TE OGH 2002/9/26 7Rs323/02z

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Veröffentlicht am 26.09.2002
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr. Manica als beisitzende Richter (Senat gemäß § 11 a Abs.2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, *****, *****, wider die beklagte Partei P*****, *****, *****, wegen vorzeitiger Alterspension, im Rekursverfahren wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.9.2002, 2 Cgs 42/02h-11, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger und Dr. Manica als beisitzende Richter (Senat gemäß Paragraph 11, a Absatz , ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei T*****, *****, *****, wider die beklagte Partei P*****, *****, *****, wegen vorzeitiger Alterspension, im Rekursverfahren wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.9.2002, 2 Cgs 42/02h-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 15.2.2002 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eingelangten Klage erhob der am 4.1.1940 geborene Kläger in Bekämpfung des Bescheides der nunmehr beklagten Partei vom 17.1.2002, womit sein Antrag auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt worden ist, sein Begehren auf Gewährung dieser Pension, wobei er bereits auf seinen jugoslawischen Pensionsbezug hingewiesen hat. Mit Urteil vom 18.6.2002, ON 8, hat das Erstgericht das Klagebegehren ebenfalls unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen, zumal die ausländische Pensionsleistung nicht zu berücksichtigen sei, abgewiesen.

Der Kläger begehrt nunmehr die Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Bekämpfung dieses erstinstanzlichen Urteils. Dieser Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß § 63 Abs.1 ZPO wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil gemäß § 253 a ASVG nur auf österreichische Leistungen abzustellen sei und auch das neu in Kraft getretene österreichisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen diesbezüglich keine Änderung bringe.Der Kläger begehrt nunmehr die Gewährung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Bekämpfung dieses erstinstanzlichen Urteils. Dieser Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 63, Absatz , ZPO wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, weil gemäß Paragraph 253, a ASVG nur auf österreichische Leistungen abzustellen sei und auch das neu in Kraft getretene österreichisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen diesbezüglich keine Änderung bringe.

Mit seinem Rekurs vom 18.9.2002, ON 12, bekämpft der Kläger diesen im Vorabsatz genannten Beschluss, mit dem Ziel die Verfahrenshilfe gewährt und einen Verfahrenshelferanwalt bestellt zu bekommen, wobei wiederum auf seine jugoslawische [Alters]Pension verwiesen wird, die ebenfalls keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und demnach im Rahmen der neutralen Zeiten gemäß § 234 ASVG, zitiert im § 253 a ASVG , zu berücksichtigen sei. Mit seinem Rekurs vom 18.9.2002, ON 12, bekämpft der Kläger diesen im Vorabsatz genannten Beschluss, mit dem Ziel die Verfahrenshilfe gewährt und einen Verfahrenshelferanwalt bestellt zu bekommen, wobei wiederum auf seine jugoslawische [Alters]Pension verwiesen wird, die ebenfalls keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und demnach im Rahmen der neutralen Zeiten gemäß Paragraph 234, ASVG, zitiert im Paragraph 253, a ASVG , zu berücksichtigen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Bestimmung des § 253a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der ab 1. 10. 2000 geltenden Fassung lautet:Die für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebliche Bestimmung des Paragraph 253 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der ab 1. 10. 2000 geltenden Fassung lautet:

"Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

§ 253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wennParagraph 253 a, (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Wartezeit (§§ 236) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraphen 236,) erfüllt ist,
  2. 2.Ziffer 2
    am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im §§ 236 Abs. 4a genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach den §§ 227a und 228a dieses Bundesgesetzes, nach §§ 116a GSVG und nach §§ 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, undam Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraphen 236, Absatz 4 a, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach den Paragraphen 227 a und 228a dieses Bundesgesetzes, nach Paragraphen 116 a, GSVG und nach Paragraphen 107 a, BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und
                  3.              der (die) Versicherte am Stichtag (§§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des §§ 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.              3.              der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraphen 223, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraphen 223, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

(2) Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich

1. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß §§ 234 Abs. 1 Z 2, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,1. das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraphen 234, Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,

  1. 2.Ziffer 2
    eine Ersatzzeit gemäß §§ 227 Abs. 1 Z 6,eine Ersatzzeit gemäß Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 6,,
  2. 3.Ziffer 3
    ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (§§ 49 Abs. 3 Z 7) gewährt wird,ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 7,) gewährt wird,
                  4.              Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,
                  5.              Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
                  6.              Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit §§ 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,              6.              Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraphen 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
                  7.              das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß §§ 234 Abs. 1 Z 6 lit. b, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.              7.              das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraphen 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.

(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.;(2a) Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.;

(3) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß §§ 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. §§ 253b Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.(3) Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraphen 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraphen 253 b, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.

(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß §§ 261 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 261b zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß §§ 253 Abs. 1.(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraphen 261, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraphen 261 b, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraphen 253, Absatz eins,

(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß §§ 253c Abs. 1 Z 1 lit. b. "(5) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß Paragraphen 253 c, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, "

Die historische Wurzel der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG ist die seinerzeit nur in der Pensionsversicherung der Angestellten bestandene "Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit" nach § 272 idF des Stammgesetzes (BGBl 1955/189). Auf sie bestand Anspruch, wenn der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet hatte sowie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos war. Die 3. ASVG-Novelle (BGBl 1957/294) hat diese Leistung in den § 253 transponiert und sie damit zu einer auch für den Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter wirksamen Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gemacht ("vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit"). Anspruch auf diese Leistung hatte der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Wartezeit) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Durch die 8. ASVG-Novelle (BGBl 1960/294) wurde diese Leistung in den §§ 253a transponiert. Im Rahmen der Pensionsreform durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl I 2000/92) wurde für die vorzeitige Alterspension das frühestmögliche Pensionsantrittsalter allgemein angehoben, sodass auch das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit beginnend ab 1. Oktober 2000 stufenweise erhöht wird, bis ab 1. Oktober 2002 ein Pensionsanfallsalter von 56 ½ Jahren (Vollendung des 678. Lebensmonates) bei Frauen und 61 ½ Jahren (Vollendung des 738. Lebensmonates) bei Männern erreicht ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat den Zweck, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zufolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit udgl. kaum oder nur schwer möglich ist, und sich dies darin manifestiert, dass der Versicherte durch eine bestimmte Zeit, nämlich durch 52 Wochen, eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.Die historische Wurzel der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253 a, ASVG ist die seinerzeit nur in der Pensionsversicherung der Angestellten bestandene "Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit" nach Paragraph 272, in der Fassung des Stammgesetzes (BGBl 1955/189). Auf sie bestand Anspruch, wenn der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit) erfüllt und das 60. Lebensjahr vollendet hatte sowie seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos war. Die 3. ASVG-Novelle (BGBl 1957/294) hat diese Leistung in den Paragraph 253, transponiert und sie damit zu einer auch für den Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter wirksamen Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gemacht ("vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit"). Anspruch auf diese Leistung hatte der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (Wartezeit) erfüllt sind und der (die) Versicherte innerhalb der letzten 13 Monate vor dem Stichtag mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat. Durch die 8. ASVG-Novelle (BGBl 1960/294) wurde diese Leistung in den Paragraphen 253 a, transponiert. Im Rahmen der Pensionsreform durch das Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (BGBl römisch eins 2000/92) wurde für die vorzeitige Alterspension das frühestmögliche Pensionsantrittsalter allgemein angehoben, sodass auch das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit beginnend ab 1. Oktober 2000 stufenweise erhöht wird, bis ab 1. Oktober 2002 ein Pensionsanfallsalter von 56 ½ Jahren (Vollendung des 678. Lebensmonates) bei Frauen und 61 ½ Jahren (Vollendung des 738. Lebensmonates) bei Männern erreicht ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat den Zweck, den Anfall der Alterspension für Fälle vorzuziehen, in denen die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zufolge Alters, Krankheit, verminderter Leistungsfähigkeit udgl. kaum oder nur schwer möglich ist, und sich dies darin manifestiert, dass der Versicherte durch eine bestimmte Zeit, nämlich durch 52 Wochen, eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Zum Vergleich auf europarechtlicher Ebene ist noch ergänzend darzulegen :

In der Rechtssache C-104/98, Buchner, Slg 2000, I-3625 Randnr 20 f hat der EuGH zu der eine vergleichbare Zielsetzung verfolgenden Pensionsart der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit darauf hingewiesen, dass die Gewährung dieser Leistung zwar vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig sei, die Leistung jedoch nur Personen gewährt werde, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und diese Leistung daher nicht als Altersrente im Sinne des Art 7 Abs 1 lit a der RL zu qualifizieren sei. In Betracht kommen könnte auch eine Qualifizierung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß § 253a ASVG als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a letzter Fall der RL (Versorgung von Langzeitarbeitslosen aus der Pensionsversicherung). Für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit darf der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sein, wobei nur ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht schadet (§ 253b Abs 1 Z 4 ASVG). Die Pension fällt weg, sobald der Leistungsbezieher ein Erwerbseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt (§ 253a Abs 3 ASVG). Mit Erreichen des Regelpensionsalters des § 253 ASVG (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) gebührt die Pension als Alterspension (§ 253a Abs 5 ASVG).In der Rechtssache C-104/98, Buchner, Slg 2000, I-3625 Randnr 20 f hat der EuGH zu der eine vergleichbare Zielsetzung verfolgenden Pensionsart der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit darauf hingewiesen, dass die Gewährung dieser Leistung zwar vom Erreichen eines bestimmten Alters abhängig sei, die Leistung jedoch nur Personen gewährt werde, die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande seien, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und diese Leistung daher nicht als Altersrente im Sinne des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der RL zu qualifizieren sei. In Betracht kommen könnte auch eine Qualifizierung der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253 a, ASVG als Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, letzter Fall der RL (Versorgung von Langzeitarbeitslosen aus der Pensionsversicherung). Für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit darf der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sein, wobei nur ein Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze nicht schadet (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG). Die Pension fällt weg, sobald der Leistungsbezieher ein Erwerbseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt (Paragraph 253 a, Absatz 3, ASVG). Mit Erreichen des Regelpensionsalters des Paragraph 253, ASVG (65 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen) gebührt die Pension als Alterspension (Paragraph 253 a, Absatz 5, ASVG).

Der Verweis auf § 234 Abs 2 Z 1 ASVG im § 253a Abs 1 ASVG ist nämlich teleologisch dahin zu reduzieren, dass als neutrale Zeiten nicht solche in Betracht kommen, während derer der Versicherte einen bescheidmässig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, dessen Voraussetzung das Ausscheiden aus dem Gewerbsleben ist. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für eine Leistung aus einem solchen Versicherungsfall des Alters (§§ 222 Abs 1 Z 1 lit a und c ASVG), bedarf er keiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Gleichstellung des Vorliegens neutraler Zeiten mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde erst durch die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 in den Text des § 253 a Abs 1 ASVG eingefügt. Dazu führten die Gesetzesmaterialien aus:Der Verweis auf Paragraph 234, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG im Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG ist nämlich teleologisch dahin zu reduzieren, dass als neutrale Zeiten nicht solche in Betracht kommen, während derer der Versicherte einen bescheidmässig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte, dessen Voraussetzung das Ausscheiden aus dem Gewerbsleben ist. Erfüllt ein Versicherter die Voraussetzungen für eine Leistung aus einem solchen Versicherungsfall des Alters (Paragraphen 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASVG), bedarf er keiner vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit. Die Gleichstellung des Vorliegens neutraler Zeiten mit dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung wurde erst durch die 29. ASVGNov BGBl 1973/31 in den Text des Paragraph 253, a Absatz eins, ASVG eingefügt. Dazu führten die Gesetzesmaterialien aus:

Bei der Aufzählung der Leistungen, die dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, soll durch die Zitierung der §§ 234 Abs 1 Z 2 und 227 Z 6 ASVG neben dem Bezug von Krankengeld auch der Bezug einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Bezug einer Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50 vH sowie der Bezug einer Beschädigtenrente ... eingefügt werden. Dies in der Erwägung, dass der Bezieher einer solchen Pension bzw Rente sich hinsichtlich seines körperlichen oder geistigen Zustandes in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Bezieher von Krankengeld" (AB zu 29. ASVGNov 578 BlgR 13.GP 5). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigte, die Bezieher einer Alterspension in den genannten Personenkreis einzubeziehen, was auch nicht sachgerecht gewesen wäre ( vgl. 10 ObS 172/92 )Bei der Aufzählung der Leistungen, die dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der vorzeitigen Alterspension bei Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden, soll durch die Zitierung der Paragraphen 234, Absatz eins, Ziffer 2 und 227 Ziffer 6, ASVG neben dem Bezug von Krankengeld auch der Bezug einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, der Bezug einer Versehrtenrente auf Grund einer Erwerbsfähigkeitsminderung von mindestens 50 vH sowie der Bezug einer Beschädigtenrente ... eingefügt werden. Dies in der Erwägung, dass der Bezieher einer solchen Pension bzw Rente sich hinsichtlich seines körperlichen oder geistigen Zustandes in einer ähnlichen Lage befindet, wie der Bezieher von Krankengeld" (AB zu 29. ASVGNov 578 BlgR 13.GP 5). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gar nicht beabsichtigte, die Bezieher einer Alterspension in den genannten Personenkreis einzubeziehen, was auch nicht sachgerecht gewesen wäre ( vergleiche 10 ObS 172/92 )

Einem Versicherten darf aber auch keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (SSV-NF 10/38: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages ). Das österreichische Sozialversicherungsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und der Bestand bzw das Ausmaß eines Leistungsanspruchs vom Vorliegen gewisser Tatbestände, sei es positiv oder negativ, beeinflusst werden. Dabei ist zwischen Tatbeständen, die nur bei Vorliegen im Inland rechtlich relevant sind, und Tatbeständen, deren Rechtswirkungen ohne Rücksicht auf ihre in- oder ausländische Herkunft gegeben sind, zu unterscheiden. Die Tatbestände der ersten Gruppe sind aber bei Vorliegen in einem ausländischen Staat auch dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsieht (Siedl-Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg.25 Allg.Teil 44). Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gehören zu ausländischen Tatbeständen ohne Rechtswirkung und könnten demnach auch nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach § 253a Abs 1 ASVG herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus.Einem Versicherten darf aber auch keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (SSV-NF 10/38: Unzulässigkeit der Umdeutung eines Antrages ). Das österreichische Sozialversicherungsrecht enthält eine Reihe von Bestimmungen, wonach die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung und der Bestand bzw das Ausmaß eines Leistungsanspruchs vom Vorliegen gewisser Tatbestände, sei es positiv oder negativ, beeinflusst werden. Dabei ist zwischen Tatbeständen, die nur bei Vorliegen im Inland rechtlich relevant sind, und Tatbeständen, deren Rechtswirkungen ohne Rücksicht auf ihre in- oder ausländische Herkunft gegeben sind, zu unterscheiden. Die Tatbestände der ersten Gruppe sind aber bei Vorliegen in einem ausländischen Staat auch dann wirksam, wenn eine Tatbestandsgleichstellung gegenüber dem betreffenden Vertragsstaat dies ausdrücklich vorsieht (Siedl-Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Lfg.25 Allg.Teil 44). Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates gehören zu ausländischen Tatbeständen ohne Rechtswirkung und könnten demnach auch nicht zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach Paragraph 253 a, Absatz eins, ASVG herangezogen werden. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus.

Im vorliegenden Fall geht nunmehr aus dem Pensionsakt der beklagten Partei (siehe Bescheid Blattzahl 51) in Übereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers hervor, dass dieser eine Alterspension in Jugoslawien bezieht ("starosnu penziju"), zumal er dort 22 Jahre (godina), 6 Monate (meseci) und 6 Tage (dana) an Versicherungszeiten erworben hat. Damit ist klar ersichtlich - wie oben ausgeführt - dass der Kläger als neutrale Zeiten nicht solche geltend machen kann, während derer er als Versicherter einen bescheidmässig zuerkannten Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters hatte.

Sohin ist aber die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen offenbar aussichtslos. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO 1, Rz 6 zu § 64), die jedoch aus den obigen Gründen selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit , um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (siehe Kininger, ÖJZ 1976,10), nicht begründbar erscheint; zumal die unstrittigen aktenkundigen Alterspensionsbezugszeiten - auch nach der Judikatur des OGH - nicht als neutrale Zeiten für den Pensionsbezug nach § 253 a ASVG heranziehbar sind, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die genannte Pension nicht vorliegen können.Sohin ist aber die gegenständliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus den oben dargelegten rechtlichen Gründen offenbar aussichtslos. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO 1, Rz 6 zu Paragraph 64,), die jedoch aus den obigen Gründen selbst bei größter Zurückhaltung bei der Annahme von Aussichtslosigkeit , um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (siehe Kininger, ÖJZ 1976,10), nicht begründbar erscheint; zumal die unstrittigen aktenkundigen Alterspensionsbezugszeiten - auch nach der Judikatur des OGH - nicht als neutrale Zeiten für den Pensionsbezug nach Paragraph 253, a ASVG heranziehbar sind, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die genannte Pension nicht vorliegen können.

Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen. Die Beschlussfassung hatte durch einen Senat gemäß § 11a Abs.2 Z 1 bzw. 2 lit.a ASGG (Dreiersenate der Oberlandesgerichte ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter) zu erfolgen.Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung vorzugehen. Die Beschlussfassung hatte durch einen Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz , Ziffer eins, bzw. 2 Litera , ASGG (Dreiersenate der Oberlandesgerichte ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter) zu erfolgen.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 2 ASGG, 528 Abs.2 Z 4 ZPO, sodass vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden war.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz , Ziffer 4, ZPO, sodass vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden war.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00434 7Rs323.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2002:0070RS00323.02Z.0926.000

Dokumentnummer

JJT_20020926_OLG0009_0070RS00323_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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