Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Weihs als Vorsitzenden sowie Dr. Strauss und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, 1*****, G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*****, A*****, 3*****, S*****, wegen € 10.800,91 s. A., infolge des Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3.7.2002, GZ 4 Cg 221/01a-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen. Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten S 148.623,74 (= € 10.800,91) s.A. und brachte dazu vor, der Beklagte schulde diesen Betrag aus einem näher bezeichneten Kreditvertrag. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen sei vertraglich vereinbart worden; der Klagebetrag hafte trotz Fälligkeit und mehrmaliger Mahnung unberichtigt aus.
Sodann führte die Klägerin wörtlich aus:
"Die Klagsforderung wird auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Schadenersatz gestützt, da der Beklagte die vorzeitige Vertragsauflösung und den damit eingetretenen Schaden durch die schuldhafte Verletzung der (in) ihn treffenden vertraglichen Verpflichtungen verusacht hat."
Dann folgen das Beweisanbot und der Urteilsantrag.
Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Versäumungsurteil sprach das Erstgericht der Klägerin für diese Klage statt der beantragten Kosten nach TP 3 A RATG nur Kosten nach TP 2 RATG mit der Begründung zu, Darlehensklagen seien nach TP 2 (RATG) zu honorieren.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Nach TP 2 I Z 1 lit b RAT sind unter anderem Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist, während alle anderen Klagen - auch wenn sie kurz zu fassen sind - nach TP 3 A I Z 1 lit a RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klageführung niedrig halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend hat die Rechtsprechung - von Ausnahmen abgesehen - nicht nur die in TP 2 (unter anderem) aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen (und Zahler) gerichtete Klage etwa aus einem Überziehungskredit oder eine Hypothekarklage auf Grundlage eines Kreditvertrages. Dies selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch gestellt wurde oder eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach § 13 KSchG erfolgte (WR 59, 403, 569, 603). Die Rechtsprechung folgt damit den Auslegungsregeln, wonach selbst Ausnahmevorschriften, entgegen früherer Auffassung, im Rahmen ihres eigenen Regelungszweckes der ausdehnenden Auslegung und damit auch der Analogie zugänglich sind (Bydlinski in Rummel³ § 6 Rz 2, 25e; § 7 Rz 4; SZ 52/148 ua). Dies gilt auch für das Verfahrensrecht (Fasching, LB², Rz 126 ff; SZ 47/113 ua). Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde (SZ 59/177; WR 883). Auch eine Klage aus einem Kreditvertrag (wie hier) ist daher für den hier interessierenden Kostenbereich als "Darlehensklage" zu behandeln.Nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b, RAT sind unter anderem Darlehensklagen zu honorieren, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist, während alle anderen Klagen - auch wenn sie kurz zu fassen sind - nach TP 3 A römisch eins Ziffer eins, Litera a, RAT zu entlohnen sind. Der Gesetzgeber hat demnach in Rechtsstreitigkeiten aus bestimmten Rechtsgeschäften die Kosten der Klageführung niedrig halten wollen. Diesem Regelungszweck folgend hat die Rechtsprechung - von Ausnahmen abgesehen - nicht nur die in TP 2 (unter anderem) aufgezählte Darlehensklage nach TP 2 honoriert, sondern auch die gegen den Bürgen (und Zahler) gerichtete Klage etwa aus einem Überziehungskredit oder eine Hypothekarklage auf Grundlage eines Kreditvertrages. Dies selbst dann, wenn ein Antrag auf Anmerkung der Klage im Grundbuch gestellt wurde oder eine kurze Darstellung der Voraussetzungen des Terminsverlustes nach Paragraph 13, KSchG erfolgte (WR 59, 403, 569, 603). Die Rechtsprechung folgt damit den Auslegungsregeln, wonach selbst Ausnahmevorschriften, entgegen früherer Auffassung, im Rahmen ihres eigenen Regelungszweckes der ausdehnenden Auslegung und damit auch der Analogie zugänglich sind (Bydlinski in Rummel³ Paragraph 6, Rz 2, 25e; Paragraph 7, Rz 4; SZ 52/148 ua). Dies gilt auch für das Verfahrensrecht (Fasching, LB², Rz 126 ff; SZ 47/113 ua). Selbst eine taxative Aufzählung im Gesetz schließt Analogie dann nicht aus, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert, weil eine ungleiche Behandlung des nicht geregelten Falles zu einem schwerwiegenden Wertungswiderspruch führen würde, der vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt wurde (SZ 59/177; WR 883). Auch eine Klage aus einem Kreditvertrag (wie hier) ist daher für den hier interessierenden Kostenbereich als "Darlehensklage" zu behandeln.
Die vorliegende Klage strebt den Ersatz vertraglich für den Fall des Zahlungsverzuges bedungener Beträge an. Die Pflicht zur (Rück-)Zahlung dieser Beträge ist eines der typischen Merkmale des Kreditvertrages oder auch des Darlehensvertrages. Selbst wenn man mit der Klägerin Teile des Anspruchs als (vertraglichen) Schadenersatz zu qualifizieren hat, wird daraus noch keine "Schadenersatzklage" im Sinne des anwaltlichen Tarifrechtes, soweit es sich um typische Nichterfüllungsansprüche aus einem im TP 2 RAT vertypten Vertrag handelt.
Der erkennende Senat lehnt die in der zum AZ 35 R 336/01y des Landesgerichtes für ZRS Wien ergangenen Entscheidung vertretene gegenteilige Rechtsansicht ausdrücklich ab und schließt sich der (jüngeren) Judikaturlinie des Oberlandesgerichtes Wien an (OLG Wien 17 R 111/01w; 14 R 171/01x = WR 908).
Außer Frage steht, dass die kurze Klage "nach einem schablonenhaften Muster "analog den Mahn- und Fakturenklagen von einem Rechtsanwaltsgehilfen verfasst werden konnte (Feil-Wennig, Anwaltsrecht², Rz 2 zu TP 2).
Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht nur nach TP 2 I Z 1 lit b RAT entlohnt.Das Erstgericht hat die Klage daher zu Recht nur nach TP 2 römisch eins Ziffer eins, Litera b, RAT entlohnt.
Dem Rekurs war ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Gemäß dem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfallsGemäß dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls
unzulässig.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00427 12R171.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2002:01200R00171.02H.1007.000Dokumentnummer
JJT_20021007_OLG0009_01200R00171_02H0000_000