TE OGH 2002/10/2 8NdA2/02

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Veröffentlicht am 02.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht zu ***** anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei N*****, *****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Gyula F*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 14.389,22 sA infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Korneuburg mit der wesentlichen Begründung, dass er im Sprengel dieses Gerichts seinen Wohnsitz habe und auf Grund der bei dem strittigen Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sei, nach Leoben anzureisen. Er legte eine entsprechende ärztliche Bestätigung vor.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Erstgericht nahm dahingehend Stellung, dass nicht unbedingt von der Zweckmäßigkeit der Delegierung im Sinne des § 31 Abs 1 JN ausgegangen werden könne. Es lägen die Voraussetzungen des § 375 Abs 2 ZPO vor und werde darauf verwiesen, dass sich das Gericht, wenn die aussagewillige Partei nicht vor Gericht erscheinen könne, an den Wohnsitz der Partei begeben müsse.Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Erstgericht nahm dahingehend Stellung, dass nicht unbedingt von der Zweckmäßigkeit der Delegierung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JN ausgegangen werden könne. Es lägen die Voraussetzungen des Paragraph 375, Absatz 2, ZPO vor und werde darauf verwiesen, dass sich das Gericht, wenn die aussagewillige Partei nicht vor Gericht erscheinen könne, an den Wohnsitz der Partei begeben müsse.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des § 4 Abs 1 Z 1 lit b ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen, darf hier doch nicht übersehen werden, dass sämtliche beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes haben. Damit wäre aber eine Delegierung in hohem Maße unökonomisch.Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gem Paragraph 31, JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95 uva). Mag auch in Fällen, in denen der Gerichtstand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASGG vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wird, den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers besonderes Gewicht zukommen, darf hier doch nicht übersehen werden, dass sämtliche beantragte Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes haben. Damit wäre aber eine Delegierung in hohem Maße unökonomisch.

Anmerkung

E67042 8NdA2.02-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:008NDA00002.02.1002.000

Dokumentnummer

JJT_20021002_OGH0002_008NDA00002_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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