TE OGH 2002/10/1 5Ob180/02k

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Stefan S*****, und 2.) Michael S*****, beide dzt JA Hirtenberg, 2552 Hirtenberg, Leobersdorferstraße 16, beide vertreten durch Dr. Christian Barmüller, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Löwelstraße 8, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ 111 GB 16127 Weißenbach, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2002, AZ 16 R 180/02p, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der nach § 60 Abs 2 JN maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auf Grund der in JBl 1954, 402 angestellten Erwägungen gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 mit dem Dreifachen des (halben) Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzusetzen, also mit EUR 38.807,37. Es kommt nämlich auf den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltenden Betrag an.Der nach Paragraph 60, Absatz 2, JN maßgebliche Wert des Entscheidungsgegenstandes ist auf Grund der in JBl 1954, 402 angestellten Erwägungen gemäß Paragraph 6, GrEStG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142 mit dem Dreifachen des (halben) Einheitswertes der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzusetzen, also mit EUR 38.807,37. Es kommt nämlich auf den im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltenden Betrag an.

In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des RG, wonach ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes RG vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden kann, durch Judikatur und Lehre gedeckt (vgl jüngst 7 Ob 78/01y; Rummel in Rummel 3. Aufl., Rz 5 zu § 865). Aus GIU 2963 lässt sich für die RM-Werber kein Gegenargument gewinnen, weil damals auf eine nachträgliche Erklärung des Geschäftspartners abgestellt wurde, an sein abgehendes Versprechen gebunden sein zu wollen; eine solche Erklärung fehlt im gegenständlichen Fall.In der Sache selbst sind die Rechtsausführungen des RG, wonach ein durch die Versagung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung unwirksam gewordenes RG vom später geschäftsfähig Gewordenen nicht einseitig bestätigt und damit rechtswirksam gemacht werden kann, durch Judikatur und Lehre gedeckt vergleiche jüngst 7 Ob 78/01y; Rummel in Rummel 3. Aufl., Rz 5 zu Paragraph 865,). Aus GIU 2963 lässt sich für die RM-Werber kein Gegenargument gewinnen, weil damals auf eine nachträgliche Erklärung des Geschäftspartners abgestellt wurde, an sein abgehendes Versprechen gebunden sein zu wollen; eine solche Erklärung fehlt im gegenständlichen Fall.

Anmerkung

E67357 5Ob180.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00180.02K.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0050OB00180_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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