TE Vfgh Beschluss 2008/6/10 B62/08 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnisdes VfGH abgeschlossenen Verfahrens mangels Darlegung einesgesetzlichen Wiederaufnahmegrundes

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme der beim Verfassungsgerichtshof zu B299/06 und zu B753/06 protokollierten Verfahren wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B299/06, B753/06 (VfSlg. 17.987/2006), wurden die Bescheide der Bundesschiedskommission

  1. 1.Ziffer eins
    vom 30. November 2005, Z R 5-BSK/05-6 (B299/06), und
  2. 2.Ziffer 2
    vom 14. Jänner 2004, Z R 4-BSK/03-8 (B753/06),

aufgehoben, weil die Einschreiterin durch diese im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde.

2. Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 14. Jänner 2008 stellt die - nicht anwaltlich vertretene - Einschreiterin den Antrag auf Wiederaufnahme der beim Verfassungsgerichtshof zu B299/06 und zu B753/06 protokollierten Verfahren. Begründend bringt sie dazu im Wesentlichen vor, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2006, B299/06, B753/06, "durch Täuschung über Tatsachen, Unterlassung wahrheitsgemäßer Beauskunftung im entscheidungswesentlichsten Punkt sowie mit Hilfe von 3 falsch angelegten Urkunden [...] mit rechtswidrigen Mitteln erschlichen worden" sei.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zu Folge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (siehe dazu etwa VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu.

Die Einschreiterin bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) explizit und stützt sich im Ergebnis auch der Sache nach nicht auf einen solchen:

Ihren Ausführungen im Hinblick auf eine "Erschleichung" kommt im Lichte des §530 Abs1 Z3 ZPO kein sinnhafter Erklärungswert zu. Erforderlich wären in diesen Konstellationen entweder das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung hinsichtlich der dort bezogenen Tatbestände oder zumindest die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens durch ein ordentliches Gericht. Derartiges bringt die Einschreiterin aber nicht vor.

Sollte sich die Einschreiterin auf den Wiederaufnahmsgrund gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO stützen wollen, dem zufolge ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden kann, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde", so ist dazu festzuhalten, dass davon nach Lage des vorliegenden Falles schon deshalb keine Rede sein kann, weil in den genannten früheren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine günstigere Entscheidung als die Aufhebung der eine Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Einschreiterin bewirkenden Bescheide zu erwarten war.

4. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß §34 VfGG und §538 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß §34 VfGG und §538 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B62.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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