Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt, Einspinnergasse 3, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der R***** (25 S ***** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), gegen die beklagte Partei F*****- GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner, Held, Rechtsanwaltskanzlei OEG in Graz, über den Rekurs der Antragstellerin R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 31. Juli 2002, AZ 6 Nc 14/02p, womit der Delegierungsantrag der Antragstellerin "auf Verlegung des Gerichtsstandes" abgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 10. 12. 1998 wurde zu 25 S ***** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz das Konkursverfahren über das Vermögen der R*****, eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Der Kläger begehrt Zahlung von EUR 64.209,40 (= S 883.540,62) als aushaftenden Werklohn für von der Gemeinschuldnerin im Auftrag der beklagten Partei erbrachte Baumeisterarbeiten.
Nach Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens stellte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin an das Oberlandesgericht Graz den nicht unterfertigten Antrag, auf "Umbestellung" des gerichtlichen Sachverständigen, auf Ablehnung des Konkursrichters, auf "Umbestellung" des Masseverwalters, auf Bestellung eines besonderen Verwalters und schließlich auf "Verlegung" des Gerichtsstandes. Letzterer Antrag wurde ausschließlich darauf gestützt, dass eine Verlegung des Gerichtsstandes der Vermeidung "negativer" Entscheidungen diene, die aus allfälligen Befangenheiten aus Naheverhältnissen zum Masseverwalter bzw zum Konkursrichter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz resultieren könnten.
Während das Erstgericht den Antrag des geschäftsführenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit mangels Antragslegitimation (rechtskräftig) zurückwies (ON 50 im Akt des Erstgerichtes), behandelte das Oberlandesgericht Graz (allein) den Delegierungsantrag meritorisch und wies ihn mit dem angefochtenen Beschluss ab. Ein Delegierungsantrag könne nur aus Zweckmäßigkeitsgründe mit dem Ziel der Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens gestellt, nicht aber auf Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 19 ff JN gestützt werden. Da nach dem Vorbringen im Delegierungsantrag lediglich Ablehnungsgründe geltend gemacht würden, sei dieser abzuweisen.Während das Erstgericht den Antrag des geschäftsführenden Gesellschafters der Gemeinschuldnerin auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Befangenheit mangels Antragslegitimation (rechtskräftig) zurückwies (ON 50 im Akt des Erstgerichtes), behandelte das Oberlandesgericht Graz (allein) den Delegierungsantrag meritorisch und wies ihn mit dem angefochtenen Beschluss ab. Ein Delegierungsantrag könne nur aus Zweckmäßigkeitsgründe mit dem Ziel der Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens gestellt, nicht aber auf Ablehnungsgründe im Sinne der Paragraphen 19, ff JN gestützt werden. Da nach dem Vorbringen im Delegierungsantrag lediglich Ablehnungsgründe geltend gemacht würden, sei dieser abzuweisen.
Dagegen richtet sich der ohne anwaltliche Unterfertigung eingebrachte Rekurs des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Delegierungsantrages.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass es eines Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO durch Einholung einer anwaltlichen Unterfertigung des Rekurses nicht bedurfte, weil sowohl der vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eingebrachte Antrag als auch dessen Rechtsmittel unzulässig sind (vgl Gitschthaler in Rechberger2 Rz 5b zu § 84 ff ZPO mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass es eines Verbesserungsverfahren nach den Paragraphen 84, ff ZPO durch Einholung einer anwaltlichen Unterfertigung des Rekurses nicht bedurfte, weil sowohl der vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eingebrachte Antrag als auch dessen Rechtsmittel unzulässig sind vergleiche Gitschthaler in Rechberger2 Rz 5b zu Paragraph 84, ff ZPO mwN).
Der klagende Masseverwalter macht einen Werklohnanspruch der Gemeinschuldnerin, also zweifellos eine Masseforderung geltend. Dass das Konkursverfahren aufgehoben oder die Forderung aus dem Konkursverfahren ausgeschieden worden wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Bei Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des § 6 KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit § 1 Abs 1 KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (SZ 69/70; EvBl 2002/16; RIS-Justiz RS0064016). Die Befugnis des Masseverwalters, Prozesse zu führen, ergibt sich aus dem Gesetz; sie besteht (nur) in jenen Bereichen nicht, in welchen der Gemeinschuldner selbst als Partei auftreten kann (EvBl 2002/16).Der klagende Masseverwalter macht einen Werklohnanspruch der Gemeinschuldnerin, also zweifellos eine Masseforderung geltend. Dass das Konkursverfahren aufgehoben oder die Forderung aus dem Konkursverfahren ausgeschieden worden wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Bei Beurteilung der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von der Bestimmung des Paragraph 6, KO auszugehen. Danach fehlt (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, KO) dem Gemeinschuldner die aktive und passive Prozessfähigkeit im Masseprozess. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält aber die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und vertretungsverpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (SZ 69/70; EvBl 2002/16; RIS-Justiz RS0064016). Die Befugnis des Masseverwalters, Prozesse zu führen, ergibt sich aus dem Gesetz; sie besteht (nur) in jenen Bereichen nicht, in welchen der Gemeinschuldner selbst als Partei auftreten kann (EvBl 2002/16).
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Gemeinschuldnerin hier selbst keine Prozessführungsbefugnis zukommt, weil der Masseprozess vom Masseverwalter selbst zu führen ist. Eine Antragslegitimation des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin namens dieser besteht daher nicht.
Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen. Das unzulässige meritorische Eingehen auf den Delegierungsantrag durch das Oberlandesgericht kann daher nicht wahrgenommen werden.
Textnummer
E67008European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00229.02V.1010.000Im RIS seit
09.11.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011