TE OGH 2002/10/9 7Ob197/02z

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Dr. Paul J*****, über dessen "außerordentlichen Rekurs" gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2001, GZ 45 R 84/01p-9, womit der Beschluss der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 16. Jänner 2001, GZ 21 Nc 1/01p-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Rekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der anlässlich eines Protokollarantrages im außerstreitigen Pflegschaftsverfahren der Tochter des Revisionsrekurswerbers von diesem gegen den (laut Begründung im zweitinstanzlichen Beschluss) ebenfalls beim Erstgericht ein Sachwalterschaftsbestellungsverfahren anhängig war (allenfalls noch ist), gegen die nach der Geschäftsverteilung zuständige Richterin gestellte Ablehnungsantrag wurde von der Vorsteherin des Erstgerichtes zurückgewiesen, dem dagegen erhobenen Rekurs vom Rekursgericht keine Folge gegeben. Hiegegen richtet sich der fristgerecht erhobene "außerordentliche Rekurs" des Vaters verbunden mit dem Antrag auf "Aufhebung" des bekämpften Beschlusses. Gleichzeitig stellte der Rechtsmittelwerber hierin den Antrag auf "umfassende Verfahrenshilfe" und bezichtigte weiters den Vorsitzenden des Rekurssenates der "Geschenkannahme und Korruption".

Rechtliche Beurteilung

Der "außerordentliche Rekurs" (gemeint wohl im Sinne eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof) ist, wie das Rekursgericht im letzten Absatz seiner Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend regelt, sodass in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmungen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug an das Höchstgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist (SZ 71/24 mwN). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0016522; 7 Ob 208/01s; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 2 zu § 2 AußStrG). Der Ausnahmefall der Ablehnung einer meritorischen Behandlung des gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen (7 Ob 220/97x uva) liegt hier nicht vor. Da dieses verfahrensmäßige Ergebnis klar und eindeutig ist, würde es nur eine weitere verfahrensmäßige Verzögerung bedeuten (das bereits am 2. 8. 2001 eingebrache Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof erst im August 2002 zur Vorlage gebracht), zuvor dem Erstgericht aufzutragen, über den (nach dem Vorgesagten ohnedies von vorneherein aussichtslosen) Verfahrenshilfeantrag oder eine allfällige sachwalterschaftliche Genehmigung des Rechtsmittels zu entscheiden, bzw dem Rekursgericht eine solche Entscheidung über die behauptete (angebliche) Befangenheit eines seiner Berufsrichtermitglieder aufzutragen.Der "außerordentliche Rekurs" (gemeint wohl im Sinne eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof) ist, wie das Rekursgericht im letzten Absatz seiner Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen hat, jedenfalls unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 24, Absatz 2, JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend regelt, sodass in diesem Fall ungeachtet der Verfahrensbestimmungen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug an das Höchstgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist (SZ 71/24 mwN). Diese Rechtsmittelbeschränkung gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS-Justiz RS0016522; 7 Ob 208/01s; Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 2 zu Paragraph 2, AußStrG). Der Ausnahmefall der Ablehnung einer meritorischen Behandlung des gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen (7 Ob 220/97x uva) liegt hier nicht vor. Da dieses verfahrensmäßige Ergebnis klar und eindeutig ist, würde es nur eine weitere verfahrensmäßige Verzögerung bedeuten (das bereits am 2. 8. 2001 eingebrache Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof erst im August 2002 zur Vorlage gebracht), zuvor dem Erstgericht aufzutragen, über den (nach dem Vorgesagten ohnedies von vorneherein aussichtslosen) Verfahrenshilfeantrag oder eine allfällige sachwalterschaftliche Genehmigung des Rechtsmittels zu entscheiden, bzw dem Rekursgericht eine solche Entscheidung über die behauptete (angebliche) Befangenheit eines seiner Berufsrichtermitglieder aufzutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E67033 7Ob197.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00197.02Z.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20021009_OGH0002_0070OB00197_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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