Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Louis O*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei W***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Dieter Cerha und Mag. Francisco J. Rumpf, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei T***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 489.625,38 EUR (= 957.624 DM), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2002, GZ 2 R 252/01w-63, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger verkaufte der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei am 19. 1. 1998 seine Kapitalanteile (100 %) an einer slowakischen Gesellschaft. Zur Besicherung eines Teils des Kaufpreises erstellte die beklagte Partei im Auftrag der auf ihrer Seite dem Rechtsstreit beigetretenen Nebenintervenientin zwei - mit Ausnahme der Beträge - gleich lautende Bankgarantien über 200.000 bzw 1,400.000 DM. Sie verpflichtete sich unwiderruflich, auf "erste schriftliche Anforderung" ohne Prüfung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei jede Summe bis zur Höhe der garantierten Beträge zu überweisen, sofern ihr mitgeteilt werde, dass diese Nebenintervenientin ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Im Fall einer Inanspruchnahme waren folgende Dokumente vorzulegen:
1. ein notariell beglaubigter Firmenbuchauszug samt einer von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch angefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache, die auszuweisen hatte, dass die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei 100 %-ige Gesellschafterin der slowakischen Gesellschaft sei;
2. ein notariell beglaubigter Buchprüferbericht zum 31. 12. 1998 samt einer von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch angefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache, der auszuweisen hatte, dass die Verbindlichkeiten der slowakischen Gesellschaft zum 31. 12. 1997 den Betrag von 4 Mio DM nicht überstiegen hätten.
Nachgewiesenermaßen bereits gezahlte Kaufpreisteilbeträge waren nach dem Inhalt der Garantieerklärungen bei der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Die Garantie war bis 18. Jänner 1999 gültig, und es wurde festgelegt, dass die allfälligen Ansprüche des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt bei der beklagten Partei "eintreffen" müssten, um anerkannt zu werden.
Der Kläger begehrte letztlich aus dem Titel der Bankgarantien 957.624 DM. Das vom Erstgericht abgewiesene Feststellungsbegehren ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass
Rechtliche Beurteilung
Die Bankgarantie muss vom Begünstigten (= Kläger) frist- und
formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank (=
beklagte Partei) in Anspruch genommen werden. Die Garantiebank darf vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden (EvBl 1999/104; 1 Ob 529/93; SZ 59/217 uva). Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs (SZ 70/198; SZ 68/64 mwN).beklagte Partei) in Anspruch genommen werden. Die Garantiebank darf vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden (EvBl 1999/104; 1 Ob 529/93; SZ 59/217 uva). Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs (SZ 70/198; SZ 68/64 mwN).
Nun wurde in der Garantieurkunde für den Fall der Inanspruchnahme unter anderem die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts zum 31. 12. 1998 samt einer von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch angefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache festgelegt, der auszuweisen hatte, dass die Verbindlichkeiten der slowakischen Gesellschaft, deren gesamten Kapitalanteile Gegenstand des Kaufvertrags zwischen Kläger und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei waren, zum 31. 12. 1997 den Betrag von 4 Mio DM nicht überstiegen hätten. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der beklagten Partei zwar der geforderte Buchprüferbericht vorgelegt, dieser war aber nicht notariell beglaubigt; zwar berichtet der Kläger in der Revision immer wieder von der Vorlage eines "notariell beglaubigten Buchberichts", doch war die Tatsache der mangelnden notariellen Beglaubigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren unstrittig. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, lassen die von der beklagten Partei erstellten Bankgarantien tatsächlich ein herausragendes Interesse an der Bestätigung der Echtheit nicht nur der Aufforderung, sondern auch der beizubringenden Urkunden erkennen. Sofern also die beklagte Partei die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts forderte, hatte der Kläger dem zu entsprechen und durfte die beklagte Partei im Sinne der oben zitierten formellen Garantiestrenge einen solchen Beglaubigungsvermerk verlangen, ehe sie die in der Garantie verbrieften Leistungen zu erbringen hatte. Der Hinweis des Erstgerichts, dass der Buchprüferbericht zumindest nach slowakischem Recht alle Formerfordernisse erfüllt habe, verfängt schon deshalb nicht, weil in der Garantieurkunde ausdrücklich festgehalten ist, dass die Garantie österreichischem Recht unterliegt. Zutreffend erkannte das Erstgericht, dass eine notarielle Beglaubigung (der Richtigkeit) des Buchprüferberichts an sich sinnwidrig wäre, weil die notarielle Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit eine geradezu widersinnige "Prüfung der Prüfung" darstellen würde, worauf im Übrigen auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung hinwies. Soweit im Text der Garantieurkunden die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts gefordert wurde, kann dies nach Sinn und Sprachgebrauch tatsächlich nichts anderes bedeuten, als dass die Unterschrift des Ausstellers dieser Urkunde notariell beglaubigt sein musste. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist diese Textpassage keinesfalls undeutlich - was in der Tat zu Lasten der beklagten Partei, die die Garantieurkunde formulierte, ginge -, sondern bei sachgerechter Auslegung im Sinne der §§ 914 f ABGB so, wie soeben dargelegt, zu verstehen; im Übrigen folgerte auch das Erstgericht, dass mit dieser Formulierung offenkundig die notarielle Beglaubigung der Unterschrift verstanden worden sei. Ein sinnwidriges Verlangen im Zuge der Formulierung ist der beklagten Partei auch keinesfalls zu unterstellen.Nun wurde in der Garantieurkunde für den Fall der Inanspruchnahme unter anderem die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts zum 31. 12. 1998 samt einer von einem gerichtlich beeideten Dolmetsch angefertigten Übersetzung in die deutsche Sprache festgelegt, der auszuweisen hatte, dass die Verbindlichkeiten der slowakischen Gesellschaft, deren gesamten Kapitalanteile Gegenstand des Kaufvertrags zwischen Kläger und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei waren, zum 31. 12. 1997 den Betrag von 4 Mio DM nicht überstiegen hätten. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der beklagten Partei zwar der geforderte Buchprüferbericht vorgelegt, dieser war aber nicht notariell beglaubigt; zwar berichtet der Kläger in der Revision immer wieder von der Vorlage eines "notariell beglaubigten Buchberichts", doch war die Tatsache der mangelnden notariellen Beglaubigung im erst- und im zweitinstanzlichen Verfahren unstrittig. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, lassen die von der beklagten Partei erstellten Bankgarantien tatsächlich ein herausragendes Interesse an der Bestätigung der Echtheit nicht nur der Aufforderung, sondern auch der beizubringenden Urkunden erkennen. Sofern also die beklagte Partei die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts forderte, hatte der Kläger dem zu entsprechen und durfte die beklagte Partei im Sinne der oben zitierten formellen Garantiestrenge einen solchen Beglaubigungsvermerk verlangen, ehe sie die in der Garantie verbrieften Leistungen zu erbringen hatte. Der Hinweis des Erstgerichts, dass der Buchprüferbericht zumindest nach slowakischem Recht alle Formerfordernisse erfüllt habe, verfängt schon deshalb nicht, weil in der Garantieurkunde ausdrücklich festgehalten ist, dass die Garantie österreichischem Recht unterliegt. Zutreffend erkannte das Erstgericht, dass eine notarielle Beglaubigung (der Richtigkeit) des Buchprüferberichts an sich sinnwidrig wäre, weil die notarielle Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit eine geradezu widersinnige "Prüfung der Prüfung" darstellen würde, worauf im Übrigen auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung hinwies. Soweit im Text der Garantieurkunden die Vorlage eines notariell beglaubigten Buchprüferberichts gefordert wurde, kann dies nach Sinn und Sprachgebrauch tatsächlich nichts anderes bedeuten, als dass die Unterschrift des Ausstellers dieser Urkunde notariell beglaubigt sein musste. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist diese Textpassage keinesfalls undeutlich - was in der Tat zu Lasten der beklagten Partei, die die Garantieurkunde formulierte, ginge -, sondern bei sachgerechter Auslegung im Sinne der Paragraphen 914, f ABGB so, wie soeben dargelegt, zu verstehen; im Übrigen folgerte auch das Erstgericht, dass mit dieser Formulierung offenkundig die notarielle Beglaubigung der Unterschrift verstanden worden sei. Ein sinnwidriges Verlangen im Zuge der Formulierung ist der beklagten Partei auch keinesfalls zu unterstellen.
Die Ausführungen des Erstgerichts, die notarielle Beglaubigung eines Buchprüferberichts, der von einem in der slowakischen Kammer der Wirtschaftsprüfer eingetragenen Mitglied stammt, sei nach slowakischem Recht nicht vorgesehen und unzulässig, sind nicht belegt, im Übrigen aber auch irrelevant. Nach dem Inhalt der Garantieurkunde war ein notariell beglaubigter Buchprüferbericht vorzulegen; es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die notarielle Beglaubigung der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers - jedenfalls nach dem maßgeblichen österreichischen Recht - möglich und zulässig ist. Es kann ferner nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass ein österreichisches Bankinstitut sein Zahlungsversprechen im Wege einer Garantieerklärung von der Beglaubigung der Unterschrift auf einem vom Begünstigten vorzulegenden Dokument abhängig machen kann. Entspricht aber ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen (vgl EvBl 1999/104; 1 Ob 529/93 uva).Die Ausführungen des Erstgerichts, die notarielle Beglaubigung eines Buchprüferberichts, der von einem in der slowakischen Kammer der Wirtschaftsprüfer eingetragenen Mitglied stammt, sei nach slowakischem Recht nicht vorgesehen und unzulässig, sind nicht belegt, im Übrigen aber auch irrelevant. Nach dem Inhalt der Garantieurkunde war ein notariell beglaubigter Buchprüferbericht vorzulegen; es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die notarielle Beglaubigung der Unterschrift eines Wirtschaftsprüfers - jedenfalls nach dem maßgeblichen österreichischen Recht - möglich und zulässig ist. Es kann ferner nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass ein österreichisches Bankinstitut sein Zahlungsversprechen im Wege einer Garantieerklärung von der Beglaubigung der Unterschrift auf einem vom Begünstigten vorzulegenden Dokument abhängig machen kann. Entspricht aber ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor und kann der Garant die im Garantievertrag ansonsten verbriefte Leistung ablehnen vergleiche EvBl 1999/104; 1 Ob 529/93 uva).
Nun ist eine garantierende Bank verpflichtet, dem Begünstigten unverzüglich die Beanstandung einer fehlerhaften Inanspruchnahme mitzuteilen, sofern dieser dadurch noch die Möglichkeit hätte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen (ÖBA 2001, 402; SZ 68/230). Im vorliegenden Fall wurde die Bankgarantie - geht man vom Standpunkt des Klägers aus - am Nachmittag des letzten Tags der Garantiefrist in Anspruch genommen, sodass nicht angenommen werden kann, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang wäre noch genügend Zeit für die Beanstandung durch die Bank (und die Veranlassung der notariellen Beglaubigung der Unterschrift der slowakischen Ausstellerin des Dokuments) zur Verfügung gestanden. Dies hätte der Kläger als Begünstigter beweisen müssen; erst dann wäre der beklagten Partei der Beweis oblegen, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden außerstande gewesen sei, ihren vertraglichen Nebenpflichten zu entsprechen (ÖBA 2001, 402).
Mangels formgerechter Inanspruchnahme der Bankgarantien erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Die vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision aufgezeigten Rechtsfragen betreffen diesen Umstand, der für sich allein schon die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge haben muss, nicht. Sie sind daher iSd § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung.Mangels formgerechter Inanspruchnahme der Bankgarantien erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Die vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision aufgezeigten Rechtsfragen betreffen diesen Umstand, der für sich allein schon die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge haben muss, nicht. Sie sind daher iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ohne Bedeutung.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E67169 1Ob160.02iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00160.02I.0930.000Dokumentnummer
JJT_20020930_OGH0002_0010OB00160_02I0000_000