TE OGH 2002/9/25 13Os98/02

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Mai 2002, GZ 37 SHv 22/02w-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter F***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Mai 2002, GZ 37 SHv 22/02w-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Günter F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 12. August 2001 in Mödling dem Inhaber der A*****-Tankstelle, Reinhard H*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 5.613,45 S (407,95 EUR) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich Einsteigen durch ein von ihm eingeschlagenes Fenster, weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Günter F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 12. August 2001 in Mödling dem Inhaber der A*****-Tankstelle, Reinhard H*****, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Zigaretten und Lebensmittel im Gesamtwert von 5.613,45 S (407,95 EUR) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich Einsteigen durch ein von ihm eingeschlagenes Fenster, weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen G***** zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten nicht erörtert, verkennt zum einen die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte in Anwesenheit des Zeugen G***** am Bahnhof in Meidling Alkoholika wie Schnaps und Bier sowie von G***** beigeschafftes Kokain und sodann gemeinsam mit diesem im Lokal T***** mehrere Krügel Bier konsumierte (vgl US 3 iVm US 5), und legt im Übrigen nicht deutlich und bestimmt dar, welche darüber hinausgehenden erheblichen Tatsachen, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein könnten, erörterungsbedürftig gewesen wären (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Z 5 Rz 409, § 285d Abs 1 Z 1 Rz 10). Ohne Angabe dieser Art von Beschwer aber fehlt ihr die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (aaO Rz 424).Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen G***** zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten nicht erörtert, verkennt zum einen die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte in Anwesenheit des Zeugen G***** am Bahnhof in Meidling Alkoholika wie Schnaps und Bier sowie von G***** beigeschafftes Kokain und sodann gemeinsam mit diesem im Lokal T***** mehrere Krügel Bier konsumierte vergleiche US 3 in Verbindung mit US 5), und legt im Übrigen nicht deutlich und bestimmt dar, welche darüber hinausgehenden erheblichen Tatsachen, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung sein könnten, erörterungsbedürftig gewesen wären vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Ziffer 5, Rz 409, Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, Rz 10). Ohne Angabe dieser Art von Beschwer aber fehlt ihr die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (aaO Rz 424).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E6714313Os98.02

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3291 = SSt 64/53XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00098.02.0925.000

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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