TE OGH 2002/10/10 7Nc105/02d

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin G***** KG, *****, vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und andere Rechtsanwälte in Lambach, wider die Antragsgegnerin E***** SRL, *****, wegen EUR 2.100,-- sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung über den behaupteten Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung über den behaupteten Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie EUR 2.100,-- als Entgelt für einen LKW-Transport fordern will. Die Beladestelle sei in Spanien, die Entladestelle in Österreich (in Nussdorf am Haunsberg) gelegen gewesen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Art 31 Abs 1 lit b CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und in Österreich keinen Gerichtsstand. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Lambach biete sich an, da die Antragstellerin ihre Niederlassung in dessen Sprengel habe und Beweismittel dort am leichtesten zur Verfügung stünden.Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie EUR 2.100,-- als Entgelt für einen LKW-Transport fordern will. Die Beladestelle sei in Spanien, die Entladestelle in Österreich (in Nussdorf am Haunsberg) gelegen gewesen, weshalb sich die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte aus Artikel 31, Absatz eins, Litera b, CMR ergebe. Die Antragsgegnerin habe ihren Firmensitz in Italien und in Österreich keinen Gerichtsstand. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Lambach biete sich an, da die Antragstellerin ihre Niederlassung in dessen Sprengel habe und Beweismittel dort am leichtesten zur Verfügung stünden.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien der Rechnung und des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und der von dieser vorgelegten Kopien der Rechnung und des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und die Entladestelle (Ort der Übernahme) in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; 4 Nd 517/01; RIS-Justiz RS0036093; vgl auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 ff, 772 FN 145 mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger ZPO2 § 28 JN Rz 9 mwN; Matscher in Fasching I2 § 28 JN Rz 142; RIS-Justiz RS0046300).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist zufolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Rechtssache ein solches als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klageinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage (ÖBA 1998/704; 4 Nd 517/01; RIS-Justiz RS0036093; vergleiche auch Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Europäischem Zivilverfahrensrecht, JBl 1998, 755 ff, 772 FN 145 mwN) hier entbehrlich (Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 28, JN Rz 9 mwN; Matscher in Fasching I2 Paragraph 28, JN Rz 142; RIS-Justiz RS0046300).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und entsprechend der Anregung der Antragstellerin das Bezirksgericht Lambach als örtlich (und sachlich) zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E67451 7Nc105.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00105.02D.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0070NC00105_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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