TE OGH 2002/10/10 7Nc106/02a

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, gegen die beklagte Partei Ö*****, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ***** vertreten durch Dr. Eva Krassnigg, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 825,91 samt Anhang, über den Antrag der Beklagten auf Delegation den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Silz vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt nach Auslaufen des Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten zum 1. 1. 2001 den Klagsbetrag als restliche Auszahlung. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Silz stützte er auf § 18 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall.Der Kläger begehrt nach Auslaufen des Lebensversicherungsvertrages mit der Beklagten zum 1. 1. 2001 den Klagsbetrag als restliche Auszahlung. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Silz stützte er auf Paragraph 18, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und stellte (hilfsweise) den Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, da nur der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes habe. Die Beklagte habe ihren Sitz, sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz in Wien. Die Delegierung sei aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 18. 7. 2002 verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede und sprach aus, dass es örtlich und sachlich für die Entscheidung in der Rechtssache zuständig sei. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Ohne Äußerung der klagenden Partei und des Erstgerichtes wurde der Akt dem Obersten Gerichtshof hierauf zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (§ 31 Abs 3 JN). Dem Kläger wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des § 31 Abs 3 JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 10 NdS 2/02 uva).Vor der Entscheidung müssen das zuständige Gericht sowie die Parteien Äußerungen zum Delegierungsantrag abgeben (Paragraph 31, Absatz 3, JN). Dem Kläger wurde noch keine Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist gegeben. Das Erstgericht selbst hat auch noch nicht zum Delegierungsantrag Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Aktes zur Entscheidung über den Delegierungsantrag die fehlenden Äußerungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, JN einholen müssen. Erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (2 Nd 3/00; 7 Nd 505/01; 10 NdS 2/02 uva).

Anmerkung

E67755 7Nc106.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070NC00106.02A.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0070NC00106_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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