TE OGH 2002/10/10 8Nc102/02w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2002
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, Agent, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen EUR 36.000,- sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Sache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, anstelle des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der nach den Angaben in der Klage in Dornbirn wohnhafte Kläger begehrt mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht in Wien eingebrachten Klage von der Beklagten, die ihren Sitz in Wien hat, EUR 36.000,-. Zum Nachweis seines dazu erstatteten Vorbringens beruft er sich auf diverse Urkunden sowie auf die Einvernahme der Parteien. Die Beklagte beruft sich zum Beweis ihres Gegenvorbringens auf diverse Urkunden und Akten sowie auf die Einvernahme ihres Prokuristen, als dessen Anschrift die Adresse der Beklagten in Wien angegeben wird, und auf die Einvernahme eines in Dornbirn ansässigen Zeugen.

Die Beklagte beantragt die Delegierung der Sache an das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht Wien. Zwar habe sie ihren Sitz in Wien; die für das Verfahren maßgebenden Vorgänge hätten sich aber in Vorarlberg ereignet, wo auch - mit Ausnahme ihres Prokuristen - "sämtliche" von ihr namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz hätten. Für den Prokuristen, der ständig in Österreich unterwegs sei, stelle die Reise nach Vorarlberg keine besondere Erschwernis dar. Auch die beiden Parteienvertreter müssten ohne Delegierung von Vorarlberg nach Wien anreisen.

Der Kläger spricht sich gegen eine Delegierung aus. Er werde noch die Einvernahmen zweier Personen aus der in Wien ansässigen Geschäftsleitung beantragen. Dass die Reise nach Vorarlberg für den Prokuristen keine besondere Erschwernis sei, möge zutreffen, weil dieser üblicherweise per Flugzeug reise. Gerade dadurch sei aber mit erheblichen Kosten zu rechnen. Die beantragte Delegierung trage daher weder zu einer Verkürzung des Verfahrens, noch zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder gar zu einer Verbilligung des Verfahrens bei. Dem Kanzleisitz der Parteienvertreter komme für die Frage der Delegierung keine Bedeutung zu.

Das angerufene Gericht gab zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll die Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen bewirkt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist der darauf gerichtete Antrag abzuweisen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu § 31 JN mwN).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll die Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen bewirkt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, so ist der darauf gerichtete Antrag abzuweisen (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwN).

Im hier zu beurteilenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten, aus denen die eindeutige Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung abgeleitet werden könnte. Selbst wenn man die Ankündigung des Klägers, die Einvernahme zweier in Wien ansässiger Geschäftsleitungsmitglieder beantragen zu werden, außer Acht lässt, spricht gegen den Antrag der Beklagten, dass bislang neben dem aus Dornbirn stammenden Kläger (der in Wien verhandeln will) nur ein in Vorarlberg ansässiger Zeuge beantragt wurde, dem der in Wien wohnhafte Prokurist der Beklagten gegenüber steht. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht von Bedeutung (6 Nd 1/00; 4 Nd 1/95). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die beantragt Delegierung für beide Parteien eindeutig zweckmäßig ist. Aus diesem Grund kann dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

E67158 8Nc102.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080NC00102.02W.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0080NC00102_02W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten