TE OGH 2002/10/1 5Ob221/02i

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Veröffentlicht am 01.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann Dr. Hradil und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Peter G*****, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) Josef K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Klaus N*****, sowie weitere 27 Antragsgegner, wegen Festsetzung der Nutzwerte (§ 26 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 2 WEG 1975), infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Mai 2002, GZ 2 R 131/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2001, GZ 30 Msch 5/01w-4, ersatzlos aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann Dr. Hradil und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Peter G*****, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1.) Josef K*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Klaus N*****, sowie weitere 27 Antragsgegner, wegen Festsetzung der Nutzwerte (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975), infolge Revisionsrekurses der Erst- und Zweitantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Mai 2002, GZ 2 R 131/02g-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 10. Dezember 2001, GZ 30 Msch 5/01w-4, ersatzlos aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG 1975 zurück, weil kein Fall dieser Gesetzesstelle vorliege und es offenbar eines Zivilprozesses bedürfe, um die Frage der Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung zu klären.Das Erstgericht wies den Sachantrag des Antragstellers auf gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 zurück, weil kein Fall dieser Gesetzesstelle vorliege und es offenbar eines Zivilprozesses bedürfe, um die Frage der Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung zu klären.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 26 Abs 2 WEG 1975 (§ 52 Abs 2 WEG 2002) iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG gelten für Rekurse im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975 (Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG gelten für Rekurse im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO - wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt - ist gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um einen Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss oder einen Rekurs gegen einen nach § 527 Abs 2 ZPO anfechtbaren Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben worden ist, handelt. Bei anderen Entscheidungen bedarf es eines rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches, so auch hier im Fall der ersatzlosen Aufhebung eines erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses (5 Ob 48/92 = MietSlg 44.561 mwN; RIS-Justiz RS0070545). Nur mit der genannten Einschränkung ist im Übrigen der in Prader, MGA § 37 MRG E 210 wiedergegebene Rechtssatz zu verstehen, die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO würde im Msch-Verfahren nicht gelten.Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - wonach der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 4.000,-- nicht übersteigt - ist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um einen Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluss oder einen Rekurs gegen einen nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO anfechtbaren Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem ein Sachbeschluss aufgehoben worden ist, handelt. Bei anderen Entscheidungen bedarf es eines rekursgerichtlichen Bewertungsausspruches, so auch hier im Fall der ersatzlosen Aufhebung eines erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses (5 Ob 48/92 = MietSlg 44.561 mwN; RIS-Justiz RS0070545). Nur mit der genannten Einschränkung ist im Übrigen der in Prader, MGA Paragraph 37, MRG E 210 wiedergegebene Rechtssatz zu verstehen, die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO würde im Msch-Verfahren nicht gelten.

Anmerkung

E67364 5Ob221.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0050OB00221.02I.1001.000

Dokumentnummer

JJT_20021001_OGH0002_0050OB00221_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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