TE OGH 2002/10/1 11Os100/02

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus I***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 2002, GZ 24 Hv 1048/01h-38, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus I***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 3, StGB und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. April 2002, GZ 24 Hv 1048/01h-38, sowie über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Markus I***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 3 StGB schuldig erkannt (I des Urteilssatzes).Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Markus I***** - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz - des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer 3, StGB schuldig erkannt (römisch eins des Urteilssatzes).

Danach hat er am 1. Juli 2001 in Innsbruck gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Alexander Z***** dem Robert L***** zwei Mountainbikes in einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er mit einer "Zange" (vermutlich einem Bolzenschneider, US 7) den Bügel zum Vorhangschloss einer Kette aufzwickte, sohin eine Sperrvorrichtung mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet hat, wobei die Tatvollendung infolge Nacheile von zwei Personen unterblieb (US 7 f).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 5, 5a, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der auf Z 3 und 4 gestützte Beschwerdeeinwand, durch die trotz des Widerspruchs der Verteidigerin vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Alexander Z***** und das Unterbleiben der beantragten Vernehmung dieses Zeugen lägen nichtigkeitsbegründende Verfahrensmängel vor, geht schon deshalb ins Leere, weil der Aufenthaltsort des (Mitbeschuldigten) Alexander Z***** - wie die Beschwerde selbst einräumt - unbekannt ist und weitere Vorführversuche angesichts der Erfolglosigkeit der Aufenthaltsermittlung in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren nicht geboten sind.Der auf Ziffer 3 und 4 gestützte Beschwerdeeinwand, durch die trotz des Widerspruchs der Verteidigerin vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen Alexander Z***** und das Unterbleiben der beantragten Vernehmung dieses Zeugen lägen nichtigkeitsbegründende Verfahrensmängel vor, geht schon deshalb ins Leere, weil der Aufenthaltsort des (Mitbeschuldigten) Alexander Z***** - wie die Beschwerde selbst einräumt - unbekannt ist und weitere Vorführversuche angesichts der Erfolglosigkeit der Aufenthaltsermittlung in dem gegen ihn gesondert geführten Verfahren nicht geboten sind.

Durch die Abweisung des Beweisantrages auf Vernehmung des erhebenden Polizeibeamten darüber, dass der Angeklagte neben einem "Leatherman" kein Sägewerkzeug mitgeführt habe (S 127/I), wurden - entgegen dem Beschwerdevorbringen - Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt; ist doch das Erstgericht sowohl in der Begründung des Zwischenerkenntnisses als auch im Urteil von diesem zu beweisenden Umstand (bezogen auf den Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei) ausgegangen (S 129/I, US 12).

Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5) einer unvollständigen und mangelhaften Begründung hinsichtlich des verwendeten Tatwerkzeuges betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Die in der Rechtsmittelschrift isoliert hervorgehobene Aussagepassage des Zeugen Markus R*****, wonach die Fahrräder vom Angeklagten und Alexander Z***** über Aufforderung wieder aufgehängt worden seien (S 109/I), war - der Beschwerdeansicht zuwider - weder unter dem Aspekt "des freiwilligen Rücktritts vom Versuch" noch "der tätigen Reue" von erörterungsbedürftiger Bedeutung, weil es bei Gesamtbetrachtung der Darstellung dieses Zeugen bereits an der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktrittes mangelt und schon das geschilderte Verfolgen der Täter die Annahme der Tatvollendung (als Basis einer möglichen tätigen Reue) hindert. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren eigenständigen Erwägungen zur Frage des benützten Tatwerkzeuges keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken.Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,) einer unvollständigen und mangelhaften Begründung hinsichtlich des verwendeten Tatwerkzeuges betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Die in der Rechtsmittelschrift isoliert hervorgehobene Aussagepassage des Zeugen Markus R*****, wonach die Fahrräder vom Angeklagten und Alexander Z***** über Aufforderung wieder aufgehängt worden seien (S 109/I), war - der Beschwerdeansicht zuwider - weder unter dem Aspekt "des freiwilligen Rücktritts vom Versuch" noch "der tätigen Reue" von erörterungsbedürftiger Bedeutung, weil es bei Gesamtbetrachtung der Darstellung dieses Zeugen bereits an der Freiwilligkeit eines Versuchsrücktrittes mangelt und schon das geschilderte Verfolgen der Täter die Annahme der Tatvollendung (als Basis einer möglichen tätigen Reue) hindert. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihren eigenständigen Erwägungen zur Frage des benützten Tatwerkzeuges keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken.

Die das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt aus, sondern übergeht prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach der Angeklagte gegenüber den nacheilenden Markus R***** und Robert L***** sowie auch den Polizeibeamten gegenüber behauptete, dass die Fahrräder ihm gehören und er sie Nachhause mitnehmen werde (US 7 f). Die Beschwerdeausführungen zur tätigen Reue, die nur bei Deliktsvollendung in Betracht käme, negieren hinwieder die Konstatierungen zur versuchten Tat (US 7 f) und verfehlen daher ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung. Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 9 lit b), die eine Beurteilung des Sachverhaltes als vollendeten Diebstahl und neuerlich die Annahme tätiger Reue begehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) geht nicht vom vollständigen Urteilssachverhalt aus, sondern übergeht prozessordnungswidrig die Feststellungen, wonach der Angeklagte gegenüber den nacheilenden Markus R***** und Robert L***** sowie auch den Polizeibeamten gegenüber behauptete, dass die Fahrräder ihm gehören und er sie Nachhause mitnehmen werde (US 7 f). Die Beschwerdeausführungen zur tätigen Reue, die nur bei Deliktsvollendung in Betracht käme, negieren hinwieder die Konstatierungen zur versuchten Tat (US 7 f) und verfehlen daher ebenfalls die prozessordnungskonforme Darstellung. Das Gleiche gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b,), die eine Beurteilung des Sachverhaltes als vollendeten Diebstahl und neuerlich die Annahme tätiger Reue begehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E67162 11Os100.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00100.02.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0110OS00100_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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