TE OGH 2002/10/9 7Ob214/02z

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Veröffentlicht am 09.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Anton S*****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zuhaltung eines Tauschvertrages (Streitwert: EUR 327.027,75 sA = S 4,500.000 sA) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2002, GZ 4 R 5/02v-34 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger, die beklagte Partei, nämlich die G*****aktiengesellschaft, FN ***** des HG Wien, mit dem Sitz in*****, schuldig zu erkennen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers, Herrn Anton S*****, geboren am*****, ob des ihr gehörigen 1/1-Anteils BLNR 1 an der Liegenschaft EZ*****, Grundbuch*****, bestehend aus dem Grundstück***** Garten, einzuwilligen und zwar Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Partei, nämlich der G*****aktiengesellschaft, FN ***** des HG Wien, mit dem Sitz in*****, ob dem 1/1-Anteil BLNR 1 des Kläger an der Liegenschaft EZ*****, Grundbuch*****, bestehend aus dem Grundstück ***** Garten. Die beklagte Partei sei weiters schuldig, dem Kläger S 2,500.000 = EUR 181.682,09 sA bezahlen. In eventu begehrte er, die Beklagte zur grundbuchsfähigen Unterfertigung eines im Detail ausformulierten Tauschvertrages zu verpflichten.

Er habe der Beklagten das bis 6. 6. 1998 befristete schriftliche Angebot eines Tauschvertrages mit Aufzahlungsverpflichtung hinsichtlich der genannten Liegenschaften gemacht. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 3. 4. 1998 das Tauschangebot angenommen und eine alle Einzelheiten des Vertrages regelnde grundbuchsfähige Urkunde verfasst, die der Kläger zum vorgesehenen Zeitpunkt unterfertigt habe. Seiner Bitte um "fachmäßige Gegenzeichnung" dieser Urkunde habe die Beklagte jedoch trotz Aufforderung nicht entsprochen und schließlich die Zuhaltung des Tauschvertrages mit der Begründung abgelehnt, dass ein solcher zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Tauschanbot des Klägers vom 17. 3. 1998 sei von der Beklagten zwar mit Schreiben vom 3. 4. 1998 beantwortet worden, in dem es heißt, dass die Beklagte das Anbot der Klägers "annimmt". Der Abschluss des Tauschvertrages sei jedoch von mehreren in der Sphäre des Klägers liegenden Bedingungen abhängig gewesen, die nicht erfüllt worden seien. Selbst wenn man aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 3. 4. 1998 das Zustandekommen eines Tauschvertrages bejahen wollte, sei dieser spätestens am 1. 5. 1998 infolge Nichteintritts mehrerer Vertragsbedingungen wieder aufgehoben worden. Das Anbot des Klägers vom 17. 3. 1998 sei außerdem iSd § 869 ABGB nicht deutlich genug gewesen. Die "Annahme" durch die Beklagte habe daher nicht zum Abschluss eines Vertrages führen können. Ein ausreichend konkreter Vertragsentwurf sei erst von der Beklagten übermittelt und zum Gegenstand eines "neuen" (in Wahrheit erstmaligen) Anbots des Klägers gemacht worden, das die Beklagte jedoch nicht angenommen habe.Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Das Tauschanbot des Klägers vom 17. 3. 1998 sei von der Beklagten zwar mit Schreiben vom 3. 4. 1998 beantwortet worden, in dem es heißt, dass die Beklagte das Anbot der Klägers "annimmt". Der Abschluss des Tauschvertrages sei jedoch von mehreren in der Sphäre des Klägers liegenden Bedingungen abhängig gewesen, die nicht erfüllt worden seien. Selbst wenn man aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 3. 4. 1998 das Zustandekommen eines Tauschvertrages bejahen wollte, sei dieser spätestens am 1. 5. 1998 infolge Nichteintritts mehrerer Vertragsbedingungen wieder aufgehoben worden. Das Anbot des Klägers vom 17. 3. 1998 sei außerdem iSd Paragraph 869, ABGB nicht deutlich genug gewesen. Die "Annahme" durch die Beklagte habe daher nicht zum Abschluss eines Vertrages führen können. Ein ausreichend konkreter Vertragsentwurf sei erst von der Beklagten übermittelt und zum Gegenstand eines "neuen" (in Wahrheit erstmaligen) Anbots des Klägers gemacht worden, das die Beklagte jedoch nicht angenommen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es sprach (von der eingangs wiedergegebenen Formulierung des Urteilsbegehrens in der Klage abweichend) aus, die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei ob der der beklagten Partei gehörenden Liegenschaft EZ*****, Grundbuch*****, bestehend aus dem Grundstück ***** Garten, Zug um Zug gegen Einverleibung des Eigentumsrechtes der beklagten Partei ob der der klagenden Partei gehörenden Liegenschaft EZ*****, Grundbuch*****, bestehend aus dem Grundstück ***** Garten, einzuwilligen sowie dem Kläger S 2,500.000 [= EUR 181.682,09] samt 4 % Zinsen seit 7. 7. 1999 zu bezahlen. Mit Annahme des inhaltlich ausreichend bestimmten Anbots des Klägers durch das Schreiben der Beklagten vom 3. 4. 1998 sei zwischen den Parteien in Vertrag zustande gekommen. Es sei daher irrelevant, dass der spätere Vertragsentwurf - der auch gar nicht vom Inhalt des Annahmeschreibens der Beklagten abweiche - nicht unterfertigt worden sei. Auf die Ausführungen der Beklagten, wonach der Abschluss des Tauschvertrages von mehreren aus der Sphäre des Klägers stammenden Bedingungen, die nicht erfüllt worden seien, abhängig gewesen sei, werde unter Hinweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung nicht nochmals eingegangen. Der Beklagten sei es weder gelungen zu beweisen, dass zwischen den Streitteilen kein Vertrag zustande gekommen sei, noch dass sie gültig vom zustande gekommenen Vertrag zurückgetreten sei. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die jedoch unzulässig ist.

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Die Beklagte macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, das Erstgericht habe - gebilligt vom Berufungsgericht - etwas zugesprochen, "was diesem sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen gar nicht zusteht"; außerdem weiche das Berufungsgericht von der hA zur Bedingung ab, wonach das von der Bedingung abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden könne; die (außerordentliche) Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsverfahren mangelhaft und dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO begründe. Dazu verweist die Revisionswerberin auf die Punkte II. C. 1. und 2. bzw II. A. (nicht aber auf Punkt II. B.) ihrer Rechtsmittelausführungen, wo die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtliche Beurteilung behandelt sind. Dort wird einerseits (Punkt II. A.) die Auffassung vertreten, es handle sich bei der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb nicht um die unzulässige Geltendmachung eines verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangels, weil dieser vom Berufungsgericht mit der nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen worden sei, die Beklagte habe seine Relevanz nicht dargetan (tatsächlich sei in der Berufung nämlich darauf hingewiesen worden, dass der ignorierte Beweisantrag "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von entscheidender Bedeutung ist"); andererseits (Punkt II. C. 1. und 2.) hält die Beklagte daran fest, dass sie nicht iSd Hauptbegehrens unabhängig vom Liegenschaftstausch zur Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen, weil der Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei, bzw dass die Vorinstanzen angesichts der vereinbarten Bedingungen zu Unrecht zum Ergebnis gelangt seien, dass ein gültiger, nach wie vor aufrecht bestehender Vertrag vorliege.Die Beklagte macht zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels geltend, das Erstgericht habe - gebilligt vom Berufungsgericht - etwas zugesprochen, "was diesem sowohl nach seinem eigenen Vorbringen als auch nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen gar nicht zusteht"; außerdem weiche das Berufungsgericht von der hA zur Bedingung ab, wonach das von der Bedingung abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden könne; die (außerordentliche) Revision sei aber auch deshalb zulässig, weil das Berufungsverfahren mangelhaft und dem Berufungsgericht eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO begründe. Dazu verweist die Revisionswerberin auf die Punkte römisch II. C. 1. und 2. bzw römisch II. A. (nicht aber auf Punkt römisch II. B.) ihrer Rechtsmittelausführungen, wo die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bzw der unrichtigen rechtliche Beurteilung behandelt sind. Dort wird einerseits (Punkt römisch II. A.) die Auffassung vertreten, es handle sich bei der gerügten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens deshalb nicht um die unzulässige Geltendmachung eines verneinten erstinstanzlichen Verfahrensmangels, weil dieser vom Berufungsgericht mit der nach der Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen worden sei, die Beklagte habe seine Relevanz nicht dargetan (tatsächlich sei in der Berufung nämlich darauf hingewiesen worden, dass der ignorierte Beweisantrag "für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Klägers von entscheidender Bedeutung ist"); andererseits (Punkt römisch II. C. 1. und 2.) hält die Beklagte daran fest, dass sie nicht iSd Hauptbegehrens unabhängig vom Liegenschaftstausch zur Zahlung hätte verpflichtet werden dürfen, weil der Zahlungsanspruch noch nicht fällig sei, bzw dass die Vorinstanzen angesichts der vereinbarten Bedingungen zu Unrecht zum Ergebnis gelangt seien, dass ein gültiger, nach wie vor aufrecht bestehender Vertrag vorliege.

Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO - die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 506 ZPO; 7 Ob 169/02g).Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muss bei einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes gesondert die Gründe enthalten, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies ist eine notwendige Folge der im Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO enthaltenen Regelung, wonach die unrichtige Benennung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (3 Ob 1622/92 = RZ 1994/45 = EFSlg 73.028; Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 506, ZPO; 7 Ob 169/02g).

Dass erhebliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (§ 502 Abs 1 ZPO) zu beantworten wären, ist aber auch den Ausführungen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zu entnehmen:Dass erhebliche, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zu beantworten wären, ist aber auch den Ausführungen des vorliegenden Rechtsmittels nicht zu entnehmen:

Mit den in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Revisionsausführungen (Punkt II. A.) verkennt die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Abs 2 zu § 503 ZPO mwN bzw Rz 4 zu § 496 ZPO; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9], RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).Mit den in der Zulassungsbeschwerde angesprochenen Revisionsausführungen (Punkt römisch II. A.) verkennt die Beklagte das Wesen der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO. Eine solche liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Urteil des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zu Grunde gelegt wird, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht, wenn also Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden (Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO mwN; RIS-Justiz RS0043203, RS0043347). Selbst eine unrichtige Wiedergabe der Parteienbehauptungen ist dagegen nach stRsp niemals eine Aktenwidrigkeit, kann aber allenfalls - soweit das Berufungsgericht das Vorbringen zum Teil tatsächlich übersehen hat - einen Verfahrensmangel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung (einen "rechtlichen Feststellungsmangel") bewirken (Kodek aaO, Rz 4 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO mwN bzw Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO; SZ 70/99; RIS-Justiz RS0041814, RS0043203 [T8 und T9], RS0043271; 3 Ob 290/00v; 3 Ob 281/01x; zuletzt: 7 Ob 51/01b und 10 ObS 80/02s).

Die außerordentliche Revision macht daher keine als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizierende Aktenwidrigkeit geltend, wenn sie sich in ihrer Zulassungsbeschwerde - die darstellte Rechtslage verkennend - darauf beruft, dass dem Berufungsgericht "eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO begründet", und dazu auf die Revisionsausführungen verweist, welche die nach der Aktenlage angeblich nicht gedeckte Verwerfung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mangels Dartuung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit betreffen.Die außerordentliche Revision macht daher keine als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizierende Aktenwidrigkeit geltend, wenn sie sich in ihrer Zulassungsbeschwerde - die darstellte Rechtslage verkennend - darauf beruft, dass dem Berufungsgericht "eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei, die zugleich einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO begründet", und dazu auf die Revisionsausführungen verweist, welche die nach der Aktenlage angeblich nicht gedeckte Verwerfung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht mangels Dartuung der Relevanz der behaupteten Mangelhaftigkeit betreffen.

Soweit sich die Zulassungsbeschwerde aber auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Punkt II. C. 1. bzw 2.) bezieht, lässt sie zunächst außer Acht, dass die nach dem angenommenen Tauschanbot für die Fälligkeit des Aufzahlungsbetrages notwendige Übergabe der dort genannten öffentlichen Urkunden (beglaubigt unterfertigter Tauschvertrag, Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung) durch das klagsstattgebende Urteil ersetzt wird (RIS-Justiz RS0011645); andererseits entfernt sich die Revision von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, weil die begehrten Feststellungen, auf die sich das Rechtsmittel zu Punkt II. C. 2. stützt (wonach der Abschluss des Tauschvertrages von mehreren aus der Sphäre des Klägers stammenden Bedingungen, die nicht erfüllt worden seien, abhängig gewesen sei), eben nicht getroffen wurden (vgl dazu die detaillierten Ausführungen der vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung auf Seite 13 bis 17 der Ausfertigung des Ersturteils [= AS 213 bis 219]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Ob die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung dem Klagebegehren entspricht, grundbuchsfähig ist und verneinendenfalls einer Berichtigung zugänglich wäre, entzieht sich mangels entsprechender Rüge einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Soweit sich die Zulassungsbeschwerde aber auf die Ausführungen in der Rechtsrüge (Punkt römisch II. C. 1. bzw 2.) bezieht, lässt sie zunächst außer Acht, dass die nach dem angenommenen Tauschanbot für die Fälligkeit des Aufzahlungsbetrages notwendige Übergabe der dort genannten öffentlichen Urkunden (beglaubigt unterfertigter Tauschvertrag, Rangordnungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung) durch das klagsstattgebende Urteil ersetzt wird (RIS-Justiz RS0011645); andererseits entfernt sich die Revision von der Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung, weil die begehrten Feststellungen, auf die sich das Rechtsmittel zu Punkt römisch II. C. 2. stützt (wonach der Abschluss des Tauschvertrages von mehreren aus der Sphäre des Klägers stammenden Bedingungen, die nicht erfüllt worden seien, abhängig gewesen sei), eben nicht getroffen wurden vergleiche dazu die detaillierten Ausführungen der vom Berufungsgericht gebilligten Beweiswürdigung auf Seite 13 bis 17 der Ausfertigung des Ersturteils [= AS 213 bis 219]). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor, weshalb die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Ob die vom Erstgericht gewählte Spruchfassung dem Klagebegehren entspricht, grundbuchsfähig ist und verneinendenfalls einer Berichtigung zugänglich wäre, entzieht sich mangels entsprechender Rüge einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E67035 7Ob214.02z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00214.02Z.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20021009_OGH0002_0070OB00214_02Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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