TE OGH 2002/9/25 13Os87/02

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Veröffentlicht am 25.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Murat D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** und die Berufungen der Angeklagten Murat D*****, Vedat D***** und Mahmut S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 18. März 2002, GZ 25 Hv 7/02w-73, sowie die Beschwerde aller Angeklagter gegen die unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Widerrufsbeschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Murat D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, Ziffer 2,, 130 zweiter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** und die Berufungen der Angeklagten Murat D*****, Vedat D***** und Mahmut S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diese Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 18. März 2002, GZ 25 Hv 7/02w-73, sowie die Beschwerde aller Angeklagter gegen die unter einem gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Widerrufsbeschlüsse, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten Mahmut S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB (I/C), sowie der Vergehen (II/B) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, (III/B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (V) der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Mai bis 1. Oktober 2001 in Linz und Leonding gewerbsmäßig, teils als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines Bandenmitgliedes, teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den im Ersturteil angeführten Geschädigten in 13 Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht (I/C/1 bis 13); eine Geldbörse eines Geschädigten weggeworfen (II/B), einen Ausweis unterdrückt (III/B) und ein gestohlenes Handy verhehlt (V).Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben anderen Angeklagten Mahmut S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Bandendiebstahls teils durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 zweiter und vierter Fall und 15 StGB (I/C), sowie der Vergehen (II/B) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, (III/B) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (römisch fünf) der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Mai bis 1. Oktober 2001 in Linz und Leonding gewerbsmäßig, teils als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines Bandenmitgliedes, teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen den im Ersturteil angeführten Geschädigten in 13 Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht (I/C/1 bis 13); eine Geldbörse eines Geschädigten weggeworfen (II/B), einen Ausweis unterdrückt (III/B) und ein gestohlenes Handy verhehlt (römisch fünf).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mahmut S***** verfehlt ihr Ziel.

Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit b), das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Reife und Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Angeklagten getroffen, weshalb zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten von dessen Unreife und Deliktsunfähigkeit auszugehen sei, orientiert sich zum einen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. September 2001, AZ 25 Hv 1016/01a, (US 18) iVm mit den weiteren Konstatierungen US 19, 27 und 28, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 1 JGG negiert hat. Zum anderen stellen sich die Einwände, es obwalte keine kriminelle Energie auf Seiten des Beschwerdeführers, eher überwiege der spielerische Charakter des Unfugs ebenso wie die weiteren Beschwerdeausführungen, inwieweit es überhaupt einsichtig sei, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Verurteilung rückfällig geworden ist, als bloße Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes dar und erweisen sich somit nicht als gesetzeskonform dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 593, 600, 611).Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), das Erstgericht habe keine Feststellungen über die Reife und Einsichtsfähigkeit des minderjährigen Angeklagten getroffen, weshalb zumindest im Zweifel zu seinen Gunsten von dessen Unreife und Deliktsunfähigkeit auszugehen sei, orientiert sich zum einen nicht am Urteilssubstrat in seiner Gesamtheit, wonach das Erstgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 17. September 2001, AZ 25 Hv 1016/01a, (US 18) in Verbindung mit mit den weiteren Konstatierungen US 19, 27 und 28, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG negiert hat. Zum anderen stellen sich die Einwände, es obwalte keine kriminelle Energie auf Seiten des Beschwerdeführers, eher überwiege der spielerische Charakter des Unfugs ebenso wie die weiteren Beschwerdeausführungen, inwieweit es überhaupt einsichtig sei, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Verurteilung rückfällig geworden ist, als bloße Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes dar und erweisen sich somit nicht als gesetzeskonform dargestellt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 593, 600, 611).

Mit der unter Z 11 vorgetragenen Behauptung, die Tathandlungen lägen an der Grenze der Straflosigkeit, weil Abenteurertum, Unvernunft und Leichtsinn, nicht jedoch kriminelle Energie bei deren Begehung vorgeherrscht hätten, sodass eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und ein Bewährungshelfer zu bestellen gewesen wäre, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Der Verweis auf § 4 Abs 2 Z 2 JGG ignoriert die hier vorliegende Verurteilung wegen eines Verbrechens und bleibt hinsichtlich der Erwähnung von Vergehen unsubstantiiert, sodass die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht prozessförmig dargelegt ist.Mit der unter Ziffer 11, vorgetragenen Behauptung, die Tathandlungen lägen an der Grenze der Straflosigkeit, weil Abenteurertum, Unvernunft und Leichtsinn, nicht jedoch kriminelle Energie bei deren Begehung vorgeherrscht hätten, sodass eine bedingte Freiheitsstrafe zu verhängen und ein Bewährungshelfer zu bestellen gewesen wäre, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. Der Verweis auf Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, JGG ignoriert die hier vorliegende Verurteilung wegen eines Verbrechens und bleibt hinsichtlich der Erwähnung von Vergehen unsubstantiiert, sodass die Beschwerde in diesem Umfang ebenfalls nicht prozessförmig dargelegt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a,, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen (auch jener des Vedat D***** wegen Schuld) und die Beschwerden der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§§ 285i, 498 StPO).Über die Berufungen (auch jener des Vedat D***** wegen Schuld) und die Beschwerden der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (Paragraphen 285 i,, 498 StPO).

Anmerkung

E67138 13Os87.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00087.02.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20020925_OGH0002_0130OS00087_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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