Der gefertigte Anwalt" - so der Ablehnungsantrag wörtlich - sei "der Auffassung, dass eine derartige, de facto begründungslose bzw. inhaltlich nicht nachvollziehbare und damit meritorisch nicht überprüfbare 'Schnell-Ablehnung' von ordnungsgemäß ausgeführten Beschwerden mit ordnungsgemäß dargestellten Rechtswidrigkeitsgründen jenen Rechtschutz, welchen die österreichische Bundesverfassung ...vorsieht, inhaltlich und qualitativ ... aushöhlt" bzw. "dass bei beiden abgelehnten Richtern die Gefahr besteht, dass diese Beschwerdesachen von in Österreich Schutz suchenden Flüchtlingen und Asylwerbern nicht mit der notwendigen Genauigkeit in der Sache und dem gleichfalls unerlässlichen, menschenrechtlichen und menschlichen Einfühlungsvermögen behandeln".

3. Die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Blaschek und Dr. Doblinger erklärten, sich nicht als befangen zu erachten.

4. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen (Z 5).

Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Gerichtshofes aus den im Abs. 1 leg. cit. angeführten Gründen auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z 5 leg. cit., so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten der für die Rechtssache zuständige Senat durch Beschluss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele Mitglieder des Senates abgelehnt, dass nicht wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident die Beschlussfassung über den Ablehnungsantrag dem nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen Senat zuzuweisen.

5. Der vorliegend geltend gemachte Umstand, dass die Antragstellerin eine Entscheidung, hier die Ausübung der dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 3 iVm Art. 129c Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zukommenden Befugnis, die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss abzulehnen, für unzutreffend erachtet, bildet schon von der Behauptung her nach ständiger hg. Rechtsprechung keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der an dieser Entscheidung mitwirkenden Senatsmitglieder (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0441, und vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/10/0084, jeweils mwN).

Die Ablehnung war daher als unberechtigt abzuweisen.

Wien, am 27. März 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010349.X00

Im RIS seit

11.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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