Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 26. Dezember 1983 geborenen Marlene D*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2002, GZ 43 R 386/02m, 43 R 387/02h-41, womit infolge Rekurses der Unterhaltsberechtigten die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Favoriten vom 23. Mai 2002, GZ 14 P 325/96v-35, und vom 28. Mai 2002, GZ 14 P 325/96v-36 ersatzlos aufgehoben wurden, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Vater der Pflegebefohlenen ist aufgrund des Scheidungsfolgenvergleiches vom 18. 11. 1988 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.000 S verpflichtet; Vergleichsgrundlage war ein Einkommen des Vaters von 15.500 S.
Über das Vermögen des Vaters wurde am 21. 9. 1999 das Ausgleichsverfahren eröffnet, am 9. 10. 2000 der Anschlusskonkurs; das Konkursverfahren ist noch anhängig.
Mit Beschluss vom 27. 11. 2000 wurden der Pflegebefohlenen Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in der Titelhöhe von monatlich 4.000 S mit der Begründung gewährt, dass die Führung einer Exekution aussichtslos scheine, weil der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, er befinde sich "in einem Konkursverfahren", wobei "seit Oktober 2000 keine freiwilligen Zahlungen erfolgten".Mit Beschluss vom 27. 11. 2000 wurden der Pflegebefohlenen Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in der Titelhöhe von monatlich 4.000 S mit der Begründung gewährt, dass die Führung einer Exekution aussichtslos scheine, weil der Vater keiner versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe, er befinde sich "in einem Konkursverfahren", wobei "seit Oktober 2000 keine freiwilligen Zahlungen erfolgten".
Mit Beschluss vom 23. 5. 2002 hat das Erstgericht den "Unterhaltsvorschuss mit 1. 5. 2001 auf monatlich 2.000 S (= 145,35 EUR) eingeschränkt". Es begründete dies damit, dass nach der Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers das Konkursverfahren über das Vermögen des Vaters eröffnet worden sei, wobei laut Scheiben des Masseverwalters "monatlich nur 2.000 S an Alimenten geleistet werden könnten". Die Vorschussgewährung sei aufgrund des Vorbringens des Masseverwalters und der Bereitschaft, ab dem 1. 5. 2001 monatlich 2.000 S an Unterhalt zu leisten, spruchgemäß einzuschränken.
Mit Beschluss vom 28. 5. 2002 hat das Erstgericht seine oben angeführte Entscheidung dahin ergänzt, dass der erstandene Übergenuss für den Zeitraum Mai und Juni 2001 einzubehalten ist.
Das vom Jugendwohlfahrtsträger angerufene Rekursgericht hob die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos auf und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der insolvente Unterhaltschuldner und seine Unterhaltsberechtigten könnten nach Konkurseröffnung ihre Bedürfnisse nicht mehr zur Gänze, sondern nur so weit befriedigen, als sie einer bescheidenen Lebensführung entsprächen. Übersteige der Unterhaltstitel die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, bestünden begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels bestehe. Habe aber der bisherige Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten einer bescheidenen Lebensführung gedeckt, bestünden aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht. Brauchbare Größe für die Ermittlung einfacher Lebensverhältnisse sei der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen. Im vorliegenden Fall liege der titelmäßige Kindesunterhalt von monatlich 4.000 S (= 290,69 EUR) unter dem aktuell festen Betrag nach § 6 Abs 2 Z 3 UVG (seit 1. 1. 2002 315 EUR). Demnach bestehe für eine Herabsetzung der Vorschussgewährung in Titelhöhe im Sinn des § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG kein Anlass.Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, der insolvente Unterhaltschuldner und seine Unterhaltsberechtigten könnten nach Konkurseröffnung ihre Bedürfnisse nicht mehr zur Gänze, sondern nur so weit befriedigen, als sie einer bescheidenen Lebensführung entsprächen. Übersteige der Unterhaltstitel die für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel, bestünden begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, dass die Unterhaltspflicht nach Konkurseröffnung nicht mehr in voller Höhe des Exekutionstitels bestehe. Habe aber der bisherige Unterhaltstitel ohnehin nur die Kosten einer bescheidenen Lebensführung gedeckt, bestünden aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen den Bestand der titelmäßig festgesetzten Unterhaltspflicht. Brauchbare Größe für die Ermittlung einfacher Lebensverhältnisse sei der Richtsatz für den pensionsberechtigten Halbwaisen. Im vorliegenden Fall liege der titelmäßige Kindesunterhalt von monatlich 4.000 S (= 290,69 EUR) unter dem aktuell festen Betrag nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UVG (seit 1. 1. 2002 315 EUR). Demnach bestehe für eine Herabsetzung der Vorschussgewährung in Titelhöhe im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG kein Anlass.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 191/01x für zulässig.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die monatlich gewährten Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1. 5. bis 31. 12. 2001 auf 232 EUR und für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2002 auf 236 EUR herabgesetzt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, es bestünden im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 191/01x des Obersten Gerichtshofes begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG. Die Beträge von 231,10 EUR im Jahre 2001 und von 235,40 EUR im Jahr 2002 würden im Sinne der Entscheidung 1 Ob 191/01x der typischen Leistungsfähigkeit eines Gemeinschuldners als Unterhaltsschuldner, der nur für eine unterhaltsberechtigte Person zu sorgen habe, entsprechen. Da der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt diese Beträge übersteige, bestünden begründete Bedenken im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG, weshalb die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen seien.In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, es bestünden im Hinblick auf die Entscheidung 1 Ob 191/01x des Obersten Gerichtshofes begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG. Die Beträge von 231,10 EUR im Jahre 2001 und von 235,40 EUR im Jahr 2002 würden im Sinne der Entscheidung 1 Ob 191/01x der typischen Leistungsfähigkeit eines Gemeinschuldners als Unterhaltsschuldner, der nur für eine unterhaltsberechtigte Person zu sorgen habe, entsprechen. Da der im Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt diese Beträge übersteige, bestünden begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, weshalb die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen seien.
Hiezu wurde erwogen:
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 1 Ob 191/01x (= ZIK 2002, 57 und 1 Ob 38/02y zur Frage der Wirkung der Konkurseröffnung auf die Unterhaltspflicht und Unterhaltsvorschüsse eine andere Ansicht vertreten hat, als in der vom Rekursgericht zitierte Entscheidung (EFSlg 90.569). Die in diesen Entscheidungen behandelten Fragen sind hier aber nicht zu prüfen:
Gemäß § 19 Abs 1 UVG sind die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird, oder ein Fall des § 7 Abs 1 UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Diese Möglichkeit scheidet aber im Hinblick auf die Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses aus, wenn sich die Umstände, die die Einschränkung der Vorschüsse rechtfertigen sollen, gegenüber der ursprünglichen Gewährsentscheidung nicht geändert haben, zumindest soweit sie damals schon bekannt waren (Neumayr in Schwimann, Komm z ABGB2, § 19 UVG Rz 4). Im vorliegenden Fall war die Eröffnung des Anschlusskonkurses zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse bereits bekannt (die Vorschüsse wurden ja wegen des Konkursverfahrens gewährt), weshalb dieser Umstand nicht als Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach § 19 Abs 1 UVG herangezogen werden kann. Dem steht vor allem die Rechtskraft des Vorschussgewährungsbeschlusses entgegen (vgl EFSlg 49.156).Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UVG sind die Vorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird, oder ein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Diese Möglichkeit scheidet aber im Hinblick auf die Rechtskraft des Gewährungsbeschlusses aus, wenn sich die Umstände, die die Einschränkung der Vorschüsse rechtfertigen sollen, gegenüber der ursprünglichen Gewährsentscheidung nicht geändert haben, zumindest soweit sie damals schon bekannt waren (Neumayr in Schwimann, Komm z ABGB2, Paragraph 19, UVG Rz 4). Im vorliegenden Fall war die Eröffnung des Anschlusskonkurses zum Zeitpunkt der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse bereits bekannt (die Vorschüsse wurden ja wegen des Konkursverfahrens gewährt), weshalb dieser Umstand nicht als Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG herangezogen werden kann. Dem steht vor allem die Rechtskraft des Vorschussgewährungsbeschlusses entgegen vergleiche EFSlg 49.156).
Dem Revisionsrekurs war deshalb keine Folge zu geben.
Textnummer
E67006European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00215.02K.1010.000Im RIS seit
09.11.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011