TE OGH 2002/9/30 1N522/02

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf S*****, vertreten durch Kindel & Kindel, Rechtsanwälte in Wien, der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Dr. Heidi B*****, wider die beklagte Partei Dr. Z***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. H*****, Rechtsanwälte-Partnerschaft, ***** und 2. K*****verein ***** vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA auf Grund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichshofs Dr. Herbert Pimmer vom 23. August 2002, im Verfahren über die zur AZ 3 Ob 211/02d erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Dezember 2001, GZ 4 R 195/01b-36, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer ist als Mitglied des 3. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zur AZ 3 Ob 211/02d befangen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus,

dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dieses Urteil bekämpfte der Kläger mit außerordentlicher Revision. Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung dem Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer zur Berichterstattung im 3. Senat zugeteilt. Dieser zeigte seine Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin habe an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied mitgewirkt. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein seiner Voreingenommenheit erwecken.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO² § 19 JN Rz 4 f).Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit, also einer auf persönlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 19, JN Rz 4 f).

Im Lichte dieser Rechtslage kann der von Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Herbert Pimmer in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil die allfällige Vermutung eines Verfahrensbeteiligten, seine Willensrichtung als Berichterstatter könnte durch Erwägungen der Rücksichtnahme auf seine Ehegattin als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein, durch objektiv fassbare Umstände nicht widerlegbar wäre (1 N 513/02 ua).

Anmerkung

E66841 1N522.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:00100N00522.02.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20020930_OGH0002_00100N00522_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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