TE OGH 2002/10/9 7Ob224/02w

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Sattlegger-Dorninger-Steiner & Partner Anwaltssocietät in Linz und Wien, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.162,22 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juli 2002, GZ 1 R 124/02s-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Berufungsgericht einleitend seiner Entscheidungsgründe zitierten (und dem Versicherungsverhältnis unstrittig zugrunde liegenden) Versicherungsbedingungen sind dort bloß insoweit unrichtig wiedergegeben, als hierin tatsächlich - jedoch aus einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler - das Wort "nicht" fehlt (Art 7.10 AHVB 1995 = Blg 1). Dieser Fehler könnte jederzeit gemäß § 419 ZPO berichtigt werden. Das Berufungsgericht hat sich damit aber keineswegs "eindeutig vom festgestellten Sachverhalt entfernt".1. Die vom Berufungsgericht einleitend seiner Entscheidungsgründe zitierten (und dem Versicherungsverhältnis unstrittig zugrunde liegenden) Versicherungsbedingungen sind dort bloß insoweit unrichtig wiedergegeben, als hierin tatsächlich - jedoch aus einem offensichtlichen Schreib- oder Diktatfehler - das Wort "nicht" fehlt (Artikel 7 Punkt 10, AHVB 1995 = Blg 1). Dieser Fehler könnte jederzeit gemäß Paragraph 419, ZPO berichtigt werden. Das Berufungsgericht hat sich damit aber keineswegs "eindeutig vom festgestellten Sachverhalt entfernt".

2. Dass es sich hiebei um einen "sittenwidrigen Inhalt" handle, wurde in erster Instanz nie vorgebracht bzw eingewendet; die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ZPO ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (stRsp: RIS-Justiz RS0016452). Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481, RS0016441).2. Dass es sich hiebei um einen "sittenwidrigen Inhalt" handle, wurde in erster Instanz nie vorgebracht bzw eingewendet; die Nichtigkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ZPO ist jedoch nur über Einwendung wahrzunehmen (stRsp: RIS-Justiz RS0016452). Die Einwendung erst in der Revision ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481, RS0016441).

3. Mangels Vorliegens somit einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision - ohne noch weitergehende Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) - zurückzuweisen.3. Mangels Vorliegens somit einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision - ohne noch weitergehende Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) - zurückzuweisen.

Anmerkung

E67038 7Ob224.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00224.02W.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20021009_OGH0002_0070OB00224_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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