Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 erster Fall StGB, AZ 17 Ur 181/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. August 2002, AZ 9 Bs 331/02 (= ON 18 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 148 erster Fall StGB, AZ 17 Ur 181/02f des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. August 2002, AZ 9 Bs 331/02 (= ON 18 des Ur-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Franz W***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Franz W***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 10. Juli 2002 aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO in Untersuchungshaft, wobei letzterer Haftgrund mit 10. September 2002 begrenzt wurde.Franz W***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 10. Juli 2002 aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft, wobei letzterer Haftgrund mit 10. September 2002 begrenzt wurde.
Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, von März/April 2002 bis zu seiner Verhaftung in mehreren Bezirken der Steiermark teils bekannte, teils noch unbekannte Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich (insoweit gewerbsmäßig) und Dritte unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, im Rahmen der Organisation des Roten Kreuzes tätig zu sein, und durch die Vorspiegelung, der Erlös käme behinderten Kindern zugute, somit durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, nämlich zum Erwerb von Keramikbildern des Manfred M***** zum überhöhten Preis von 23 EUR verleitet zu haben, wodurch die Käufer an ihrem Vermögen in einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Gesamtwert geschädigt wurden.
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz einer gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 14) gerichteten Beschwerde des Franz W***** nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit die Beschwerde die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Angemessenheit der Untersuchungshaft großteils wortident mit jener (ON 16a) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters bekämpft, geht sie nicht von der angefochtenen Entscheidung aus und ist somit nicht erwiderungsfähig (vgl Hager/Holzweber, GRBG § 3 E 5). Der (neu vorgebrachte) Einwand, das Oberlandesgericht habe den qualifizierten Tatverdacht nur darauf gestützt, dass "sich das Gericht nicht vorstellen könne, jemand helfe einem anderen uneigennützig", entspricht wiederum nicht der Aktenlage (S 3 des Beschlusses). Gleiches gilt für den Vorwurf, dem Akteninhalt sei keine Grundlage für einen (im Übrigen im Falle eines Schuldspruches nicht entscheidungsrelevanten) Tatzeitraum vor Juni 2002 zu entnehmen, weil dieser sogar die eigene Verantwortung des Beschwerdeführer übergeht, wonach er seit März/April 2002 für den Mitbeschuldigten Manfred M***** Keramikbilder verkauft habe (S 83). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat demnach die Dringlichkeit des Tatverdachtes mit mängelfreier Begründung aus den bisherigen Erhebungen im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschuldigten abgeleitet, wobei die Nachtragsanzeige, die erst am 14. August 2002, also nach dem angefochtenen Beschluss bei Gericht eingelangt ist (ON 22), - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - bei der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdebehauptung, der geringe Schaden hindere die Annahme der Tatbegehungsgefahr, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Verdachtslage in Richtung gewerbsmäßigen Handelns zur Last liegt. Aus der Tatsache der nunmehr vorgeworfenen wiederholten betrügerischen Angriffe ungeachtet der erst am 19. März 2002 erfolgten (wenn auch nicht rechtskräftigen) einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, teilweise durch Einbruch begangenen Diebstahls hat das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - in hinreichender Weise die Grundlagen für die ersichtlich befürchtete Prognosetat "in der Ausformung der lit b des § 180 Abs 2 Z 3 StPO" zur Darstellung gebracht.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht. Soweit die Beschwerde die Annahme des dringenden Tatverdachtes und die Angemessenheit der Untersuchungshaft großteils wortident mit jener (ON 16a) gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters bekämpft, geht sie nicht von der angefochtenen Entscheidung aus und ist somit nicht erwiderungsfähig vergleiche Hager/Holzweber, GRBG Paragraph 3, E 5). Der (neu vorgebrachte) Einwand, das Oberlandesgericht habe den qualifizierten Tatverdacht nur darauf gestützt, dass "sich das Gericht nicht vorstellen könne, jemand helfe einem anderen uneigennützig", entspricht wiederum nicht der Aktenlage (S 3 des Beschlusses). Gleiches gilt für den Vorwurf, dem Akteninhalt sei keine Grundlage für einen (im Übrigen im Falle eines Schuldspruches nicht entscheidungsrelevanten) Tatzeitraum vor Juni 2002 zu entnehmen, weil dieser sogar die eigene Verantwortung des Beschwerdeführer übergeht, wonach er seit März/April 2002 für den Mitbeschuldigten Manfred M***** Keramikbilder verkauft habe (S 83). Der Gerichtshof zweiter Instanz hat demnach die Dringlichkeit des Tatverdachtes mit mängelfreier Begründung aus den bisherigen Erhebungen im Zusammenhalt mit den Angaben des Beschuldigten abgeleitet, wobei die Nachtragsanzeige, die erst am 14. August 2002, also nach dem angefochtenen Beschluss bei Gericht eingelangt ist (ON 22), - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - bei der Grundrechtsbeschwerdeentscheidung außer Betracht zu bleiben hat. Der Beschwerdebehauptung, der geringe Schaden hindere die Annahme der Tatbegehungsgefahr, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten eine qualifizierte Verdachtslage in Richtung gewerbsmäßigen Handelns zur Last liegt. Aus der Tatsache der nunmehr vorgeworfenen wiederholten betrügerischen Angriffe ungeachtet der erst am 19. März 2002 erfolgten (wenn auch nicht rechtskräftigen) einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, teilweise durch Einbruch begangenen Diebstahls hat das Oberlandesgericht - der Beschwerde zuwider - in hinreichender Weise die Grundlagen für die ersichtlich befürchtete Prognosetat "in der Ausformung der Litera b, des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, StPO" zur Darstellung gebracht.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Erörterung der Einwände zum weiteren Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (vgl Hager/Holzweber § 2 GRBG E 24 f). Schließlich bedürfen auch die allgemeinen Beschwerdeausführungen über Verletzungen der Art 5 und 6 EMRK mangels Konkretisierung auf den vorliegenden Fall keiner sachlichen Erwiderung.Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Erörterung der Einwände zum weiteren Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vergleiche Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 24 f). Schließlich bedürfen auch die allgemeinen Beschwerdeausführungen über Verletzungen der Artikel 5 und 6 EMRK mangels Konkretisierung auf den vorliegenden Fall keiner sachlichen Erwiderung.
Franz W***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Franz W***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Anmerkung
E67051 11Os126.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00126.02.1001.000Dokumentnummer
JJT_20021001_OGH0002_0110OS00126_0200000_000