Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexander F***** und Johann W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2001, GZ 12 bVr 3177/88-439, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten Johann W***** und der Verteidigerinnen Mag. Spitzer-Härting für den Angeklagten F***** und Dr. Heaman-Dunn für den Angeklagten W*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander F***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexander F***** und Johann W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2001, GZ 12 bVr 3177/88-439, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, des Angeklagten Johann W***** und der Verteidigerinnen Mag. Spitzer-Härting für den Angeklagten F***** und Dr. Heaman-Dunn für den Angeklagten W*****, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Alexander F***** zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander F***** wird verworfen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alexander F***** wird verworfen.
II. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (Schuldspruchfaktum B/I./a) sowie gemäß § 290 Abs 1 StPO im Schuldspruch des Angeklagten Alexander F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG im Umfang des Schuldspruchfaktums D/I./b/5. und demzufolge in dem den Angeklagten W***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Strafgesetzbuch sowie in dem den Angeklagten Alexander F***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe) aufgehoben.römisch II. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch dieses Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (Schuldspruchfaktum B/I./a) sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch des Angeklagten Alexander F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG im Umfang des Schuldspruchfaktums D/I./b/5. und demzufolge in dem den Angeklagten W***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Strafgesetzbuch sowie in dem den Angeklagten Alexander F***** betreffenden Strafausspruch (nur) nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe) aufgehoben.
III. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:römisch III. Gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Johann W***** wird vom (weiteren) Anklagevorwurf, er habe in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1984 in Wien durch Unterfertigung der von Alexander F***** hergestellten Schriftstücke mit fremdem Namen Rechnungen der Firma "M*****" bzw "E*****" für die Aufnahme in die nach steuerlichen Vorschriften zu führenden Geschäftsaufzeichnungen der Firma "A*****" des Alexander F*****, sohin falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Lieferung der ausgewiesenen Münzen durch den Rechnungsaussteller als Unternehmer sowie der darauf gegründeten Berechtigung zur Behandlung des Kaufpreises als Aufwand und der Umsatzsteuer als Vorsteuer als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw für die Erklärungen zur Umsatzsteuer und zu den Ertragssteuern gebraucht werden, und zwar
1.) jene vom 21. Mai 1984 über 100 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 326.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 65.200,-- S;
2.) jene vom 23. Mai 1984 über 400 Stück Einfach- und 116 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 708.480,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 141.696,-- S;
3.) jene vom 25. Mai 1984 über 120 Stück Einfachdukaten zum Preis von 98.400,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19.680,-- S;
4.) jene vom 28. Mai 1984 über 1.522 Stück Einfach- und 100 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 1,586.930,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 317.386,-- S;
5.) jene vom 28. Mai 1984 über 1.700 Stück Einfach- und 103 StückVierfachdukaten zum Preis von 1,707.750,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 349.550,-- S;
6.) jene vom 29. Mai 1984 über 800 Stück Einfach- und 45 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 810.100,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 162.020,-- S;
7.) jene vom 7. Juni 1984 über 6.880 Stück Einfach- und 521 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 7,440.120,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,488.024,-- S;
8.) jene vom 12. Juni 1984 über 11.677 Stück Einfach- und 900 Stück Vierfachdukaten zum Preis von 12,391.740,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 2,478.348,-- S;
9.) jene vom 18. Juni 1984 über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 8,050.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,610.000,-- S;
10.) jene vom 31. Juli 1984 über Golddukaten und Bruchdukaten laut Lieferschein (vom 2. Juli 1984) zum Preis von 30,835.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 6,167.000,-- S;
11.) jene vom 13. August 1984 über 21.900 Stück Einfachdukaten zum Preis von 17,082.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3,416.400,-- S;
12.) jene vom 21. August 1984 über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 7,800.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,560.000,-- S;
13.) jene vom 28. August 1984 über 8.300 Stück Einfachdukaten zum Preis von 6,432.500,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,286.500,-- S;
14.) jene vom 18. September 1984 über 8.700 Stück Einfachdukaten zum Preis von 6,786.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,357.200,-- S;
15.) jene vom 25. September 1984 über "diverse Goldmünzen laut Aufstellung" zum Preis von 1,847.920,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 369.584,-- S;
16.) jene vom 1. Oktober 1984 über 180 Stück Einfachdukaten zum Preis von 146.667,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 29.333,-- S;
17.) jene vom 2. Oktober 1984 über 100 Stück Einfachdukaten zum Preis von 82.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 16.400,-- S;
18.) jene vom 4. Oktober 1984 über 2.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 1,640.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 328.000,-- S;
19.) jene vom 23. Oktober 1984 über 5.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 4,050.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 810.000,-- S;
20.) jene vom 31. Oktober 1984 über 5.200 Stück Einfachdukaten zum Preis von 4,082.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 816.400,-- S;
21.) jene vom 8. November 1984 über 10.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 7,770.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,554.000,-- S;
22.) jene vom 8. November 1984 über 700 Stück Einfachdukaten zum Preis von 546.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 109.200,--
S;
23.) jene vom 29. November 1984 über 500 Stück Einfachdukaten zum Preis von 397.500,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 79.600,--
S;
24.) jene vom 30. November 1984 über 300 Stück Einfachdukaten zum Preis von 234.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 46.800,--
S;
25.) jene vom 6. Dezember 1984 über 19.500 Stück Einfachdukaten zum Preis von 15,210.000,--S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3,042.000,-- S;
26.) jene vom 6. Dezember 1984 über 11.800 Stück Einfachdukaten zum Preis von 9,204.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1,840.800,-- S;
27.) jene vom 12. Dezember 1984 über 1.000 Stück Einfachdukaten zum Preis von 765.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 153.000,--
S
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
IV. Für die dem Angeklagten Alexander F***** nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin jeweils teilweise als Beteiligtem nach § 11 dritter Fall FinStrG zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG wird dieser Angeklagte nach §§ 38 Abs 1, 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG zu einer Geldstrafe vonrömisch IV. Für die dem Angeklagten Alexander F***** nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin jeweils teilweise als Beteiligtem nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG zur Last liegenden Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG sowie der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG wird dieser Angeklagte nach Paragraphen 38, Absatz eins,, 21 Absatz eins und Absatz 2, FinStrG zu einer Geldstrafe von
21,800.000,-- EUR
für den Fall der Uneinbringlichkeit zu
7 (sieben) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, sowie gemäß § 15 Abs 2 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von7 (sieben) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, sowie gemäß Paragraph 15, Absatz 2, FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von
9 (neun) Monaten,
wovon gemäß § 26 Abs 1 FinStrG; § 43a Abs 3 StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.wovon gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG; Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wird.
Die Anrechnung der von Alexander F***** erlittenen Vorhaft auf die über ihn verhängten Strafen wird aus dem Ersturteil übernommen.
V. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** im Übrigen wird verworfen.römisch fünf. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W***** im Übrigen wird verworfen.
VI. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, und zwar Alexander F***** soweit er den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe), Johann W*****, soweit er jenen nach dem Strafgesetzbuch bekämpft, auf diese Entscheidung verwiesen.römisch VI. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, und zwar Alexander F***** soweit er den Strafausspruch nach dem Finanzstrafgesetz (mit Ausnahme der Wertersatzstrafe), Johann W*****, soweit er jenen nach dem Strafgesetzbuch bekämpft, auf diese Entscheidung verwiesen.
VII. Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten nach Maßgabe der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch VII. Im Übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten nach Maßgabe der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Angeklagten Alexander F*****, des Mitangeklagten Dkfm Theobald K***** und rechtskräftige Freisprüche der Mitangeklagten Gerlinde H***** enthaltenden Urteil wurden Alexander F***** und Johann W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG (A./I./ und D./I./b./ bzw A./II./a. und D./I./c./), der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG, Alexander F***** teilweise als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (C./I. und D./II.3./ bzw C./II./) sowie Alexander F***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B./II./) und Johann W***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (B./I./a./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche des Angeklagten Alexander F*****, des Mitangeklagten Dkfm Theobald K***** und rechtskräftige Freisprüche der Mitangeklagten Gerlinde H***** enthaltenden Urteil wurden Alexander F***** und Johann W***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, teilweise als Beteiligte nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (A./I./ und D./I./b./ bzw A./II./a. und D./I./c./), der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, Alexander F***** teilweise als Beteiligter nach Paragraph 11, dritter Fall FinStrG (C./I. und D./II.3./ bzw C./II./) sowie Alexander F***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B./II./) und Johann W***** des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (B./I./a./) schuldig erkannt.
Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Relevanz haben Alexander F***** und Johann W***** - zum Teil zusammengefasst wiedergegeben - in Wien vorsätzlich
A./ "fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, I./ indem in den Voranmeldungen unter Verwendung von Rechnungen über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnungen) fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb der verkauften (geschmuggelten) Goldmünzen von den nachfolgend angeführten Firmen als inländische Unternehmen geltend gemacht und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,A./ "fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen und unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzung der selbst zu berechnenden Abgabe der Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, römisch eins./ indem in den Voranmeldungen unter Verwendung von Rechnungen über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnungen) fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb der verkauften (geschmuggelten) Goldmünzen von den nachfolgend angeführten Firmen als inländische Unternehmen geltend gemacht und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,
Alexander F***** als Einzelunternehmer mit der Firma 'ANTIKES'
1. in der Zeit vom 11. Juli 1984 bis 11. Februar 1985 für die Monate Mai bis Dezember 1984 in Bezug auf 162.870 Stück Einfach- und 7.885 Stück Vierfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firma 'M*****' bzw 'E*****', für November 1984 auch indem der Betrag der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnung vom 13. November 1984 über den (angeblichen) Verkauf von 200 Stück Einfachdukaten mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Deckungsrechnung) verschwiegen wurde, um 30,424.537 S; 2./ in der Zeit vom 11. Mai 1985 bis 11. Dezember 1985 für die Monate April bis Oktober 1985 in Bezug auf 268.381 Stück Einfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firma 'J.*****' ***** des Youssef Habib D*****, im Mai 1985 auch der 'H***** GmbH' sowie 'E*****', für die Monate Juli bis September 1985 auch indem die Beträge der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnungen vom 11. Juli bis 12. September 1985 über den (angeblichen) Verkauf von 8.300 Stück Einfachdukaten mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachten Lieferungen (Deckungsrechnungen) verschwiegen wurden, um 38,889.029 S; 3./ in der Zeit vom 11. April 1986 bis 11. Dezember 1986 für die Monate Februar bis August sowie Oktober 1986 in Bezug auf 746.587 Stück Einfach- und 589 Stück Vierfachdukaten aus (angeblichen) Lieferungen der Firmen 'J.*****' ***** des Youssef Habib D***** (Jänner, Februar), 'I*****', Erwin F***** GmbH' (Februar bis August und Oktober), 'B***** GmbH' (April bis Juli), "Y***** GmbH" (Juli, August) und 'S***** GmbH' (Juni), für Februar 1986 auch indem der Betrag der zur Deckung anderweitigen Bezuges des genannten Empfängers ausgestellten Rechnung vom 11. April 1986 über den (angeblichen) Verkauf von 50 Stück Vierfachdukaten an die 'W***** GmbH' mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer für die tatsächlich nicht erbrachte Lieferung (Deckungsrechnung) verschwiegen wurde, um 88,196.108 S;
II./ indem in den Voranmeldungen die Erlöse aus dem Verkauf der (geschmuggelten) Goldmünzen verschwiegen und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,römisch II./ indem in den Voranmeldungen die Erlöse aus dem Verkauf der (geschmuggelten) Goldmünzen verschwiegen und Zahlungen in einem die ausgewiesenen, ungerechtfertigt verminderten Zahllasten übersteigenden Ausmaß unterlassen wurden,
a./ Johann W*****
als für die Geschäftsführung verantwortlicher Prokurist der 'W***** GmbH' hinsichtlich der an Alexander F***** (ohne Rechnung) verkauften Mengen an Goldmünzen, und zwar:
1./ in der Zeit vom 11. Juli 1984 bis 11. Februar 1985 für die Monate Mai bis Dezember 1984, in Bezug auf 148.670 Stück Einfach- und 11.385 Stück Vierfachdukaten, für November 1984 auch indem unter Verwendung einer Rechnung über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnung) der Firma 'A*****', Alexander F*****, als inländischem Unternehmen fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb von 200 Stück Einfachdukaten geltend gemacht wurden, um 30,424.537 S;
2./ in der Zeit vom 11. Mai 1985 bis 11. Dezember 1985 für die Monate April bis Oktober 1985 in Bezug auf 148.387 Stück Einfach- und 10.138 Stück Vierfachdukaten um 20,131.709 S;
3./ in der Zeit vom 11. April 1986 bis Dezember 1986 für die Monate Februar bis Oktober 1986 in Bezug auf 732.860 Stück Einfach- und
1.508 Stück Vierfachdukaten, für Februar 1986 auch indem unter Verwendung einer Rechnung über tatsächlich nicht gelieferte Münzen (Deckungsrechnung) der Firma 'A*****', Alexander F*****, als inländischem Unternehmen fingierte Vorsteuern aus dem angeblichen Erwerb von 50 Stück Vierfachdukaten geltend gemacht wurden, um 87,300.008 S;"
B./I./a./ Johann W***** in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1984 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Lieferung der ausgewiesenen Münzen durch den Rechnungsaussteller als Unternehmer sowie der darauf gegründeten Berechtigung zur Behandlung des Kaufpreises als Aufwand und der Umsatzsteuer als Vorsteuer als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw für Erklärungen zur Umsatzsteuer und zu den Ertragssteuern gebraucht werden, indem er die im Spruch dieser Entscheidung zu III. aufgelisteten 27, vom Mitangeklagten Alexander F***** vorbereiteten Verkaufsrechnungen der Firma "M***** bzw E*****" mit fremdem Namen unterfertigte;B./I./a./ Johann W***** in der Zeit von Mai 1984 bis Dezember 1984 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Lieferung der ausgewiesenen Münzen durch den Rechnungsaussteller als Unternehmer sowie der darauf gegründeten Berechtigung zur Behandlung des Kaufpreises als Aufwand und der Umsatzsteuer als Vorsteuer als Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw für Erklärungen zur Umsatzsteuer und zu den Ertragssteuern gebraucht werden, indem er die im Spruch dieser Entscheidung zu römisch III. aufgelisteten 27, vom Mitangeklagten Alexander F***** vorbereiteten Verkaufsrechnungen der Firma "M***** bzw E*****" mit fremdem Namen unterfertigte;
"C./ in der Absicht,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig) Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich bezüglich Einfuhrumsatzsteuer und AF-Beitrag eingangsabgabepflichtige Goldmünzen (Einfach-, gelegentlich auch Vierfachdukaten), die andere unbekannte Täter durch heimliche Verbringung nach Österreich im Reiseverkehr vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen hatten, an sich gebracht und verhandelt, nämlich
I./ Alexander F***** als Einzelunternehmer mit der Firma "A*****" in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1985 bis Ende 1986 durch Erwerb von nachgenannten Personen und Verkauf an inländische Banken und Händler als Abnehmerrömisch eins./ Alexander F***** als Einzelunternehmer mit der Firma "A*****" in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1985 bis Ende 1986 durch Erwerb von nachgenannten Personen und Verkauf an inländische Banken und Händler als Abnehmer
a./ von Johann W*****, teilweise auch von Dkfm Theobald K***** (3.917 [richtig: 1,103.917 - vgl Modifizierung der Anklage nach partiellem Rücktritt von der Anklage, 7/73 iVm 15/Beilage G zu ON 438 ohne dazu gebotenen Freispruch nach § 259 Z 2 StPO] Stück Einfachdukaten unda./ von Johann W*****, teilweise auch von Dkfm Theobald K***** (3.917 [richtig: 1,103.917 - vergleiche Modifizierung der Anklage nach partiellem Rücktritt von der Anklage, 7/73 in Verbindung mit 15/Beilage G zu ON 438 ohne dazu gebotenen Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 2, StPO] Stück Einfachdukaten und
14.311 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 151,165.592 S;
b./ von Dkfm Theobald K***** (24.000 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 3,497.295 S (richtig: 3,447.245 S - vgl bezeichnete Modifizierung der Anklage);b./ von Dkfm Theobald K***** (24.000 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 3,497.295 S (richtig: 3,447.245 S - vergleiche bezeichnete Modifizierung der Anklage);
c./ von Youssef Habib D***** (3.724 Stück Einfach- und 69 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von
594.486 S;
d./ von Erwin F***** (900 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 117.000 S;
e./ von Astig und Arman A***** (4.000 Stück Einfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 479.080 S;
f./ von Dr. Leopold W***** (2.244 Stück Einfach- und 64 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von
303.485 S";
D./II./3./ durch (entgeltliches - zB AS 283/13) Ausstellen von Deckungsrechnungen über den Ankauf von 8.300 Stück Einfachdukaten zur Abgabenhehlerei des (selbst vorsatzlos handelnden - US 74 f) Dkfm Theobald K***** mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 1,190.392 S beigetragen;
II./ Johann W*****römisch II./ Johann W*****
"in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 durch Erwerb von unbekannten Personen und Verkauf überwiegend an Alexander F***** (1,029.456 Stück Einfach- und 13.986 Stück Vierfachdukaten) teils auch an unbekannte Personen als Abnehmer (200 Stück Einfach- und 50 Stück Vierfachdukaten) mit darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von 137,856.255 S"; D./ zu gerichtlich strafbaren Handlungen Nachgenannter beigetragen, und zwar:
I./b./ Alexander F***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 in den zu diesem Schuldspruchkomplex im Urteilstenor mit 1./ bis 5./ bezeichneten Fällen durch die dort beschriebenen Tathandlungen (insbesondere Ankauf von Goldmünzen vereinbarungsgemäß ohne Rechnungen, Mitwirkung an der Herstellung von fingierten Deckungsrechnungen) zu den von Johann W*****, Youssef Habib D*****, Dkfm Theobald K*****, Erwin F***** und Dr. Leopold W***** verübten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 323,934.812 S;römisch eins./b./ Alexander F***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 in den zu diesem Schuldspruchkomplex im Urteilstenor mit 1./ bis 5./ bezeichneten Fällen durch die dort beschriebenen Tathandlungen (insbesondere Ankauf von Goldmünzen vereinbarungsgemäß ohne Rechnungen, Mitwirkung an der Herstellung von fingierten Deckungsrechnungen) zu den von Johann W*****, Youssef Habib D*****, Dkfm Theobald K*****, Erwin F***** und Dr. Leopold W***** verübten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 323,934.812 S;
I./c./ Johann W***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 durch Lieferung der Münzen ohne Rechnungsstellung unter der (eingehaltenen) Abrede der Verschleierung ihrer Herkunft durch zumindest fingierte bzw die im Jahr 1984 von ihm hergestellten falschen Deckungsrechnungen zu dem von Alexander F***** begangenen, zu A/I/1.-3. bezeichneten Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 140,643.844 S.römisch eins./c./ Johann W***** in der Zeit von April 1984 bis Dezember 1985 sowie von April 1986 bis Ende 1986 durch Lieferung der Münzen ohne Rechnungsstellung unter der (eingehaltenen) Abrede der Verschleierung ihrer Herkunft durch zumindest fingierte bzw die im Jahr 1984 von ihm hergestellten falschen Deckungsrechnungen zu dem von Alexander F***** begangenen, zu A/I/1.-3. bezeichneten Vergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 140,643.844 S.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten F***** aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 8 und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine, jener aus Z 4, 5, 9 lit a und lit b leg cit erhobenen des Angeklagten W***** nur teilweise Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten F***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 8 und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine, jener aus Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und Litera b, leg cit erhobenen des Angeklagten W***** nur teilweise Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Überprüfung der gesamten Anklagepunkte sowie des der Anklage zugrunde liegenden Schlussberichtes des Hauptzollamtes durch einen Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die Anklage in mehreren Punkten zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft ist", wofür als Beispiel angeführt wird, dass "in Anklagepunkt D/I./b. zu Unrecht 285.421 Stück Einfachdukaten angelastet werden, jedoch zu Punkt B./I./b. auf Grund derselben Rechnungsgrundlage nur von 246.521 Stück ausgegangen wird", sowie "auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen, weil die dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegten Rechnungen, die laut Schlussbericht des Hauptzollamtes unauffindbar sind bzw ausdrücklich als fehlend bezeichnet, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen wurden" (467 f/72) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf "Überprüfung der gesamten Anklagepunkte sowie des der Anklage zugrunde liegenden Schlussberichtes des Hauptzollamtes durch einen Buchsachverständigen zum Beweis dafür, dass die Anklage in mehreren Punkten zu Lasten des Angeklagten fehlerhaft ist", wofür als Beispiel angeführt wird, dass "in Anklagepunkt D/I./b. zu Unrecht 285.421 Stück Einfachdukaten angelastet werden, jedoch zu Punkt B./I./b. auf Grund derselben Rechnungsgrundlage nur von 246.521 Stück ausgegangen wird", sowie "auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen, weil die dem strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegten Rechnungen, die laut Schlussbericht des Hauptzollamtes unauffindbar sind bzw ausdrücklich als fehlend bezeichnet, bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen wurden" (467 f/72) keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.
Schon das auch in der Beschwerde betonte Vorbringen zur Problematisierung vermeintlich unzulässig divergenter Berechnungsgrundlagen zur Begründung der angeführten Anklagevorwürfe erweist sich als nicht entsprechend fundiert. Denn während dem Beschwerdeführer laut (mit rechtskräftigem Freispruch erledigtem - US 24 ff) Anklagefaktum B/I./b.) ausschließlich die Herstellung falscher Urkunden nach § 223 Abs 1 StGB zum Zweck der Aufnahme in die Geschäftsaufzeichnungen der Firma des Youssef Habib D***** angelastet wird (285 ff/70), betrifft der Anklagepunkt D./I./b. (2.) sämtliche tatbildlichen Beitragshandlungen des Angeklagten zur Abgabenhinterziehung des genannten Komplizen und damit - insoweit dem Beschwerdestandpunkt zuwider mangels Kongruenz der "Rechnungsgrundlagen" nicht vergleichbar - auch die Beteiligung an der Verfassung von Urkunden, die nicht der Bestimmung des § 223 Abs 1 StGB unterstellt wurden (vgl Berichte des Zollamtes Wien, Tabellen 367, letzte Spalte; 371 Mitte und letzte Spalte/ jeweils 43; Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2000, wonach zur weiteren Verfolgung des Alexander F***** und der Gerlinde H***** wegen §§ 223 Abs 1, 12 dritter Fall StGB, betreffend unter anderem weitere Urkunden der Firma "M***** GesmbH" aus dem Grunde des § 34 Abs 2 StPO kein Grund gefunden wird - 1 ccc verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Die Addition der in den vom Zollamt detailliert ausgearbeiteten, der Firma des Youssef Habib D***** zugeordneten "Übersichten der Eingangsrechnungen über Golddukaten" ausgewiesenen Dukatenkontingente ergibt ferner die Richtigkeit des vom Zollamt errechneten (375/43), von der Anklageschrift übernommenen und vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 2. April 2001 nicht bestrittenen (469/72) inkriminierten Verkürzungsbetrages von über 40,000.000 S.Schon das auch in der Beschwerde betonte Vorbringen zur Problematisierung vermeintlich unzulässig divergenter Berechnungsgrundlagen zur Begründung der angeführten Anklagevorwürfe erweist sich als nicht entsprechend fundiert. Denn während dem Beschwerdeführer laut (mit rechtskräftigem Freispruch erledigtem - US 24 ff) Anklagefaktum B/I./b.) ausschließlich die Herstellung falscher Urkunden nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zum Zweck der Aufnahme in die Geschäftsaufzeichnungen der Firma des Youssef Habib D***** angelastet wird (285 ff/70), betrifft der Anklagepunkt D./I./b. (2.) sämtliche tatbildlichen Beitragshandlungen des Angeklagten zur Abgabenhinterziehung des genannten Komplizen und damit - insoweit dem Beschwerdestandpunkt zuwider mangels Kongruenz der "Rechnungsgrundlagen" nicht vergleichbar - auch die Beteiligung an der Verfassung von Urkunden, die nicht der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, StGB unterstellt wurden vergleiche Berichte des Zollamtes Wien, Tabellen 367, letzte Spalte; 371 Mitte und letzte Spalte/ jeweils 43; Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2000, wonach zur weiteren Verfolgung des Alexander F***** und der Gerlinde H***** wegen Paragraphen 223, Absatz eins,, 12 dritter Fall StGB, betreffend unter anderem weitere Urkunden der Firma "M***** GesmbH" aus dem Grunde des Paragraph 34, Absatz 2, StPO kein Grund gefunden wird - 1 ccc verso des Antrags- und Verfügungsbogens). Die Addition der in den vom Zollamt detailliert ausgearbeiteten, der Firma des Youssef Habib D***** zugeordneten "Übersichten der Eingangsrechnungen über Golddukaten" ausgewiesenen Dukatenkontingente ergibt ferner die Richtigkeit des vom Zollamt errechneten (375/43), von der Anklageschrift übernommenen und vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung am 2. April 2001 nicht bestrittenen (469/72) inkriminierten Verkürzungsbetrages von über 40,000.000 S.
Die Tauglichkeit des darüber hinausgehenden Vorbringens der Verfahrensrüge scheitert schon an der mangelnden Konkretisierung von (durch die angestrebte Beweisaufnahme berührten) Tatsachengrundlagen, aus denen ein im Vergleich zum finanzbehördlichen Erhebungsergebnis für den Angeklagten günstigerer Sachbefund ableitbar wäre. Da die Abweisung der solcherart partiell untauglichen und überdies unzulässigerweise auf die Einholung von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträge (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 ff) folglich keine Verletzung entscheidender Verteidigungsrechte bedeutete, kommt der - bloß kursorischen - erstinstanzlichen Begründung ihrer Ablehnung - der Beschwerde zuwider - keine maßgebende Bedeutung zu.Die Tauglichkeit des darüber hinausgehenden Vorbringens der Verfahrensrüge scheitert schon an der mangelnden Konkretisierung von (durch die angestrebte Beweisaufnahme berührten) Tatsachengrundlagen, aus denen ein im Vergleich zum finanzbehördlichen Erhebungsergebnis für den Angeklagten günstigerer Sachbefund ableitbar wäre. Da die Abweisung der solcherart partiell untauglichen und überdies unzulässigerweise auf die Einholung von Erkundungsbeweisen hinauslaufenden Beweisanträge (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 ff) folglich keine Verletzung entscheidender Verteidigungsrechte bedeutete, kommt der - bloß kursorischen - erstinstanzlichen Begründung ihrer Ablehnung - der Beschwerde zuwider - keine maßgebende Bedeutung zu.
Der Einwand schließlich, dass "das Erstgericht nicht selbst die Anzahl der verfahrensgegenständlichen Golddukaten beurteilen konnte, sondern von den Erhebungsergebnissen des Zollamtes Wien .... bzw der Anklageschrift ausgehen musste", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Beweisantrages und ist daher schon aus diesem Grund unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 40 f). Auch die gegen das Schuldspruchfaktum C./I. gerichtete Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere.Der Einwand schließlich, dass "das Erstgericht nicht selbst die Anzahl der verfahrensgegenständlichen Golddukaten beurteilen konnte, sondern von den Erhebungsergebnissen des Zollamtes Wien .... bzw der Anklageschrift ausgehen musste", war nicht Gegenstand des in erster Instanz formulierten Beweisantrages und ist daher schon aus diesem Grund unbeachtlich (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 f). Auch die gegen das Schuldspruchfaktum C./I. gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ins Leere.
Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis in "allen Anklagepunkten, auch was die Höhe der wertbestimmenden Beträge betrifft" ab (193 ff/71; 3/73). Diese Einlassung steht im Einklang mit dem geradezu akribisch gestalteten, mehrere Aktenbände (20 ff) umfassenden Schlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, in dem unter präziser Darlegung der Ermittlungschronologie die auf das verhehlte Schmuggelgut entfallenden Eingangsabgaben (§ 37 Abs 2 FinStrG) sowie die inkriminierten Verkürzungsbeträge (§ 33 Abs 5 FinStrG) aufgelistet und im Detail zu den am hier aktuellen Dukatenkreislauf partizipierenden Firmen, den sichergestellten Geschäftsunterlagen (Band 49 bis 52, 54 ff) sowie den Verantwortungen der Verfahrensbeteiligten umfassend in Beziehung gesetzt wurden. Auf dieser Grundlage (US 42 ff, 63) leiteten die Tatrichter, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, vor allem aus dem auf systematische Schädigung der Staatsfinanzen durch Inanspruchnahme von Vorsteuerrückvergütungen in großem Stil angelegten Tatkonzept, dem äußerst professionell angebahnten und effektuierten Zusammenwirken, insbesondere der Angeklagten F***** und W*****, bei den tatplankonformen Vorkehrungen gegen die Durchsetzbarkeit der korrespondierenden Zahllasten voranmeldungspflichtiger Vorlieferanten, ferner aus der Regelmäßigkeit gleichgelagerter Transaktionen unter fallweise branchenfremden Modalitäten - des Nachts und an abgelegenen Orten (386/14; 289 f/17) - und dem sprunghaften Anschwellen der umgesetzten Dukatenquanten (333 f/43) zunächst die zollunredliche Herkunft der vom Angeklagten W***** dem Beschwerdeführer überlassenen Dukaten ab. Sie nahmen ferner im Hinblick auf dessen spezifisches Fachwissen als Münzhändler als erwiesen an, dass der Angeklagte - nach Ausweitung des vorerst auf Silberbarren und Bruchsilber beschränkten - insoweit von der Anklage nicht erfassten (US 54) - Warenaustausches auf das mit dem inkriminierten "Dukatenhandel" realisierte, in allen Einzelheiten geplante (vgl Angaben des Angeklagten F*****: "1983/84 haben wir begonnen und Herr W***** und ich sind gemeinsam auf die Idee gekommen" 225/71; "Wir haben 1983 begonnen, zuerst mit Silber und später mit Gold" 227/71; "... alles besprochen bis ins kleinste Detail"; "W***** und ich haben genau abgesprochen gehabt, was schiefgehen könnte"; Auf die Frage, was damals am Anfang alles besprochen wurde: "Es wurde alles besprochen" 257 ff/71; "Wir haben im Detail unsere Geschäfte ausgerechnet ...." 263/71 - US 70) komplexe Tatvorhaben bereits im Mai 1984 auch vom fortgesetzten Schmuggel der in den hier aktuellen Kreislauf einbezogenen Dukatenbestände Kenntnis hatte (US 71).Der Angeklagte legte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis in "allen Anklagepunkten, auch was die Höhe der wertbestimmenden Beträge betrifft" ab (193 ff/71; 3/73). Diese Einlassung steht im Einklang mit dem geradezu akribisch gestalteten, mehrere Aktenbände (20 ff) umfassenden Schlussbericht des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, in dem unter präziser Darlegung der Ermittlungschronologie die auf das verhehlte Schmuggelgut entfallenden Eingangsabgaben (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) sowie die inkriminierten Verkürzungsbeträge (Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG) aufgelistet und im Detail zu den am hier aktuellen Dukatenkreislauf partizipierenden Firmen, den sichergestellten Geschäftsunterlagen (Band 49 bis 52, 54 ff) sowie den Verantwortungen der Verfahrensbeteiligten umfassend in Beziehung gesetzt wurden. Auf dieser Grundlage (US 42 ff, 63) leiteten die Tatrichter, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, vor allem aus dem auf systematische Schädigung der Staatsfinanzen durch Inanspruchnahme von Vorsteuerrückvergütungen in großem Stil angelegten Tatkonzept, dem äußerst professionell angebahnten und effektuierten Zusammenwirken, insbesondere der Angeklagten F***** und W*****, bei den tatplankonformen Vorkehrungen gegen die Durchsetzbarkeit der korrespondierenden Zahllasten voranmeldungspflichtiger Vorlieferanten, ferner aus der Regelmäßigkeit gleichgelagerter Transaktionen unter fallweise branchenfremden Modalitäten - des Nachts und an abgelegenen Orten (386/14; 289 f/17) - und dem sprunghaften Anschwellen der umgesetzten Dukatenquanten (333 f/43) zunächst die zollunredliche Herkunft der vom Angeklagten W***** dem Beschwerdeführer überlassenen Dukaten ab. Sie nahmen ferner im Hinblick auf dessen spezifisches Fachwissen als Münzhändler als erwiesen an, dass der Angeklagte - nach Ausweitung des vorerst auf Silberbarren und Bruchsilber beschränkten - insoweit von der Anklage nicht erfassten (US 54) - Warenaustausches auf das mit dem inkriminierten "Dukatenhandel" realisierte, in allen Einzelheiten geplante vergleiche Angaben des Angeklagten F*****: "1983/84 haben wir begonnen und Herr W***** und ich sind gemeinsam auf die Idee gekommen" 225/71; "Wir haben 1983 begonnen, zuerst mit Silber und später mit Gold" 227/71; "... alles besprochen bis ins kleinste Detail"; "W***** und ich haben genau abgesprochen gehabt, was schiefgehen könnte"; Auf die Frage, was damals am Anfang alles besprochen wurde: "Es wurde alles besprochen" 257 ff/71; "Wir haben im Detail unsere Geschäfte ausgerechnet ...." 263/71 - US 70) komplexe Tatvorhaben bereits im Mai 1984 auch vom fortgesetzten Schmuggel der in den hier aktuellen Kreislauf einbezogenen Dukatenbestände Kenntnis hatte (US 71).
Bei der in erster Instanz als erwiesen erachteten Sachlage erübrigten sich gesonderte Erörterungen der (von den Tatrichtern konkludent abgelehnten), von der Beschwerde überdies aus dem Sachzusammenhang gelösten, diese subjektive Tatbestandskomponente problematisierenden Verantwortungspassage, wonach es dem Angeklagten "irgendwann im Laufe des Jahres 1984 gedämmert" sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Golddukaten um Schmuggelware handeln könnte (223/71; 65/72); dies umsomehr, als das Strafgericht weder in der Lage noch verpflichtet ist, sich vorweg mit allen gegen seine Annahmen möglichen und denkbaren Einwendungen auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 270 E 104 f, 130, 134 ff; § 281 Z 5 E 6 ff).Bei der in erster Instanz als erwiesen erachteten Sachlage erübrigten sich gesonderte Erörterungen der (von den Tatrichtern konkludent abgelehnten), von der Beschwerde überdies aus dem Sachzusammenhang gelösten, diese subjektive Tatbestandskomponente problematisierenden Verantwortungspassage, wonach es dem Angeklagten "irgendwann im Laufe des Jahres 1984 gedämmert" sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Golddukaten um Schmuggelware handeln könnte (223/71; 65/72); dies umsomehr, als das Strafgericht weder in der Lage noch verpflichtet ist, sich vorweg mit allen gegen seine Annahmen möglichen und denkbaren Einwendungen auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO Paragraph 270, E 104 f, 130, 134 ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 ff).
Der Beschwerdevorwurf mangelnder zeitlicher Determinierung der Kenntnis des Beschwerdeführers vom inkriminierten Schmuggelkreislauf geht somit nach dem Gesagten ebenso fehl, wie die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung dazu die kontextbezogenen, bereits dargelegten Urteilspassagen vernachlässigt und damit eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.Der Beschwerdevorwurf mangelnder zeitlicher Determinierung der Kenntnis des Beschwerdeführers vom inkriminierten Schmuggelkreislauf geht somit nach dem Gesagten ebenso fehl, wie die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die mit der Reklamation fehlender tatsächlicher Fundierung dazu die kontextbezogenen, bereits dargelegten Urteilspassagen vernachlässigt und damit eine prozessordnungsgemäße Ausführung vermissen lässt.
Da der dem Schuldspruchfaktum C./I./b. zugrunde gelegte - allein relevante (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 EGr 8) - historische Sachverhalt (Erwerb von 24.000 Stück Einfachdukaten durch den Angeklagten) mit der dazu in der Hauptverhandlung am 4. April 2001 modifizierten Anklage (Beilage 6 zu ON 438/73) übereinstimmt, scheidet eine vom Beschwerdeführer relevierte nichtigkeitsbegründende Anklageüberschreitung (Z 8) vorweg aus. Dass die Summe des strafbestimmenden Wertbetrages statt (wie in allen übrigen Schuldspruchfakten) anklagekonform mit 3,447.245 S mit 3,497.295 S ausgewiesen wurde, ist ersichtlich auf einen nach § 270 Abs 3 StPO jederzeit korrigierbaren und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen.Da der dem Schuldspruchfaktum C./I./b. zugrunde gelegte - allein relevante (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 8, EGr 8) - historische Sachverhalt (Erwerb von 24.000 Stück Einfachdukaten durch den Angeklagten) mit der dazu in der Hauptverhandlung am 4. April 2001 modifizierten Anklage (Beilage 6 zu ON 438/73) übereinstimmt, scheidet eine vom Beschwerdeführer relevierte nichtigkeitsbegründende Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) vorweg aus. Dass die Summe des strafbestimmenden Wertbetrages statt (wie in allen übrigen Schuldspruchfakten) anklagekonform mit 3,447.245 S mit 3,497.295 S ausgewiesen wurde, ist ersichtlich auf einen nach Paragraph 270, Absatz 3, StPO jederzeit korrigierbaren und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten F***** war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der Angeklagte F***** wegen des ihm als Tatbeitrag zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen des Mitangeklagten K***** in der Höhe von 1,179.720 S angelasteten Ausstellung von Deckungsrechnungen betreffend die tatsächlich unterbliebene Lieferung von 8.300 Einfachdukaten nicht nur zu D./I./b./3. sondern auch zu D./I./b./5. schuldig erkannt wurde, ohne dass dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (§§ 290 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO).Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, dass der Angeklagte F***** wegen des ihm als Tatbeitrag zur Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen des Mitangeklagten K***** in der Höhe von 1,179.720 S angelasteten Ausstellung von Deckungsrechnungen betreffend die tatsächlich unterbliebene Lieferung von 8.300 Einfachdukaten nicht nur zu D./I./b./3. sondern auch zu D./I./b./5. schuldig erkannt wurde, ohne dass dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden wäre (Paragraphen 290, Absatz eins,, 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO).
Diese Gesetzesverletzung zieht zwingend sowohl die ersatzlose Kassation des in der chronologischen Abfolge zweiten Schuldspruches (D./I./b./5.) als auch die Aufhebung des den Angeklagten F***** betreffenden Strafausspruchs (nur) nach dem Finanzstrafgesetz nach sich, berührt allerdings die Wertersatzstrafe nicht, weil der Wegfall der in Rede stehenden Vorauszahlungsverkürzung den auf das tatbetroffene, real existente Dukatenquantum entfallenden gemeinen Wert (US 63 ff) nicht tangiert.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann W*****:
Berechtigt ist zunächst die zum Schuldspruchfaktum B./I./a. (Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB in 27 Angriffen) aus dem Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung nach § 57 StGB erhobene Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit b):Berechtigt ist zunächst die zum Schuldspruchfaktum B./I./a. (Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB in 27 Angriffen) aus dem Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 57, StGB erhobene Rechtsrüge des Angeklagten (Ziffer 9, Litera b,):
Da der dazu inkriminierte Tatzeitraum vom 21. Mai bis 12. Dezember 1984 reicht (der korrespondierende Gebrauch der falschen Urkunden durch den Angeklagten F***** ist zeitlich mit "von Mai 1984 bis Dezember 1984" (B./II.) determiniert) und die realkonkurrierenden Finanzvergehen den Ablauf der für die Urkundenfälschung normierten dreijährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 StGB) nicht hemmten (§ 31 FinstrG; Foregger in WK2 § 58 Rz 7 mwN), waren die Taten bereits vor der am 29. Jänner 1988 infolge Erlassung eines Haftbefehles gegen den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Strafsache begründeten Gerichtsanhängigkeit (5/14) nicht mehr verfolgbar. Da somit insoweit mit einem Freispruch vorzugehen war, erübrigt es sich, auf das zu diesem Schuldspruchfaktum erstattete Vorbringen der Mängelrüge einzugehen.Da der dazu inkriminierte Tatzeitraum vom 21. Mai bis 12. Dezember 1984 reicht (der korrespondierende Gebrauch der falschen Urkunden durch den Angeklagten F***** ist zeitlich mit "von Mai 1984 bis Dezember 1984" (B./II.) determiniert) und die realkonkurrierenden Finanzvergehen den Ablauf der für die Urkundenfälschung normierten dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, StGB) nicht hemmten (Paragraph 31, FinstrG; Foregger in WK2 Paragraph 58, Rz 7 mwN), waren die Taten bereits vor der am 29. Jänner 1988 infolge Erlassung eines Haftbefehles gegen den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Strafsache begründeten Gerichtsanhängigkeit (5/14) nicht mehr verfolgbar. Da somit insoweit mit einem Freispruch vorzugehen war, erübrigt es sich, auf das zu diesem Schuldspruchfaktum erstattete Vorbringen der Mängelrüge einzugehen.
Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4. April 2001 gestellten, auf die umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten F***** abzielenden Beweisantrages "auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die auf der Rechnung M***** vom 21. März 1984 neben der Unterschriftsparaphe des Ausstellers aufscheinende Angabe erhalten, zu welcher der Angeklagte F***** angab, dass dies, ebenso wie die Unterschriftsparaphe nicht von ihm stamme, tatsächlich aber vom Angeklagten" (gemeint: F*****) "stammt" (9/73), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Denn die Rüge übersieht, dass sowohl der gerichtlich bestellte, als auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige übereinstimmend zur Überzeugung gelangten, dass mangels Verfügbarkeit des Originals der in Rede stehenden Urkunde eine sichere personenbezogene Zuordnung der - hier (nach Eliminierung des Schuldspruchs zu B./I./a.) allein relevanten - Paraphe unmöglich ist (413 in Verbindung mit 3 in Beilage F zu ON 435; 3 in Beilage H zu ON 438), woraus unzweifelhaft abzuleiten ist, dass die Nichtaufnahme des beantragten Beweises schon aus diesem Grunde keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 4. April 2001 gestellten, auf die umfassende Erschütterung der Verlässlichkeit der Angaben des Angeklagten F***** abzielenden Beweisantrages "auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die auf der Rechnung M***** vom 21. März 1984 neben der Unterschriftsparaphe des Ausstellers aufscheinende Angabe erhalten, zu welcher der Angeklagte F***** angab, dass dies, ebenso wie die Unterschriftsparaphe nicht von ihm stamme, tatsächlich aber vom Angeklagten" (gemeint: F*****) "stammt" (9/73), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Denn die Rüge übersieht, dass sowohl der gerichtlich bestellte, als auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige übereinstimmend zur Überzeugung gelangten, dass mangels Verfügbarkeit des Originals der in Rede stehenden Urkunde eine sichere personenbezogene Zuordnung der - hier (nach Eliminierung des Schuldspruchs zu B./I./a.) allein relevanten - Paraphe unmöglich ist (413 in Verbindung mit 3 in Beilage F zu ON 435; 3 in Beilage H zu ON 438), woraus unzweifelhaft abzuleiten ist, dass die Nichtaufnahme des beantragten Beweises schon aus diesem Grunde keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte.
Zu Recht der Ablehnung verfiel ferner der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Doris F***** "zum Beweis dafür, dass die Person des E. G***** eine Erfindung des Angeklagten F***** war und die Rechnungen der M***** in der Buchhaltung des Angeklagten F***** ohne jede Mitwirkung und ohne Wissen des Angeklagten W***** erstellt wurden" (13/73). Denn im Hinblick darauf, dass diese Zeugin bei ihren zahlreichen Vernehmungen konform in Abrede stellte, vom Angeklagten F***** über "Geschäfte" informiert worden zu sein, ferner an geschäftlichen Besprechungen des Angeklagten F***** teilgenommen zu haben oder zur Person des "Erwin G*****" Wahrnehmungen gemacht zu haben (etwa 229/1; 187/5; 396/11; 432/11; 200 f/14), und darüber hinaus deponierte, dass der Angeklagte F***** ihr aufgetragen habe, "bei etwaigen Vernehmungen auszusagen, dass" sie "den Herrn G***** kenne, dass" sie "diesen mehrmals in der Wohnung des Herrn F***** gesehen hätte und dass" sie "auch beobachtet hätte, wie dieser mit schweren Koffern" (mit Golddukaten) "zu Herrn F***** gekommen sei" (198 f/14), hätte es zur Tauglichkeit des Antrages der Konkretisierung der (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung dieser Beweisquelle zur Erreichung des angestrebten Beweiszieles und damit der Anführung jenes Mindestmaßes an evidenter, sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die prozessuale Antragstauglichkeit nach Lage des Falles unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO § 281 Z 4 EGr 19 ff).Zu Recht der Ablehnung verfiel ferner der Antrag auf Einvernahme der Zeugin Doris F***** "zum Beweis dafür, dass die Person des E. G***** eine Erfindung des Angeklagten F***** war und die Rechnungen der M***** in der Buchhaltung des Angeklagten F***** ohne jede Mitwirkung und ohne Wissen des Angeklagten W***** erstellt wurden" (13/73). Denn im Hinblick darauf, dass diese Zeugin bei ihren zahlreichen Vernehmungen konform in Abrede stellte, vom Angeklagten F***** über "Geschäfte" informiert worden zu sein, ferner an geschäftlichen Besprechungen des Angeklagten F***** teilgenommen zu haben oder zur Person des "Erwin G*****" Wahrnehmungen gemacht zu haben (etwa 229/1; 187/5; 396/11; 432/11; 200 f/14), und darüber hinaus deponierte, dass der Angeklagte F***** ihr aufgetragen habe, "bei etwaigen Vernehmungen auszusagen, dass" sie "den Herrn G***** kenne, dass" sie "diesen mehrmals in der Wohnung des Herrn F***** gesehen hätte und dass" sie "auch beobachtet hätte, wie dieser mit schweren Koffern" (mit Golddukaten) "zu Herrn F***** gekommen sei" (198 f/14), hätte es zur Tauglichkeit des Antrages der Konkretisierung der (hier nicht von selbst einsichtigen) Eignung dieser Beweisquelle zur Erreichung des angestrebten Beweiszieles und damit der Anführung jenes Mindestmaßes an evidenter, sachbezogener Schlüssigkeit bedurft, von der die prozessuale Antragstauglichkeit nach Lage des Falles unabdingbar abhing (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19 ff).
Ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK durch Verletzung des Gebotes auf Verfahrensdurchführung innerhalb angemessener Zeit zwingt zu beschleunigter Verfahrensfortsetzung.Ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK durch Verletzung des Gebotes auf Verfahrensdurchführung innerhalb angemessener Zeit zwingt zu beschleunigter Verfahrensfortsetzung.
Hingegen kann weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle abgeleitet werden, dass durch einen derartigen Verfahrensverstoß ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis wirksam werden könnte (Mayerhofer aaO § 281 Z 9 lit b E 24a, 12 Os 63/99, vgl Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art 6 Rz 329).Hingegen kann weder aus der MRK noch aus einer anderen Rechtsquelle abgeleitet werden, dass durch einen derartigen Verfahrensverstoß ein materiellrechtlicher Straflosigkeitsgrund oder ein prozessuales Verfolgungshindernis wirksam werden könnte (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 9, Litera b, E 24a, 12 Os 63/99, vergleiche Miehsler/Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Artikel 6, Rz 329).
Der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens bzw Fällung eines Freispruches gemäß § 259 Z 3 StPO, "weil durch die mehr als vierzehnjährige Dauer des Verfahrens gegen Art 6 MRK verstoßen und der Grundsatz eines fairen, die Verteidigung sichernden Verfahrens verletzt wird" (11, 13/73), beruht daher auf rechtlich unhaltbaren Prämissen und konnte daher in logischer Konsequenz Verteidigungsrechte nicht berühren.Der Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens bzw Fällung eines Freispruches gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, "weil durch die mehr als vierzehnjährige Dauer des Verfahrens gegen Artikel 6, MRK verstoßen und der Grundsatz eines fairen, die Verteidigung sichernden Verfahrens verletzt wird" (11, 13/73), beruht daher auf rechtlich unhaltbaren Prämissen und konnte daher in logischer Konsequenz Verteidigungsrechte nicht berühren.
Als nicht zielführend erweist sich ferner die Mängelrüge (Z 5). Das Erstgericht stützte die dem Schuldspruch zu A./II./a. (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG) tragenden Feststellungen auf die (auch) dazu als verlässlich beurteilten Angaben des Angeklagten F***** und die damit im Einklang stehenden Erhebungsergebnisse des Zollamtes Wien, durch die es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete (US 62 f, 68 f; 277/17; 203, 233 f, 239 ff, 265/71). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zu deren vermeintlich unvollständiger bzw unzureichender Erörterung auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten F***** bereits Gesagte zu verweisen. Das ins Zentrum der Beschwerdeargumentation gerückte (geringfügige) Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte W***** im aktuellen Tatzeitraum ca 130.000 Stück Golddukaten kommissionsweise an F***** "schwarz" verkauft und den dadurch lukrierten Provisionsgewinn (angeblich 2 S pro Dukaten) in Höhe von insgesamt ca 300.000 S nicht versteuert habe (179 f, 333, 409, 415, 421, 431, 433, 439, 441/jeweils 71; 15, 21/72), bedurfte - im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur - keiner gesonderten Erörterung, weil dieser Umstand keine entscheidende, also subsumtions- oder strafsatzrelevante Tatsache (Mayerhofer aaO § 281 Allgemeines E 18, 26) betrifft, sondern allenfalls einen Milderungsgrund darstellt.Als nicht zielführend erweist sich ferner die Mängelrüge (Ziffer 5,). Das Erstgericht stützte die dem Schuldspruch zu A./II./a. (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG) tragenden Feststellungen auf die (auch) dazu als verlässlich beurteilten Angaben des Angeklagten F***** und die damit im Einklang stehenden Erhebungsergebnisse des Zollamtes Wien, durch die es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt erachtete (US 62 f, 68 f; 277/17; 203, 233 f, 239 ff, 265/71). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zu deren vermeintlich unvollständiger bzw unzureichender Erörterung auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge des Angeklagten F***** bereits Gesagte zu verweisen. Das ins Zentrum der Beschwerdeargumentation gerückte (geringfügige) Teilgeständnis in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte W***** im aktuellen Tatzeitraum ca 130.000 Stück Golddukaten kommissionsweise an F***** "schwarz" verkauft und den dadurch lukrierten Provisionsgewinn (angeblich 2 S pro Dukaten) in Höhe von insgesamt ca 300.000 S nicht versteuert habe (179 f, 333, 409, 415, 421, 431, 433, 439, 441/jeweils 71; 15, 21/72), bedurfte - im Sinn der Stellungnahme der Generalprokuratur - keiner gesonder