TE OGH 2002/10/1 5Ob186/02t

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Bundesimmobiliengesellschaft mbH, 1030 Wien, Neulinggasse 29, betreffend die Einlage *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Juni 2002, AZ 4 R 207/02v, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Februar 2002, TZ 1948/02, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

Auf Grund der Amtsbestätigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 11. 1. 2002, GZ 602.790/106-V/11a/01, wird in der EZ ***** die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (FN 34897w), Adresse 8010 Graz, Wartingergasse 43, bewilligt.

Hievon werden verständigt:

1.) Republik Österreich p. A. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, 1011 Wien, Stubenring 1, zu GZ 602.790/106-V/11a/01;

2.) die Antragstellerin unter Anschluss des Originals der Amtsbestätigung;

  1. 3.)3
    Magistrat der Stadt Graz, 8020 Graz, Europaplatz 20;
  2. 4.)4
    Finanzamt der Stadt Graz, 8018 Graz, Conrad v. Hötzendorfstraße 14-18.

Text

Begründung:

Rechtsgrundlage der begehrten Eintragung ist § 13 iVm § 16 BundesimmobilienG, BGBl I 141/2000.Rechtsgrundlage der begehrten Eintragung ist Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 16, BundesimmobilienG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2000,.

Das Erstgericht bewilligte lediglich die Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin und wies das Einverleibungsbegehren ab, weil keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Erwerbsvorgang vorgelegt wurde; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte aber wegen der vermeintlich fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 16 BundesimmobilienG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zu.Das Erstgericht bewilligte lediglich die Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragstellerin und wies das Einverleibungsbegehren ab, weil keine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Erwerbsvorgang vorgelegt wurde; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte aber wegen der vermeintlich fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 16, BundesimmobilienG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes zu.

Rechtliche Beurteilung

Der nunmehr von der Antragstellerin mit dem aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Rechtsmittelbegehren erhobene Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof die im gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage bereits entschieden hat (was allerdings den Vorinstanzen nicht bekannt sein konnte). Demnach wurde die Übereignung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits durch § 13 BundesimmobilienG verfügt, was im Grundbuch gemäß § 16 leg cit ohne Nachweis eines rechtsgeschäftlichen Aktes allein auf Grund der vorgelegten Amtsbestätigung durch die Eintragung der Übereignung nachzuvollziehen war. Der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedurfte es nicht, weil die Bestimmung des § 16 BundesimmobilienG, wonach der gesetzliche Eigentumsübergang allein auf Grund der Amtsbestätigung "ohne Vorlage weiterer Urkunden" einzutragen ist, als lex specialis dem § 160 Abs 1 BAO derogierte. Näheres ist der mittlerweile im RIS-Justiz veröffentlichen Entscheidung des OGH vom 9. 4. 2002, 5 Ob 75/02v, zu entnehmen (RS0116343).Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass der Oberste Gerichtshof die im gegenständlichen Fall relevante Rechtsfrage bereits entschieden hat (was allerdings den Vorinstanzen nicht bekannt sein konnte). Demnach wurde die Übereignung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bereits durch Paragraph 13, BundesimmobilienG verfügt, was im Grundbuch gemäß Paragraph 16, leg cit ohne Nachweis eines rechtsgeschäftlichen Aktes allein auf Grund der vorgelegten Amtsbestätigung durch die Eintragung der Übereignung nachzuvollziehen war. Der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bedurfte es nicht, weil die Bestimmung des Paragraph 16, BundesimmobilienG, wonach der gesetzliche Eigentumsübergang allein auf Grund der Amtsbestätigung "ohne Vorlage weiterer Urkunden" einzutragen ist, als lex specialis dem Paragraph 160, Absatz eins, BAO derogierte. Näheres ist der mittlerweile im RIS-Justiz veröffentlichen Entscheidung des OGH vom 9. 4. 2002, 5 Ob 75/02v, zu entnehmen (RS0116343).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E67093 5Ob186.02t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00186.02T.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0050OB00186_02T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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