Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Emanuel, geboren 3. Jänner 1991, und Christian I*****, geboren 26. Juli 1992, ***** wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des mütterlichen Großvaters Turgut I*****, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Juli 2002, GZ 43 R 384/02t-58, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 14 Abs 1 AußStrG). Eine solche Rechtsfrage wird vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt:Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG). Eine solche Rechtsfrage wird vom Revisionsrekurswerber nicht aufgezeigt:
Die Entscheidung, welcher (Groß-)Elternteil mit der Kindesobsorge betraut werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl - der obersten Maxime für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse Minderjähriger (Hopf/Weitzenböck Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 487 mwN) - ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0007101, RS0115719). Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass die mütterliche Großmutter (nach dem Tod der Kindeseltern und der Scheidung der Großeltern) die Pflege und Erziehung hinsichtlich der beiden Enkelkinder ausüben soll, möchte jedoch - dies allerdings ohne besondere Angabe von Gründen - die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung zugeteilt erhalten. In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Zuteilung der ungeteilten Obsorge an die mütterliche Großmutter im Hinblick auf die mangelnde Konsensbereitschaft der Großeltern am ehesten dem Wohl der beiden Kinder entspricht, ist eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719).Die Entscheidung, welcher (Groß-)Elternteil mit der Kindesobsorge betraut werden soll, ist dann eine solche des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl - der obersten Maxime für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse Minderjähriger (Hopf/Weitzenböck Schwerpunkte des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 487 mwN) - ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0007101, RS0115719). Der Revisionsrekurswerber räumt selbst ein, dass die mütterliche Großmutter (nach dem Tod der Kindeseltern und der Scheidung der Großeltern) die Pflege und Erziehung hinsichtlich der beiden Enkelkinder ausüben soll, möchte jedoch - dies allerdings ohne besondere Angabe von Gründen - die Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung zugeteilt erhalten. In der Auffassung des Rekursgerichtes, dass die Zuteilung der ungeteilten Obsorge an die mütterliche Großmutter im Hinblick auf die mangelnde Konsensbereitschaft der Großeltern am ehesten dem Wohl der beiden Kinder entspricht, ist eine im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen (RIS-Justiz RS0007101; RS0115719).
Der Revisionsrekurswerber verkennt mit dem Standpunkt, die Klärung der gesetzlichen Vertretung wäre "für ihn existenziell", sichtlich, dass die Obsorge primär kein Recht, sondern vor allem eine von Verantwortung gegenüber den Kindern getragene Aufgabe ist. Dies klarzustellen und in erster Linie die Verantwortung der (Groß-)Eltern gegenüber ihren (Enkel-)Kindern in den Vordergrund zu rücken, war eines der erklärten Ziele des KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135 (RV 296 BlgNR 21. GP 33, 52).Der Revisionsrekurswerber verkennt mit dem Standpunkt, die Klärung der gesetzlichen Vertretung wäre "für ihn existenziell", sichtlich, dass die Obsorge primär kein Recht, sondern vor allem eine von Verantwortung gegenüber den Kindern getragene Aufgabe ist. Dies klarzustellen und in erster Linie die Verantwortung der (Groß-)Eltern gegenüber ihren (Enkel-)Kindern in den Vordergrund zu rücken, war eines der erklärten Ziele des KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135 (RV 296 BlgNR 21. GP 33, 52).
Vom Rekursgericht verneinte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz können im Revisionsrekurs nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; 1 Ob 4/01x ua). Auch insoweit wird vom Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Anmerkung
E66983 9Ob210.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00210.02A.1002.000Dokumentnummer
JJT_20021002_OGH0002_0090OB00210_02A0000_000