TE OGH 2002/10/7 14R149/02p

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Christian Walterskirchen als Vorsitzenden und die Richter Dr. Robert Fucik und Dr. Reinhard Hinger in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, H*****, 2*****, N*****, vertreten durch Kolarz & Donnerbauer, Rechtsanwälte in Stockerau, gegen die beklagten Parteien 1. J*****, und 2. H*****, beide 2*****, E*****, beide vertreten durch Dr. Werner Stolarz, Dr. Ernst Summerer OEG, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Aufhebung des Miteigentums (eingeschränkt auf Kosten) über den Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 18.3.2002, 16 Cg 45/01y-12, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die Kosten des Rekursverfahrens von € 219,86 (darin € 36,64 USt.) zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs. 2 Z 3 ZPO). BegründungDer Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Begründung

Text

Dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil ging das Verfahren über eine Teilungsklage voraus, in dem die Beklagten das Begehren in der Klagebeantwortung anerkannten und das Verfahren nur zur Kostenentscheidung fortgesetzt wurde. Unangefochten wendete das Erstgericht § 45 ZPO an und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz von € 600,82.Dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil ging das Verfahren über eine Teilungsklage voraus, in dem die Beklagten das Begehren in der Klagebeantwortung anerkannten und das Verfahren nur zur Kostenentscheidung fortgesetzt wurde. Unangefochten wendete das Erstgericht Paragraph 45, ZPO an und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz von € 600,82.

Im Kostenrekurs bemängeln die Beklagten vor allem, dass das Erstgericht als Bemessungsgrundlage für die Klagebeantwortung nicht den ursprünglichen Streitwert, sondern nur € 730 angenommen hat. Sie beantragen, ihnen € 2145,15 zuzusprechen, die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs. 3 RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstands infolge [...] einer teilweisen Erledigung des Streits [...] auch schon für den Schriftsatz zu berücksichtigen, der die entsprechende Parteienerklärung enthält. Zu prüfen ist daher, wodurch im vorliegenden Fall der Streit "teilweise erledigt" wurde, ob durch das Anerkenntnis, dessen Vortrag in der Verhandlung oder durch das Anerkenntnisurteil.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, RATG ist eine Änderung im Wert des Streitgegenstands infolge [...] einer teilweisen Erledigung des Streits [...] auch schon für den Schriftsatz zu berücksichtigen, der die entsprechende Parteienerklärung enthält. Zu prüfen ist daher, wodurch im vorliegenden Fall der Streit "teilweise erledigt" wurde, ob durch das Anerkenntnis, dessen Vortrag in der Verhandlung oder durch das Anerkenntnisurteil.

Wäre das Anerkenntnisurteil maßgeblich, läge es ausschließlich im Belieben des Klägers, die Höhe des weiteren Streitwerts und somit die Höhe der Bemessungsgrundlage zu bestimmen und eine Herabsetzung des Streitwerts zu begehren.

Dies könnte bei reinen Leistungsbegehren, die teilweise anerkannt wurden, mit dem Argument als unproblematisch gebilligt werden, dass es dem Beklagten ja frei stehe, nicht nur anzuerkennen, sondern auch zu leisten (zahlen), und den Kläger dadurch quasi zu "zwingen" das Begehren kostenmindernd einzuschränken.

Beim vorliegenden Rechtsgestaltungsbegehren scheidet eine "Leistung" begrifflich aus. Die Beklagten hatten – wollten sie das Begehren nicht bestreiten – keine andere Möglichkeit, als anzuerkennen. Es ist evident, dass ab dem Anerkenntnis das Begehren im ursprünglichen und auch unjuristischen Sinn des Wortes nicht mehr "strittig" ist, worauf die Wendung des § 12 Abs. 3 RATG "teilweise Erledigung des Streites" genau passt.Beim vorliegenden Rechtsgestaltungsbegehren scheidet eine "Leistung" begrifflich aus. Die Beklagten hatten – wollten sie das Begehren nicht bestreiten – keine andere Möglichkeit, als anzuerkennen. Es ist evident, dass ab dem Anerkenntnis das Begehren im ursprünglichen und auch unjuristischen Sinn des Wortes nicht mehr "strittig" ist, worauf die Wendung des Paragraph 12, Absatz 3, RATG "teilweise Erledigung des Streites" genau passt.

In der Rechtsprechung ist die Frage strittig. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in 4 R 136/98a vom 12.6.1998 anders entschieden: Im dort beurteilten Fall hat der Beklagte ein Leistungsbegehren mit der Einschränkung anerkannt, dass er nur seine Sachhaftung mit einer bestimmten Liegenschaft akzeptiere. Das OLG Innsbruck hat entschieden, dass das im Schriftsatz (Klagebeantwortung) enthaltene Anerkenntnis nichts am Streitwert ändere – erst mit dem Vortrag in der Verhandlung werde es wirksam. Hier unterscheide sich das Anerkenntnis von der Klageeinschränkung und -ausdehnung, wo der OGH puncto Verjährungs-Stichtag judiziert habe, zur Wahrung der Verjährungsfrist genüge es, die Klage innerhalb der Frist mit Schriftsatz auszudehnen (es komme also nicht auf den Termin der folgenden Verhandlung an). Dass eine Klageeinschränkung (die als teilweise Klagezurückziehung zu werten sei) schon mit dem entsprechenden Schriftsatz wirksam werde, ergebe sich aus § 237 Abs. 2 ZPO. Dass das Anerkenntnis nicht schon mit dem Schriftsatz wirke, ergebe sich daraus, dass es ja bis zur Verhandlung noch zurückgezogen werden könne.In der Rechtsprechung ist die Frage strittig. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat in 4 R 136/98a vom 12.6.1998 anders entschieden: Im dort beurteilten Fall hat der Beklagte ein Leistungsbegehren mit der Einschränkung anerkannt, dass er nur seine Sachhaftung mit einer bestimmten Liegenschaft akzeptiere. Das OLG Innsbruck hat entschieden, dass das im Schriftsatz (Klagebeantwortung) enthaltene Anerkenntnis nichts am Streitwert ändere – erst mit dem Vortrag in der Verhandlung werde es wirksam. Hier unterscheide sich das Anerkenntnis von der Klageeinschränkung und -ausdehnung, wo der OGH puncto Verjährungs-Stichtag judiziert habe, zur Wahrung der Verjährungsfrist genüge es, die Klage innerhalb der Frist mit Schriftsatz auszudehnen (es komme also nicht auf den Termin der folgenden Verhandlung an). Dass eine Klageeinschränkung (die als teilweise Klagezurückziehung zu werten sei) schon mit dem entsprechenden Schriftsatz wirksam werde, ergebe sich aus Paragraph 237, Absatz 2, ZPO. Dass das Anerkenntnis nicht schon mit dem Schriftsatz wirke, ergebe sich daraus, dass es ja bis zur Verhandlung noch zurückgezogen werden könne.

Das Rekursgericht hält diese Argumentation zumindest im vorliegenden Fall nicht für stichhältig. Zum Einen berücksichtigt sie nicht die spezielle Situation des Teilungs-Prozesses und zum Anderen sind die Überlegungen zur Klageausdehnung und -einschränkung für die hier vorliegende Frage nicht relevant. Es geht nämlich nicht darum, wann und ob das Anerkenntnis als solches wirkt, sondern wie und wodurch es sich auf die Bemessungsgrundlage nach dem RATG auswirkt. Das Argument, ein Anerkenntnis könne jederzeit zurückgezogen werden, überzeugt deshalb nicht, weil dieser abstrakte Gedanke im konkreten Fall keine Deckung findet: die Beklagten haben das Anerkenntnis nicht zurückgezogen.

Das Rekursgericht hält daher daran fest, dass zumindest im Teilungsprozess ein (nicht zurückgezogenes) Anerkenntnis schon mit dem es enthaltenden Schriftsatz die Bemessungsgrundlage nach dem RATG vermindert, und zwar unabhängig von der nach § 45 ZPO zu lösenden Frage, wer letztlich die Kosten zu tragen hat.Das Rekursgericht hält daher daran fest, dass zumindest im Teilungsprozess ein (nicht zurückgezogenes) Anerkenntnis schon mit dem es enthaltenden Schriftsatz die Bemessungsgrundlage nach dem RATG vermindert, und zwar unabhängig von der nach Paragraph 45, ZPO zu lösenden Frage, wer letztlich die Kosten zu tragen hat.

Die den Beklagten zu ersetzenden Kosten sind daher beginnend schon mit der Klagebeantwortung nur auf der Bemessungsgrundlage für Nebengebühren nach § 12 Abs. 4 lit. b RATG von S 10.000,-- bzw. €Die den Beklagten zu ersetzenden Kosten sind daher beginnend schon mit der Klagebeantwortung nur auf der Bemessungsgrundlage für Nebengebühren nach Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, RATG von S 10.000,-- bzw. €

730,-- zu ermitteln. Davon ausgehend gebührt wohl ein Einheitssatz von 60 % bzw. 120 %. Da der Fortsetzungsantrag aber nur nach TP 1 RAT (TP 1 II. lit. f) zu honorieren ist, steht den Beklagten im Ergebnis nicht mehr zu als ihnen das Erstgericht zuerkannt hat. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.730,-- zu ermitteln. Davon ausgehend gebührt wohl ein Einheitssatz von 60 % bzw. 120 %. Da der Fortsetzungsantrag aber nur nach TP 1 RAT (TP 1 römisch II. Litera f,) zu honorieren ist, steht den Beklagten im Ergebnis nicht mehr zu als ihnen das Erstgericht zuerkannt hat. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.

Die Klägerin hat angesichts der im Kostenrekurs erfolglos begehrten €

2145,15 und der zugesprochenen € 600,82 eine Differenz von € 15.44,33 "abgewehrt", welcher Betrag die Bemessungsgrundlage für die Kostenersatzpflicht der Beklagten für die Rekursbeantwortung ist. Inklusive Einheitssatz, Streitgenossenzuschlag und USt. ergibt dies €

219,86.

Anmerkung

EW00419 14R149.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2002:01400R00149.02P.1007.000

Dokumentnummer

JJT_20021007_OLGW009_01400R00149_02P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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