TE OGH 2002/9/25 13Os101/02

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Rainer K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. März 2002, GZ 22 Hv 1030/01y-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas Rainer K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. März 2002, GZ 22 Hv 1030/01y-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Thomas Rainer K***** wurde (A) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der Vergehen (B 1 a und b, 2) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie (C) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Thomas Rainer K***** wurde (A) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und der Vergehen (B 1 a und b, 2) des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, teilweise als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB sowie (C) des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

A) am 18. August 1999 in Dornbirn (als Alleintäter oder in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Eduard L*****) mit Gewalt gegen eine Person, nämlich durch Verabreichung eines Betäubungsmittels, Alfred W***** Bargeld in Höhe von ca 700.000,-- S, mithin fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern;

B 1) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Eduard L***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die falsche Vorgabe, fähig und willens zu sein, die zugezählten Darlehen vereinbarungskonform und vollständig zurückzuzahlen, zur Zuzählung zweier Darlehen verleitet, und zwar

a) am 18. September 1997 in Gaißau 200.000,-- S, wobei überhaupt keine Rückzahlung erfolgte (Schaden 200.000,-- S, d. s. 14.534,57 EUR),

b) am 26. September 1997 in Gaißau 200.000,-- S, wobei hievon nur ein Teilbetrag von umgerechnet rund 90.000,-- S (nämlich 10.000,-- CHF) zurückbezahlt wurde (Schaden 110.000,-- S, d. s. ca 7.994,01 EUR),

2) dazu beigetragen, dass Eduard L***** im Juni 1999 in Bludenz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Zweigstelle Bludenz der G***** durch die unter Benützung einer falschen Urkunde, nämlich einer gefälschten Arbeits- und Lohnbestätigung erfolgte Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Rückzahlungsfähgkeit und -willigkeit, zur Zuzählung eines Darlehens über 200.000,-- S verleitete,

indem er Eduard L***** eine gefälschte Arbeits- und Lohnbestätigung der Fa Fredy Lu***** zur Vorlage bei der Kreditaufnahme übergab, wobei überhaupt keine Rückzahlung erfolgte (Schaden 200.000,-- S, d. s. 14.534,57 EUR),

sodass insgesamt (Pkt B 1a und 1b und B 2) durch die (weitgehende) Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtungen ein 2.000,-- EUR, nicht aber 40.000,-- EUR übersteigender Schaden eingetreten ist;

C) Anfang August 1999 in Dornbirn Eduard L***** dazu bestimmt, dem Alfred W***** fremde bewegliche Sachen in einem 2.000,-- EUR übersteigenden Betrage, nämlich Bargeld in Höhe von 110.000,-- S mit dem Vorsatz, durch dessen Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem er Eduard L***** zu dieser - von ihm durch Ablenken des Tatopfers weiter geförderten - Tat verleitete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Soweit die Mängelrüge (Z 5) in ihrem Einleitungssatz behauptet, das Erstgericht sei mit seinem Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch bzw es seien für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, erweist sie sich ihrerseits mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, als nicht prozessförmig dargestellt (Ratz, WK-StPO § 285d Abs 1 Z 1, Rz 10). Insofern moniert wird, das Erstgericht habe hinsichtlich des Faktums A "sämtliche Zweifel und Ungereimtheiten zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt", übt die Beschwerde auf spekulativer Grundlage und unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass diese nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln vom Tatgericht gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht darzustellen. Dies gilt auch für den Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen habe. Die Beschwerde setzt den von ihr selbst dazu angeführten Urteilskonstatierungen (US 19 iVm US 13 und 14) wiederum nur den in der Bestreitung der Beweiswürdigung bestehenden Hinweis auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten entgegen und will aus dem Umstand der Entdeckung des Geldes zwei Tage nach der Tat andere Schlüsse gezogen haben.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) in ihrem Einleitungssatz behauptet, das Erstgericht sei mit seinem Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch bzw es seien für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben, erweist sie sich ihrerseits mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des Sachverhaltes, der den Prüfungskriterien des angezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht, als nicht prozessförmig dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Rz 10). Insofern moniert wird, das Erstgericht habe hinsichtlich des Faktums A "sämtliche Zweifel und Ungereimtheiten zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt", übt die Beschwerde auf spekulativer Grundlage und unter Anstellen eigener Beweiswerterwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass diese nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln vom Tatgericht gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht darzustellen. Dies gilt auch für den Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen habe. Die Beschwerde setzt den von ihr selbst dazu angeführten Urteilskonstatierungen (US 19 in Verbindung mit US 13 und 14) wiederum nur den in der Bestreitung der Beweiswürdigung bestehenden Hinweis auf die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten entgegen und will aus dem Umstand der Entdeckung des Geldes zwei Tage nach der Tat andere Schlüsse gezogen haben.

Wie die Beschwerde selbst zum Faktum B I zugesteht, hat das Erstgericht die Darstellung des Angeklagten, dass er die Darlehen durch Transportfahrten gewissermaßen abgedient habe, begründet abgelehnt (US 21), auch hier wird mit der Beschwerdeargumentation lediglich eine andere Lösung der Beweisfrage angestrebt. Ob zum Faktum B 2 ein Kredit in der Höhe von 190.000 S oder 200.000 S gewährt wurde, berührt keine entscheidende Tatsache. Alle weiteren Argumente trachten neuerlich unter isolierter Hervorhebung einzelner Teile der Verantwortung des Angeklagten oder der Depositionen des Zeugen zu einer für den Angeklagten günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen, ohne formale Begründungsmängel anzusprechen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrem Vorbringen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, sondern ergänzt - neuerlich beweiswürdigend - die Urteilskonstatierungen US 9 bis 11 und 21, und begehrt auf Basis dieser urteilsfremden Sachverhaltsgrundlage eine andere rechtliche Beurteilung. Dabei lässt sie aber die gebotenen Vorschriften zur prozessordnungsgemäßen Darstellung einer Rechtsrüge außer Acht. Der neuerliche Hinweis, "hätte das Erstgericht zu den Fakten A und B 2 die unter Punkt A angeführten bzw geforderten notwendigen Feststellungen getroffen, wäre es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bzw zur Verneinung des Tatvorsatzes gelangt", ist auf Grund der pauschal gehaltenen Formulierung nicht weiter erörterungsfähig.Wie die Beschwerde selbst zum Faktum B römisch eins zugesteht, hat das Erstgericht die Darstellung des Angeklagten, dass er die Darlehen durch Transportfahrten gewissermaßen abgedient habe, begründet abgelehnt (US 21), auch hier wird mit der Beschwerdeargumentation lediglich eine andere Lösung der Beweisfrage angestrebt. Ob zum Faktum B 2 ein Kredit in der Höhe von 190.000 S oder 200.000 S gewährt wurde, berührt keine entscheidende Tatsache. Alle weiteren Argumente trachten neuerlich unter isolierter Hervorhebung einzelner Teile der Verantwortung des Angeklagten oder der Depositionen des Zeugen zu einer für den Angeklagten günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen, ohne formale Begründungsmängel anzusprechen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit ihrem Vorbringen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, sondern ergänzt - neuerlich beweiswürdigend - die Urteilskonstatierungen US 9 bis 11 und 21, und begehrt auf Basis dieser urteilsfremden Sachverhaltsgrundlage eine andere rechtliche Beurteilung. Dabei lässt sie aber die gebotenen Vorschriften zur prozessordnungsgemäßen Darstellung einer Rechtsrüge außer Acht. Der neuerliche Hinweis, "hätte das Erstgericht zu den Fakten A und B 2 die unter Punkt A angeführten bzw geforderten notwendigen Feststellungen getroffen, wäre es zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bzw zur Verneinung des Tatvorsatzes gelangt", ist auf Grund der pauschal gehaltenen Formulierung nicht weiter erörterungsfähig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (auch zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (auch zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E6714213Os101.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3295 = SSt 64/54XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00101.02.0925.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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