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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptraße 14-16/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. März 2005, Zl. MA 65-4078/2004, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 FSG ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde weiters verfügt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 FSG den Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien abzugeben habe. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Beschwerdeführerin gab in der Folge den Führerschein nicht ab. Nach der Aktenlage schlugen mehrere behördliche Versuche, den Führerschein einzuziehen, fehl.
Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. September 2004 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie den Führerschein unverzüglich abzugeben habe und es wurde ihr eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- angedroht, falls sie nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens ihrer Verpflichtung nachkomme.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. Oktober 2004 wurde gemäß § 5 VVG über die Beschwerdeführerin die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 363,-- verhängt und eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- angedroht, falls sie nicht innerhalb von drei Tagen den Führerschein abgibt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. November 2004 wurde gemäß § 5 VVG die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt und eine weitere Zwangsstrafe (drei Tage Haft) angedroht. Es wurde abermals eine Frist von drei Tagen für die Abgabe des Führerscheins festgesetzt.
Gegen - unmissverständlich - den Bescheid vom 19. November 2004 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Sachwalter, Berufung und brachte vor, die Vorschreibung einer Zwangsstrafe sei nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht geschäftsfähig sei, weshalb sie auch nicht in der Lage sei, der Aufforderung, den Führerschein abzugeben, Folge zu leisten. Das Vorschreiben einer Zwangsstrafe könne aber nur dort erfolgen, wo die Vorschreibung derselben zumindest die Möglichkeit der Verwirklichung der durchzusetzenden Handlung nach sich ziehe. Mangels Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Folgen der Zwangsstrafe sei eine Verhängung derselben nicht zulässig. Darüber hinaus sei die verhängte Zwangsstrafe bei weitem zu hoch, weil ihre Bezahlung die Beibehaltung der Wohnung und den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin gefährden würde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2005 sprach die belangte Behörde aus, der Berufung keine Folge zu geben und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Oktober 2004. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Bescheid liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 FSG entzogen und ihr die Ablieferung des Führerscheins aufgetragen worden sei. Dieser Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins sei sie nicht nachgekommen. Deshalb sei in Vollstreckung eines rechtskräftigen Behördenauftrages über sie "mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt vom 18. Oktober 2004 gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe (Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,--) verhängt" worden. Da die Beschwerdeführerin die Leistung selbst nicht erbringen könne, hätte sie der Sachwalter tätigen können. Der Berufung sei daher nicht Folge zu geben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantrage.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich gegen den Bescheid vom 19. November 2004 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, die Beschwerdeführerin habe eine Berufung gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2004 eingebracht und spricht in ihrem Berufungsbescheid vom 17. März 2005 über eine gar nicht erhobene Berufung gegen diesen Bescheid ab.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und war somit - schon deshalb - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Umsatzsteuer ist nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.
Wien, am 27. März 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110100.X00Im RIS seit
03.05.2007