TE OGH 2002/10/10 15Os117/02

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wacho S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 2002, GZ 121 Hv 48/02v-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wacho S***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Juli 2002, GZ 121 Hv 48/02v-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wacho S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wacho S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 29. April 2002 in Wien mit Gewalt gegen Personen, indem er Karola U***** einen Ring im Wert von 21.799,18 Euro aus der Hand riss und Susanne B***** zur Seite stieß, der Erstgenannten eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen das Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen das Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die Subsumtionrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - unter Berufung auf die Verantwortung des Angeklagten - die entgegen der Beschwerde auch nach tatsächlicher Auseinandersetzung und divergierenden Beweisergebnissen, sh US 4 (inhaltlich Z 5) gewonnenen tatsächlichen Konstatierungen des Schöffengerichts zur Gewaltanwendung bestreitet und beweiswürdigend durch eigene ersetzt, somit nicht, was aber unabdingbare Voraussetzung für die prozessförmige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593; Mayerhofer StPO4 § 281 E 30).Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie - unter Berufung auf die Verantwortung des Angeklagten - die entgegen der Beschwerde auch nach tatsächlicher Auseinandersetzung und divergierenden Beweisergebnissen, sh US 4 (inhaltlich Ziffer 5,) gewonnenen tatsächlichen Konstatierungen des Schöffengerichts zur Gewaltanwendung bestreitet und beweiswürdigend durch eigene ersetzt, somit nicht, was aber unabdingbare Voraussetzung für die prozessförmige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes wäre, den im Urteil festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Gesetz vergleicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 30).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11) zeigt mit der Behauptung, dass das (nur zur Sachwegnahme, nicht aber zur Gewaltanwendung abgelegte) Geständnis des Angeklagten "nicht entsprechend berücksichtigt worden" sei, keinen Nichtigkeits- sondern einen Berufungsgrund auf (Ratz aaO Rz 705; Mayerhofer aaO § 281 Z 11 E 7).Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zeigt mit der Behauptung, dass das (nur zur Sachwegnahme, nicht aber zur Gewaltanwendung abgelegte) Geständnis des Angeklagten "nicht entsprechend berücksichtigt worden" sei, keinen Nichtigkeits- sondern einen Berufungsgrund auf (Ratz aaO Rz 705; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 11, E 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E67077 15Os117.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00117.02.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0150OS00117_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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