TE OGH 2002/9/30 1Ob118/02p

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Elias ***** H*****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters DI Rocco G*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 45 R 65/02w-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28. Dezember 2001, GZ 4 P 145/01f-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs vom 12. August 2002 wird als verspätet zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs vom 5. April 2002 wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs vom 5. April 2002 wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.: Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Revisionsrekurswerber wirksam, nämlich zu Handen seines Bevollmächtigten, am 15. 7. 2002 zugestellt. Der am 12. 8. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 11 Abs 1 AußStrG) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Anwendungsfall des § 11 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.Zu 1.: Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Revisionsrekurswerber wirksam, nämlich zu Handen seines Bevollmächtigten, am 15. 7. 2002 zugestellt. Der am 12. 8. 2002 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) erhoben und ist daher als verspätet zurückzuweisen; ein Anwendungsfall des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG liegt nicht vor.

Soweit die Eingabe weitere Anträge enthält, wird sich das Erstgericht mit ihnen zu befassen haben. Dabei wird dem Vater Gelegenheit zu geben sein, klarzustellen, inwieweit er mit seinem Antrag auf "Neuberechnung der Unterhaltszahlungen unter Einbeziehung der Anrechnung der Familienbeihilfe" eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen will. Weiters wird der Verfahrenshilfeantrag zu behandeln sein.

Zu 2.: In seiner (weitgehend inhaltsgleichen) als außerordentlicher Revisionsrekurs zu qualifizierenden Eingabe vom 5. 4. 2002 strebt der Vater ersichtlich eine Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen dahin an, dass den (nunmehr geschiedenen) Eltern die gemeinschaftliche Obsorge zuerkannt werde; auf die übrigen Inhalte der Eingabe (Besuchsrecht, Unterhalt) ist schon deshalb nicht einzugehen, weil diese nicht Gegenstand des Rekursverfahrens waren; insoweit ist der Vater auf eine Antragstellung vor dem Erstgericht zu verweisen.

In seinem Rechtsmittel zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. § 177 Abs 3 ABGB (idF KindRÄG 2001) ordnet an, dass das Gericht die Vereinbarung der Eltern über die Obsorge - diese wurde anlässlich der Scheidung getroffen - zu genehmigen hat, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.In seinem Rechtsmittel zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auf. Paragraph 177, Absatz 3, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001) ordnet an, dass das Gericht die Vereinbarung der Eltern über die Obsorge - diese wurde anlässlich der Scheidung getroffen - zu genehmigen hat, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

Rechtliche Beurteilung

Vor allem übersieht der Vater, dass die gemeinsame Obsorge gemäß § 177 Abs 1 ABGB ("Obsorge beider Eltern") nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den §§ 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraussetzt, aber nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden kann (so auch Ferrari, Die Obsorge bei Trennung und Scheidung der Eltern nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 56 f). Da eine derartige Vereinbarung nicht vorliegt, kann der Antrag des Vaters, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Betrauung beider Eltern mit der Obsorge abzuändern, keinesfalls berechtigt sein.Vor allem übersieht der Vater, dass die gemeinsame Obsorge gemäß Paragraph 177, Absatz eins, ABGB ("Obsorge beider Eltern") nach den klaren Anordnungen des Gesetzes in den Paragraphen 177 und 177a ABGB stets eine entsprechende Vereinbarung der Eltern voraussetzt, aber nicht - auf Antrag eines Elternteils gegen den Widerstand des anderen - gerichtlich angeordnet werden kann (so auch Ferrari, Die Obsorge bei Trennung und Scheidung der Eltern nach dem KindRÄG 2001, in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts, 56 f). Da eine derartige Vereinbarung nicht vorliegt, kann der Antrag des Vaters, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Betrauung beider Eltern mit der Obsorge abzuändern, keinesfalls berechtigt sein.

Anmerkung

E67177 1Ob118.02p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00118.02P.0930.000

Dokumentnummer

JJT_20020930_OGH0002_0010OB00118_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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