Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 75.004,83 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und die Revision des Klägers gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungs- und Rekursgericht vom 20. Februar 2002, GZ 2 R 179/01k-13, womit über Rekurs bzw Berufung des Klägers sowohl der Beschluss als auch das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17. Mai 2001, GZ 18 Cg 70/00h-9, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1.) Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers und die Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten werden zurückgewiesen.
2.) Der Revision des Klägers wird hingegen Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen betreffend das Klagebegehren auf Zuspruch von S 939.089,-- (= EUR 68.246,26) samt 5 % Zinsen seit 1. 7. 1997 sowie die Kostenentscheidungen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei ist - als Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** AG ***** (früher G***** AG) - Kommanditistin der P***** KG, in deren Eigentum das Hotel "M*****", W*****, steht, und der H***** KG, der das Hotel "A*****" in W***** gehört. Einen Teil ihrer Kommanditeinlagen hält die Beklagte treuhändig für diverse Anleger, darunter - bis 31. 12. 1996 - den Kläger. Dieser war dadurch am Hotel M***** mit einer Einlage von nominal S 2 Mio und am Hotel A***** mit einer Einlage von nominal S 1,5 Mio mittelbar beteiligt. Er kündigte diese Beteiligungen per 31. 12. 1996 auf.
Die Gesellschaftsverträge der beiden genannten Kommanditgesellschaften treffen für den Fall der Auseinandersetzung betreffend das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschafter ua jeweils im Punkt XV folgende Regelungen:Die Gesellschaftsverträge der beiden genannten Kommanditgesellschaften treffen für den Fall der Auseinandersetzung betreffend das Auseinandersetzungsguthaben der Gesellschafter ua jeweils im Punkt römisch XV folgende Regelungen:
(1) Scheidet ein Gesellschafter (ganz oder teilweise) durch ordnungsgemäße Kündigung aus, so wird er mit dem anteiligen Unternehmenswert abgefunden.
...
(3) Der anteilige Unternehmenswert der Beteiligung eines Gesellschafters ist auf Grundlage der jeweils diesbezüglich geltenden Richtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter Beachtung des Fortbestandes des Unternehmens zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Kündigung der Kommanditeinlagen der Klägerin erstellten die E***** GmbH (im Folgenden kurz E***** genannt) und auch die E***** GmbH (im Folgenden kurz E*****) im Mai 1997 ein dem Unternehmenswert des Hotels M***** betreffendes Gutachten. Während E***** den Kurs mit 89,9 % (des Nominales) festlegte, errechnete E***** diesen mit 94,4 %. Für das Hotel A***** legte E***** in einem Gutachten vom Juni 1997 den Kurs mit einer Bandbreite von 63 bis 73 % fest.
Die Abschichtung des Klägers wurde per 31. 12. 1996 hinsichtlich des Hotels M***** mit 92 % und hinsichtlich des Hotels A***** mit 70 % der anteiligen Vermögenseinlage durchgeführt. Die entsprechenden Beträge von S 1,840.000,-- (M*****) und S 1,050.000,-- (A*****) wurden dem Kläger am 4. 7. 1997 überwiesen.
Im Juli 1997 nahm der Kläger, der sich selbst als beeideter Buchprüfer und Steuerberater sowie Sachverständiger auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung bezeichnet, Einsicht in die Bewertungsgutachten von E***** und E*****. Er dikierte die Gutachten auf ein Tonband und ließ sodann davon Abschriften herstellen. Am 10. 2. 1998 brachte der Kläger beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 56/98m Klage gegen E***** und E***** wegen S 550.400,-- sowie gegen die auch hier beklagte Partei wegen S 48.000,-- ein. Mit einer weiteren Klage begehrte der Kläger zu 34 Cg 129/98x des Handelsgerichtes Wien von E***** S 388,689,-- und von der auch hier beklagten Partei S 45.000,--. In beiden Verfahren machte der Kläger Mängel der Bewertungsgutachten geltend, die dazu geführt hätten, dass ihm ein zu geringes Abschichtungsguthaben ausgezahlt worden sei; von der auch hier Beklagten begehrte er (allerdings nur) die Differenz zwischen den (höchsten) von den Gutachtern ermittelten und den an ihn ausbezahlten Beträgen. Gegen die auch hier beklagte Partei nahm der Kläger beide Klagen mit Schriftsätzen vom 25. 6. 1998 und vom 29. 6. 1998 jeweils unter Anspruchsverzicht zurück. Das Klagebegehren gegen E***** und E***** wurde mit Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. 6. 1998 abgewiesen. Die Berufung des Klägers dagegen blieb erfolglos; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Am 11. 12. 1999 forderte der Rechtsvertreter des Klägers die Beklagte schriftlich auf, etwaige Ansprüche, die sie gegen die Beteiligungsgesellschaften habe, an diesen abzutreten. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dem Kläger stünde kein Abtretungsanspruch zu.
Mit Schreiben vom 4. 5. 2000 übermittelte der Kläger der Beklagten den anwaltlich ausgearbeiteten Entwurf einer Klage (auf Zahlung eines restlichen Abschichtungsguthabens) gegen die beiden Hotelgesellschaften mit der Aufforderung, die Klage auf seine Kosten einzubringen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach und veranlasste die Rücküberweisung der ihr vom Kläger bereits angewiesenen Pauschalgebühr.
Mit der am 25. 10. 2000 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten S 1,032.089,-- (= EUR 75.004,83) sA und brachte dazu vor, die ermittelten Abschichtungsbeträge seien jeweils deutlich zu niedrig gewesen, was auf eine nicht kunstgerechte Erstellung der Bewertungsgutachten zurückzuführen sei. Unmittelbare Ansprüche auf Erstattung der Differenz gegen die Beteiligungsgesellschaften stünden aus dem Gesellschaftsvertrag jedoch nur der beklagten Partei zu, die nach außen als Kommanditistin aufscheine. Zwischen der Beklagten und den Beteiligungsgesellschaften müsse eine Vereinbarung über die Höhe der Abschichtungsguthaben geschlossen worden sein, wobei sich beide in einem gemeinsamen Irrtum über die Werte der Kommanditbeteiligung befunden hätten. Die Beklagte hätte daher die Vereinbarung wegen Irrtum anfechten und die Auszahlung der den tatsächlichen Unternehmenswerten entsprechenden Abschichtungsguthaben bewirken können. Die Vereinbarungen über die Abschichtungsguthaben seien zwingend im Juni 1997 zustandegekommen, sodass das Recht zur Geltendmachung der Anpassung des Vertrages durch die Beklagte um den 1. 7. 2000 verjährt sei. Durch die Weigerung, die von ihm, dem Kläger, vorbereitete Klage gegen die Kommanditgesellschaften einzubringen und ihm zusätzliche Informationen zu erteilen, habe die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag verstoßen.
Die beklagte Partei beantragte das Klagebegehren abzuweisen. Zwischen ihr und den beiden Gesellschaften seien keine Vereinbarungen über die Höhe der Abschichtungsbeträge getroffen worden. Die Abschichtungsguthaben seien nach den Gesellschaftsverträgen von den Geschäftsführungen der beiden Komplementärgesellschaften zu ermitteln und auszuzahlen gewesen. Sie, die Beklagte, habe als Treuhänderin die Verpflichtung gehabt, die ihr zur Verfügung gestellten Treuhandbeträge im Sinne des Treuhandvertrages zu verwenden, die Beteiligung zu verwalten und dem Kläger als Treugeber allen Nutzen aus der Beteiligung herauszugeben. Ihre Tätigkeit im Rahmen des Treuhandvertrages habe sich darauf beschränkt, darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführungen den Unternehmenswert fristgerecht und ordnungsgemäß im Sinne der Gesellschaftsverträge ermittelten und die sich daraus ergebenden Auseinandersetzungsguthaben fristgerecht zur Auszahlung brächten. Diesen Verpflichtungen habe sie entsprochen. Da der Beginn der Verjährungsfrist die exakte Berechnung des Schadens nicht voraussetze, sei die Verjährungsfrist bereits vor Klagseinbringung am 25. 10. 2000 abgelaufen. In den beiden beim Handelsgericht Wien zu 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x (auch) gegen die hier Beklagte eingebrachten Klagen habe der Kläger inhaltlich exakt denselben Anspruch wie jetzt erhoben. Gegen sie, die Beklagte, habe der Kläger aber beide Klagen über insgesamt S 93.000,-- unter Anspruchsverzicht zurückgenommen. Schon aus diesem Grund bestünden die betreffenden Klagsansprüche nicht (mehr) zu Recht. Der Kläger erwiderte, der Verjährungseinwand sei unberechtigt. Seine Kenntnis des Schadens könne nicht mit 1. 7. 1997 angesetzt werden, da er sich erst mühsam den Text der Bewertungsgutachten beschaffen habe müssen. In der Folge habe er mit der Überprüfung der Gutachten begonnen; seine Arbeit habe sich aber durch eine zwischenzeitige Erkrankung verzögert. Ihm seien zunächst einige methodische Unrichtigkeiten aufgefallen. Erst nachdem ihm E***** und E***** im November 2000 (soll wohl heißen 1997) Auskünfte verweigert hätten, habe er begonnen, die rechnerischen Auswirkungen von methodischen Fehlern der Genannten auf die Unternehmenswerte zu ermitteln. Diese Berechnungen habe er erst um den Jahreswechsel 1997/1998 fertig gestellt, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt in Kenntnis des eingetretenen Schadens gewesen sei. Betreffend den behaupteten Anspruchsverzicht übersehe die Beklagte, dass Gegenstand der vorliegenden Klage die Differenz zwischen dem an ihn ausbezahlten und jenem Betrag sei, der bei ordnungsgemäßer Ermittlung der Abschichtungsguthaben ausbezahlt hätte werden müssen. In den Verfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x des Handelsgerichtes Wien sei gegen die Beklagte hingegen nur der vermeintliche Unterschied zwischen den von den Gutachtern ermittelten und den an ihn ausbezahlten Beträgen geltend gemacht worden.
Ausgehend von dem bereits eingangs wiedergegebenen unstrittigen bzw außer Streit gestellten Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 93.000,-- (sA) "mangels Rechtsschutzinteresses" mit Beschluss zurück und unter einem das restliche Klagebegehren von S 939.089,-- (sA) mit Urteil ab. Es führte dazu im Wesentlichen aus, mit der in den Verfahren 34 Cg 129/98x und 34 Cg 56/98m je HG Wien erfolgten Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht habe der Kläger auf den betreffenden Rechtsschutz endgültig verzichtet, weshalb die Klage nicht neuerlich eingebracht werden könne; insoweit sei die Klage daher mit Beschluss zurückzuweisen gewesen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren sei verjährt. Der Kläger habe als Sachverständiger bereits mit Kenntnis der Gutachten von E***** und E***** im Juli 1997 sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit gekannt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben hätte werden können. Der Schaden sei am 4. 7. 1997 eingetreten, dem Tag, an dem das Abschichtungsguthaben an den Kläger überwiesen worden sei. Da die vom Kläger behauptete Krankheit die dreijährige Verjährungsfrist nicht unterbreche, sei der erst im Oktober 2000 geltend gemachte Anspruch verjährt. Über Rekurs und Berufung des Klägers bestätigte das Berufungsgericht sowohl den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes als auch dessen Urteil.
Zum Rekurs führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, hinsichtlich der in den Vorverfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x geltend gemachten Beträge von zusammen S 93.000,-- habe der Kläger seine Klagen gegenüber der Beklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb nun jede weitere Klagserhebung bezüglich desselben Klagsanspruches gemäß § 237 Abs 4 ZPO ausgeschlossen sei. Die Ansprüche von insgesamt S 93.000,-- stellten, wie der Kläger selbst vorbringe, eine Teilmenge des im gegenständlichen Verfahren eingeklagten Betrages dar. Die Ansprüche auf diese Teilmenge habe der Kläger jedoch zurückgezogen. Dabei sei für ihn auch nichts aus der Behauptung zu gewinnen, dass der Anspruch auf den Betrag von S 93.000,-- nun neu und anders begründet werde. Die neuerliche Geltendmachung ein- und desselben Anspruches sei unabhängig davon, ob sich der Kläger im ersten Verfahren bereits auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, ausgeschlossen. Hier habe sich der Kläger schon in den Vorverfahren auf treuwidriges Verhalten der Beklagten berufen, aus dem er auch nun seine Ansprüche ableite. Im Hinblick auf die Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht mangele es der nunmehr eingebrachten Klage, soweit sie auf dieselben Beträge gerichtet sei, am Rechtschutzinteresse.Zum Rekurs führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, hinsichtlich der in den Vorverfahren 34 Cg 56/98m und 34 Cg 129/98x geltend gemachten Beträge von zusammen S 93.000,-- habe der Kläger seine Klagen gegenüber der Beklagten unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, weshalb nun jede weitere Klagserhebung bezüglich desselben Klagsanspruches gemäß Paragraph 237, Absatz 4, ZPO ausgeschlossen sei. Die Ansprüche von insgesamt S 93.000,-- stellten, wie der Kläger selbst vorbringe, eine Teilmenge des im gegenständlichen Verfahren eingeklagten Betrages dar. Die Ansprüche auf diese Teilmenge habe der Kläger jedoch zurückgezogen. Dabei sei für ihn auch nichts aus der Behauptung zu gewinnen, dass der Anspruch auf den Betrag von S 93.000,-- nun neu und anders begründet werde. Die neuerliche Geltendmachung ein- und desselben Anspruches sei unabhängig davon, ob sich der Kläger im ersten Verfahren bereits auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt habe, ausgeschlossen. Hier habe sich der Kläger schon in den Vorverfahren auf treuwidriges Verhalten der Beklagten berufen, aus dem er auch nun seine Ansprüche ableite. Im Hinblick auf die Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht mangele es der nunmehr eingebrachten Klage, soweit sie auf dieselben Beträge gerichtet sei, am Rechtschutzinteresse.
Zur Berufung nahm das Gericht zweiter Instanz im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die für die Entscheidung über das restliche Klagebegehren ausschlaggebende Verjährungsproblematik gliedere sich in die beiden Fragen, wann der Kläger in ausreichende Kenntnis des Schadens gelangt und wann ihm die Person des Schädigers bekannt geworden sei. Absolute Grenze für den Beginn der Verjährungsfrist bilde der tatsächliche Eintritt des behaupteten Schadens, der mit der Überweisung des Abschichtungsguthabens an den Kläger am 4. 7. 1997 anzusetzen sei. Zwar sei für den Beginn der Verjährungsfrist nur die Kenntnis des Schadens, nicht aber der genauen Schadenshöhe erforderlich. Im vorliegenden Fall habe das Wissen um den Schadenseintritt aber einige Berechnungen vorausgesetzt, weshalb hier die Kenntnis vom Schadenseintritt und von der Schadenshöhe zeitlich zusammenfalle. Habe ein Geschädigter als Laie keinen Einblick in die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens, so beginne die Verjährungsfrist erst mit Einlangen des Sachverständigengutachtens zu laufen. Der Kläger sei jedoch nach eigenem Vorbringen nicht als Laie, sondern als Sachverständiger anzusehen. Im Fall eines Fachmannes, der einen entsprechenden Einblick besitze, bestehe ein solches Hindernis nicht, möge auch der Fachmann gewisse Zeit benötigen, um diesen Einblick zu gewinnen. Hier habe der Kläger im Juli 1997 Kenntnis von den Sachverständigengutachten (der E***** und der E*****) und damit vom gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt erhalten. Zur Aufarbeitung der Informationen seien dem Kläger durchaus einige Wochen zuzubilligen, nämlich etwa jene Zeit, die auch ein beauftragter Sachverständiger gebraucht hätte, um alle notwendigen Berechnungen durchführen zu können. Daraus sei für den Kläger aber nichts gewonnen, weil die gegenständliche Klage erst lange nach Ablauf einer solcherart zu berechnenden Verjährungsfrist, deren Beginn im August, spätestens aber im September 1997 anzusetzen sei, eingebracht worden sei. Den ausführlich geschilderten, persönlichen Umständen des Klägers komme in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu. Für den Kläger als Fachmann habe die Verjährungsfrist ab jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen, in dem er nach Bekanntwerden aller Fakten genügend Zeit gehabt habe, alle erforderlichen Untersuchungen oder Berechnungen durchzuführen. Die Frage, wann er dies tatsächlich getan habe, beeinflusse weder den Beginn, noch den Ablauf der Verjährungsfrist. Andernfalls läge es im Belieben des Klägers, den Verjährungsbeginn zu bestimmen, je nachdem ob er sich früher oder später um seine Angelegenheiten kümmere. Eine - wenn auch möglicherweise unverschuldete - Säumnis bei der Auswertung der Fakten hindere die Verjährung nicht. Es wäre dem Kläger auch immer noch die Möglichkeit offengestanden, einen Sachverständigen mit einer Gutachtenserstattung zu beauftragen. Ab Kenntnis des Schadens habe der Kläger aber auch die Beklagte als ersatzpflichtige Person in Betracht ziehen müssen. Diese sei immerhin seine Vertragspartnerin gewesen, die noch dazu die Überweisung des Betrages veranlasst habe, der dem Kläger zu gering erschienen sei. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist sei jener Zeitpunkt, in dem eine Klage erstmals mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könne. Dass sich später aus weiterem Fehlverhalten einer Partei zusätzliche Sachverhaltselemente oder Rechtsgrundlagen (wie etwa hier die vorgebrachten Unterlassungen der Beklagten) ergäben, auf welche die Klage darüberhinaus gestützt werden könne, spiele für die Verjährung des Klagsanspruches keine Rolle.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da im vorliegenden Fall im Wesentlichen die Frage der Verjährung gelöst habe werden müssen, wobei die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig gewesen und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen gewesen sei.
Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes hat der Kläger, der damit eine vollinhaltliche Klagsstattgebung erreichen will, sowohl außerordentliche Revision, als auch - offenbar davon ausgehend, dass das Berufungsgericht auch den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses für nicht zulässig erklärt habe - außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher wäre allerdings zu treffen gewesen: Hängt doch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Hinblick darauf, dass das auf S 93.000,-- (= EUR 6.758,57) gerichtete Klagebegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO), davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Berufungsgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist im - hier gegebenen - Fall eines insgesamt (§ 55 JN) EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwerts aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 539/91 ua; RIS-Justiz RS0042510). Der Revisionsrekurswerber wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnedies an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden wäre.Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichtes hat der Kläger, der damit eine vollinhaltliche Klagsstattgebung erreichen will, sowohl außerordentliche Revision, als auch - offenbar davon ausgehend, dass das Berufungsgericht auch den ordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses für nicht zulässig erklärt habe - außerordentlichen Revisionsrekurs erhoben. Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses unterlassen. Ein solcher wäre allerdings zu treffen gewesen: Hängt doch die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses im Hinblick darauf, dass das auf S 93.000,-- (= EUR 6.758,57) gerichtete Klagebegehren ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO), davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt. Ein Auftrag an das Berufungsgericht, seine Entscheidung durch einen solchen Ausspruch zu ergänzen, ist im - hier gegebenen - Fall eines insgesamt (Paragraph 55, JN) EUR 20.000,-- übersteigenden Streitwerts aber entbehrlich, weil bei Fehlen dieses Ausspruches sogleich das hilfsweise jedenfalls zustehende Rechtsmittel des außerordentlichen Revisionsrekurses ergriffen werden kann (Petrasch, ÖJZ 1983, 201; 5 Ob 539/91 ua; RIS-Justiz RS0042510). Der Revisionsrekurswerber wird dadurch nicht schlechter gestellt, weil der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ohnedies an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden wäre.
Der erkennende Senat hat am 22. 5. 2002 beschlossen, der Revisionsgegnerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Auf Grund eines Ausfertigungsfehlers erhielt die beklagte Partei allerdings die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt werde. Sie hat daraufhin eine als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Nach (mit gesondertem Beschluss erfolgter) Berichtigung der Beschlussausfertigung vom 22. 5. 2002 hat die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die außerordentliche Revision des Klägers zurück- oder abzuweisen.Der erkennende Senat hat am 22. 5. 2002 beschlossen, der Revisionsgegnerin gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO die Beantwortung der außerordentlichen Revision freizustellen. Auf Grund eines Ausfertigungsfehlers erhielt die beklagte Partei allerdings die Mitteilung, dass ihr die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt werde. Sie hat daraufhin eine als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Revisionsrekursbeantwortung eingebracht, in der sie beantragt, dem außerordentlichen Revisionsrekurs keine Folge zu geben. Nach (mit gesondertem Beschluss erfolgter) Berichtigung der Beschlussausfertigung vom 22. 5. 2002 hat die Beklagte eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die außerordentliche Revision des Klägers zurück- oder abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Revision ist hingegen zulässig und im Sinn des vom Kläger (der in erster Linie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Sinne einer Klagstattgebung anstrebt) hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Revision ist hingegen zulässig und im Sinn des vom Kläger (der in erster Linie eine Abänderung der angefochtenen Entscheidungen im Sinne einer Klagstattgebung anstrebt) hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Zum Revisionsrekurs:
Der Revisionsrekurswerber hält daran fest, dass die Zurückweisung der Klage im Umfang von S 93.000,-- unberechtigt sei. Zwar handle es sich dabei um eine Teilmenge des eingeklagten restlichen Abschichtungsguthabens; während er in den Vorprozessen aber die Differenz zwischen den in den Gutachten ermittelten und den tatsächlich ausbezahlten Abschichtungsguthaben gefordert habe, stütze er sein Begehren nunmehr auf Ansprüche, die er erst nach seinem Verzicht geltend machen habe können; der Schaden sei nämlich erst dadurch enstanden, dass sich die Beklagte geweigert habe, die (restlichen) Abschichtungsguthaben innerhalb der Verjährungsfrist (bis 30. 6. 2000) gegenüber den Hotelgesellschaften geltend zu machen.
Da diese Ansicht rechtsirrig ist, vermag der Kläger damit keinen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen: Die prozessuale Wirkung der Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht besteht nach stRsp (RIS-Justiz RS0039698) darin, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien bzw ihren Rechtsnachfolgern nicht neuerlich klageweise geltend gemacht werden kann, es sei denn, der unter Anspruchsverzicht zurückgenommene Klagsanspruch wird auf andere oder neu zu den ursprünglichen Tatsachen hinzutretende rechtserzeugende Tatsachen gestützt, wobei darunter auch solche zu verstehen sind, die zwar schon vor der Klagsrücknahme eingetreten sind, aber in dem dadurch beendeten Rechtsstreit nicht vorgebracht worden waren (RIS-Justiz RS0039776). Dass es sich bei dem von den Vorinstanzen zurückgewiesenen Klagebegehren von S 93.000,-- um dieselbe Forderung handelt, die auch schon in den Vorverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht wurde, bestreitet der Kläger selbst nicht. Er könnte diese Forderung daher nur dann nunmehr neuerlich geltend machen, wenn er sie tatsächlich auf einen neuen Rechtsgrund gestützt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurses kann gar keine Rede davon sein, dass der Schaden erst dadurch entstanden wäre, dass die Beklagte ihren (allfälligen) Anspruch auf höhere Abschichtungsguthaben gegenüber den Kommanditgesellschaften verjähren ließ. Der behauptete Schaden wäre dem Kläger vielmehr selbstverständlich bereits dadurch entstanden, dass ihm nicht das ihm (angeblich) gebührende höhere Abschichtungsguthaben ausbezahlt wurde. Als Treuhänder des Klägers war es Aufgabe und Pflicht der Beklagten, dessen Interessen gegenüber den Kommanditgesellschaften zu wahren. Zu den Interessen des Klägers gehörte es ua auch, ein den Regelungen des Gesellschaftsvertrages entsprechendes Abschichtungs- guthaben zu erhalten. Die Beklagte hatte als Treuhänder alles dafür Nötige vorzukehren und dem Kläger die entsprechende Zahlung ohne unnötigen Aufschub oder Verzug zu verschaffen. Haftungsgrund der Beklagten kann nur ein treuwidriges Verhalten sein, das aber selbstredend keineswegs erst dadurch gesetzt werden konnte, dass die Beklagte etwa Ansprüche auf Auszahlung eines restlichen Auseinandersetzungsguthabens gegenüber den Kommanditgesellschaften verjähren ließ.
Während der Kläger in den Vorprozessen seinen (für eine Haftung der Beklagten demnach unabdingbaren) Vorwurf der Treuwidrigkeit darauf beschränkt hat, dass es die Beklagte verabsäumt habe, ihm wenigstens das nach den Gutachten höchstmögliche Abschichtungsguthaben zu verschaffen, wird von ihm nun eine Treuwidrigkeit auch darin erblickt, dass von der Beklagten nicht die in der Vorverfahren bereits E***** und E***** zum Vorwurf gemachte (angebliche) Unrichtigkeit der von diesen erstellten Gutachten erkannt bzw geltend gemacht und so ein wesentlich höheres Abschichtungsguthaben erzielt worden sei.
Damit wird deutlich, dass lediglich eine Klagswiederholung mit - wenn überhaupt - nur geringfügiger Tatbestandsveränderung vorliegt, nicht aber ein anderer, neuer Klagegrund geltend gemacht wird (vgl 5 Ob 307/58, RIS-Justiz RS0039765). Da den Vorinstanzen bei der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Beantwortung dieser Frage demnach kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, eine erhebliche Fehlbeurteilung aber Zulassungsvoraussetzung wäre, muss der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Klägers gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden.Damit wird deutlich, dass lediglich eine Klagswiederholung mit - wenn überhaupt - nur geringfügiger Tatbestandsveränderung vorliegt, nicht aber ein anderer, neuer Klagegrund geltend gemacht wird vergleiche 5 Ob 307/58, RIS-Justiz RS0039765). Da den Vorinstanzen bei der nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Beantwortung dieser Frage demnach kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, eine erhebliche Fehlbeurteilung aber Zulassungsvoraussetzung wäre, muss der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Klägers gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Auch die, wie oben erläutert, durch einen Ausfertigungsirrtum veranlasste Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten muss zurückgewiesen werden. Bemerkt sei, dass diese Rechtsmittelgegenschrift, da die Beklagte darin auf die Unzulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, allerdings ohnehin nicht als zur zweckentsprechenden Rechtverteidigung notwendig angesehen hätte werden können und deshalb auch nicht zu honorieren gewesen wäre (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).
Zur Revision:
Der Kläger macht darin im Wesentlichen geltend, Kenntnis von Schaden und Schädiger nicht bereits, wie das Berufungsgericht annimmt, im September 1997, sondern zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt gehabt zu haben. Soweit er dazu wieder die Meinung vertritt, der Schaden sei überhaupt erst nach Verjährung des Anspruches (auf Auszahlung eines restlichen Auseinandersetzungsguthabens) der beklagten Partei gegen die Hotelgesellschaften Mitte des Jahres 2000 eingetreten, genügt es, ihn auf die betreffenden Ausführungen zum Revisionsrekurs zu verweisen. Zu den übrigen Revisionsausführungen hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Gemäß § 1489 erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in stRsp dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vgl auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951, zuletzt etwa 7 Ob 145/00z, ecolex 2001/48; 6 Ob 150/00b, bbl 2001/77; 1 Ob 64/00v, JBl 2001, 384 = EvBl 2001/118; 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171; Dietrich/Tades ABGB35 § 1489 E 80, 81 jeweils mwH). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann ABGB2 VII Rz 9 und 11 § 1489). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451]; ecolex 1999/93; 7 Ob 145/00z; 7 Ob 249/01w ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 9 Ob 319/97w; RIS-Justiz RS0034603, zuletzt etwa 6 Ob 150/00b; 1 Ob 64/00v; 7 Ob 145/00z; 7 Ob 249/01w). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v; RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 345; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS-Justiz RS0034327, ausdrücklich 2 Ob 335/99z; vereinzelt geblieben die gegenteilige Entscheidung 5 Ob 562/93, RdW 1995, 13), darf dabei nicht überspannt werden (SZ 63/53 [verst. Senat]; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; 6 Ob 42/98i, RdW 1998, 543; 9 Ob 91/99v, bbl 1999, 199 uva; RIS-Justiz RS0034327). In mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeutet (ecolex 1995, 258; 6 Ob 273/98k; 7 Ob 242/99k; ecolex 2000/316; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001/7 ua).Gemäß Paragraph 1489, erster Satz ABGB ist jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde, der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. Diese Gesetzesbestimmung wird vom Obersten Gerichtshof in stRsp dahin interpretiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0034524; vergleiche auch RS0034374). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951, zuletzt etwa 7 Ob 145/00z, ecolex 2001/48; 6 Ob 150/00b, bbl 2001/77; 1 Ob 64/00v, JBl 2001, 384 = EvBl 2001/118; 7 Ob 249/01w, ecolex 2002, 171; Dietrich/Tades ABGB35 Paragraph 1489, E 80, 81 jeweils mwH). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489 ;, Mader in Schwimann ABGB2 römisch VII Rz 9 und 11 Paragraph 1489,). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451]; ecolex 1999/93; 7 Ob 145/00z; 7 Ob 249/01w ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 9 Ob 319/97w; RIS-Justiz RS0034603, zuletzt etwa 6 Ob 150/00b; 1 Ob 64/00v; 7 Ob 145/00z; 7 Ob 249/01w). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v; RIS-Justiz RS0034603). Nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS-Justiz RS0034327; vergleiche auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 345; vergleiche auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt vergleiche RIS-Justiz RS0034327, ausdrücklich 2 Ob 335/99z; vereinzelt geblieben die gegenteilige Entscheidung 5 Ob 562/93, RdW 1995, 13), darf dabei nicht überspannt werden (SZ 63/53 [verst. Senat]; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; 6 Ob 42/98i, RdW 1998, 543; 9 Ob 91/99v, bbl 1999, 199 uva; RIS-Justiz RS0034327). In mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeutet (ecolex 1995, 258; 6 Ob 273/98k; 7 Ob 242/99k; ecolex 2000/316; 4 Ob 131/00v, ecolex 2001/7 ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hält die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, der Beginn der Verjährungsfrist zufolge Kenntnis des Klägers von allen maßgeblichen Tatumständen (insb von Schaden und Schädiger) sei, ohne dass auf vom Kläger vorgebrachte persönliche Umstände, wie inbesondere eine zwischenzeitige Erkrankung, Bedacht zu nehmen wäre, jedenfalls mit September 1997 anzunehmen, einer rechtlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand:
Es trifft zwar zu, dass dem Kläger, der sich selbst als Sachverständiger bezeichnet, als Fachmann im Gegensatz zu Laien eine Überprüfung der Gutachten der E***** und der E***** zugesonnen werden kann. Um die Richtigkeit dieser Gutachten beurteilen zu können, bedurfte es aber offenbar, wie schon die umfangreichen Ausführungen und Rechenoperationen in der Klage zeigen, eingehender Berechnungen und Überlegungen. Dabei sind Gründe, wonach eine besondere Dringlichkeit dieser Überprüfung geboten gewesen wäre, nicht zu erkennen. Nach dem Vorbringen des Klägers waren diesem, nachdem er sich den Text der Gutachten beschafft hatte, zunächst nur einige methodische Unrichtigkeiten aufgefallen. Nachdem ihm die Gutachter diesbezüglich Auskünfte verweigert hätten, habe er begonnen, die rechnerischen Auswirkungen dieser methodischen Fehler auf die Unternehmenswerte zu ermitteln. Diese Berechnungen, die sich durch eine zwischenzeitige Erkrankung verzögert hätten, habe er erst um den Jahreswechsel 1997/1998 fertig gestellt. Nach diesem Vorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Kläger hinsichtlich einer Kenntnis von Schaden und Schädiger "einfach passiv verhalten" hätte. Schon übliche Erkrankungen in der Dauer nur weniger Wochen können - gerade bei einem wie hier von besonderer Komplexität ausgezeichneten Sachverhalt - die positive Kenntnisnahme (§ 1489 erster Satz ABGB) von Schaden (und Schädiger) durch einen Geschädigten verzögern und damit den Beginn der Verjährungsfrist verschieben; bei einem länger zu erwartenden Krankenstand könnte nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Anspruchswerbers begründet sein, seine von sich aus nicht mehr selbst fortsetzen (beenden) könnenden Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten unter Umständen sogar einem (hier: anderen) Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. Insofern sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, eine allfällige Erkrankung des Klägers wäre generell unbeachtlich ("irrelevant"), zumindest missverständlich, jedenfalls aber zu allgemein. Hat der Kläger, wie er behauptet, seine betreffenden Berechnungen zum Jahreswechsel 1997/1998 beendet und dadurch Kenntnis von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen erlangt, so ist die gegenständliche Klagsführung innerhalb der 3-Jahresfrist des § 1489 ABGB erfolgt und daher nicht verspätet. Nur wenn dem Kläger eine nicht mehr zu tolerierende Verzögerung der Überprüfung der Gutachten vorgeworfen werden könnte, könnte auch der Verjährungsbeginn bereits früher anzusetzen sein. Dies erscheint nach der Aktenlage (unterstellt man die Richtigkeit des betreffenden Vorbringen des Klägers) eher unwahrscheinlich, lässt sich aber jedenfalls nur auf Grund der Feststellung der maßgeblichen Umstände beurteilen und kann daher vom Obersten Gerichtshof mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. Derzeit steht nicht einmal fest, welcher Zeitaufwand einem Fachmann zur Überprüfung der Gutachten jedenfalls zuzubilligen ist, noch zu welchem Zeitpunkt der Kläger überhaupt erstmals konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten gehegt hat. Um die Frage des Verjährungsbeginnes verlässlich beurteilen zu können, wird daher das Erstgericht eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und im aufgezeigten Sinne Feststellungen über die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände zu treffen haben. In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Es trifft zwar zu, dass dem Kläger, der sich selbst als Sachverständiger bezeichnet, als Fachmann im Gegensatz zu Laien eine Überprüfung der Gutachten der E***** und der E***** zugesonnen werden kann. Um die Richtigkeit dieser Gutachten beurteilen zu können, bedurfte es aber offenbar, wie schon die umfangreichen Ausführungen und Rechenoperationen in der Klage zeigen, eingehender Berechnungen und Überlegungen. Dabei sind Gründe, wonach eine besondere Dringlichkeit dieser Überprüfung geboten gewesen wäre, nicht zu erkennen. Nach dem Vorbringen des Klägers waren diesem, nachdem er sich den Text der Gutachten beschafft hatte, zunächst nur einige methodische Unrichtigkeiten aufgefallen. Nachdem ihm die Gutachter diesbezüglich Auskünfte verweigert hätten, habe er begonnen, die rechnerischen Auswirkungen dieser methodischen Fehler auf die Unternehmenswerte zu ermitteln. Diese Berechnungen, die sich durch eine zwischenzeitige Erkrankung verzögert hätten, habe er erst um den Jahreswechsel 1997/1998 fertig gestellt. Nach diesem Vorbringen kann daher keine Rede davon sein, dass sich der Kläger hinsichtlich einer Kenntnis von Schaden und Schädiger "einfach passiv verhalten" hätte. Schon übliche Erkrankungen in der Dauer nur weniger Wochen können - gerade bei einem wie hier von besonderer Komplexität ausgezeichneten Sachverhalt - die positive Kenntnisnahme (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) von Schaden (und Schädiger) durch einen Geschädigten verzögern und damit den Beginn der Verjährungsfrist verschieben; bei einem länger zu erwartenden Krankenstand könnte nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung des Anspruchswerbers begründet sein, seine von sich aus nicht mehr selbst fortsetzen (beenden) könnenden Überprüfungs- und Berechnungsaktivitäten unter Umständen sogar einem (hier: anderen) Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen. Insofern sind die Ausführungen des Berufungsgerichtes, eine allfällige Erkrankung des Klägers wäre generell unbeachtlich ("irrelevant"), zumindest missverständlich, jedenfalls aber zu allgemein. Hat der Kläger, wie er behauptet, seine betreffenden Berechnungen zum Jahreswechsel 1997/1998 beendet und dadurch Kenntnis von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen erlangt, so ist die gegenständliche Klagsführung innerhalb der 3-Jahresfrist des Paragraph 1489, ABGB erfolgt und daher nicht verspätet. Nur wenn dem Kläger eine nicht mehr zu tolerierende Verzögerung der Überprüfung der Gutachten vorgeworfen werden könnte, könnte auch der Verjährungsbeginn bereits früher anzusetzen sein. Dies erscheint nach der Aktenlage (unterstellt man die Richtigkeit des betreffenden Vorbringen des Klägers) eher unwahrscheinlich, lässt sich aber jedenfalls nur auf Grund der Feststellung der maßgeblichen Umstände beurteilen und kann daher vom Obersten Gerichtshof mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden. Derzeit steht nicht einmal fest, welcher Zeitaufwand einem Fachmann zur Überprüfung der Gutachten jedenfalls zuzubilligen ist, noch zu welchem Zeitpunkt der Kläger überhaupt erstmals konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Gutachten gehegt hat. Um die Frage des Verjährungsbeginnes verlässlich beurteilen zu können, wird daher das Erstgericht eine Verfahrensergänzung vorzunehmen und im aufgezeigten Sinne Feststellungen über die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umstände zu treffen haben. In Stattgebung der Revision war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E67462 7Ob93.02f-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00093.02F.1009.000Dokumentnummer
JJT_20021009_OGH0002_0070OB00093_02F0000_000