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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Oktober 2005, Zl. Fr 1340/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro" (Provinz Kosovo), gemäß § 33 Abs. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 11. Juli 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Oktober 2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden. Gleichzeitig sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei mit hg. Beschluss vom 8. März 2005 (Zl. 2003/01/0606) abgelehnt worden. Seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig.
In Österreich hielten sich Familienangehörige des Beschwerdeführers auf, über die er jedoch keine Angaben gemacht habe. Er gehe "die überwiegende Zeit (seines) Aufenthalts in Österreich und seit 30.08.2004 bis laufend einer Beschäftigung nach". Es sei daher davon auszugehen, dass die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreife. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und damit zulässig: Den für die Einreise und den Aufenthalt oder die Niederlassung von Fremden getroffenen Regelungen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nämlich ein sehr hoher Stellenwert zu, sodass der unrechtmäßige Verbleib in Österreich nach Beendigung des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten erscheinen lasse. Dem vom Beschwerdeführer - ohne rechtliche Grundlage im Inland - gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil er keine Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren (wird näher ausgeführt). Insgesamt seien keine (ausreichenden) Gründe ersichtlich, die eine Übung des durch § 33 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtfertigen könnten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die einleitend wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinem Einwand.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 FrG gebotenen Abwägung verweist der Beschwerdeführer auf seine berufliche, soziale und familiäre Integration. Zu letzterer ist er jedoch - wie die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat - darauf zu verweisen, dass er nicht einmal vorgebracht hat, welche seiner Angehörigen in Österreich aufhältig wären. Auch in der Beschwerde wird insoweit keine Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung aufgezeigt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt die unstrittig auf Grund einer Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet ausgeübte Berufstätigkeit, weil § 25 AuslBG einen Ausländer nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0512, und vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0226, mwN).
Den den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, die der Beschwerdeführer durch den Verbleib im Bundesgebiet nach Abschluss seines Asylverfahrens und die unberechtigte Antragstellung auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/21/0116) verletzt hat, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Auch wird die aus dem früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 11. Juli 2002 ableitbare Integration in Österreich in ihrem Stellenwert maßgeblich dadurch relativiert, dass diese ausschließlich auf einen Asylantrag zurückzuführen war, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat.
Es ist weiters kein ausreichender Grund erkennbar, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung Gebrauch zu machen. Im Übrigen enthält auch die Beschwerde keine Ausführungen, denen unter diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukäme.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210378.X00Im RIS seit
03.05.2007