Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Luise R*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. August 2002, GZ 54 R 105/02s-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist nach der durch § 237 Abs 1 AußStrG angeordneten Erstanhörung des Betroffenen durch das Gericht das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen, hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter (sog Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Grund der zwingend angeordneten Bestellung eines Verfahrenssachwalters für den Betroffenen, der eines gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreters entbehrt ist, dass der Betroffene schon im Verfahren nicht auf die möglicherweise nur unzulängliche Wahrnehmung seiner Interessen durch ihn selbst beschränkt sein soll (7 Ob 323/01b mwN). Die Revisionsrekurswerberin, die ein Aufhebung der Bestellung des einstweiligen Sachwalters anstrebt, macht im Wesentlichen geltend, keinen (vorläufigen) Sachwalter zu benötigen. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96, RIS-Justiz RS0079855 [T 7]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies kann aber auf Grund der Ausführungen des Revisionsrekurses nicht erkannt werden. Genügt doch für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 238 Abs 1 AußStrG schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86; 8 Ob 1646/93, RIS-Justiz RS0008542).Ist nach der durch Paragraph 237, Absatz eins, AußStrG angeordneten Erstanhörung des Betroffenen durch das Gericht das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen, hat das Gericht für einen Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren zu sorgen. Hat der Betroffene keinen gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreter, so hat ihm das Gericht für das Verfahren einen einstweiligen Sachwalter (sog Verfahrenssachwalter) zu bestellen; dadurch wird der Betroffene in seinen Rechtshandlungen nicht beschränkt. Grund der zwingend angeordneten Bestellung eines Verfahrenssachwalters für den Betroffenen, der eines gesetzlichen oder selbst gewählten Vertreters entbehrt ist, dass der Betroffene schon im Verfahren nicht auf die möglicherweise nur unzulängliche Wahrnehmung seiner Interessen durch ihn selbst beschränkt sein soll (7 Ob 323/01b mwN). Die Revisionsrekurswerberin, die ein Aufhebung der Bestellung des einstweiligen Sachwalters anstrebt, macht im Wesentlichen geltend, keinen (vorläufigen) Sachwalter zu benötigen. Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalles, aus den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Grundlagen zu lösen und nach den konkreten Tatumständen jeweils individuell zu beurteilen (10 Ob 1519/96, RIS-Justiz RS0079855 [T 7]). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt diese Frage keine iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies kann aber auf Grund der Ausführungen des Revisionsrekurses nicht erkannt werden. Genügt doch für die Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (1 Ob 629/86; 8 Ob 1646/93, RIS-Justiz RS0008542).
Anmerkung
E66964 7Ob196.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00196.02B.0925.000Dokumentnummer
JJT_20020925_OGH0002_0070OB00196_02B0000_000