TE OGH 2002/10/10 15Os113/02

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Veröffentlicht am 10.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Resul E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ugur S***** sowie die Berufungen des Angeklagten Ergin S***** und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 12. Juli 2002, GZ 20 Hv 92/02v-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Resul E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ugur S***** sowie die Berufungen des Angeklagten Ergin S***** und der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Feldkirch vom 12. Juli 2002, GZ 20 Hv 92/02v-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Ugur S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Ugur S***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Resul E***** und des Ergin S***** enthält, wurde Ugur S***** der Verbrechen (zu A./) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (zu B./I./) nach § 28 Abs 2 SMG sowie (zu C./III./) des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche des Resul E***** und des Ergin S***** enthält, wurde Ugur S***** der Verbrechen (zu A./) des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und (zu B./I./) nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sowie (zu C./III./) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitbeschwerde von Bedeutung -

A./ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Resul E***** und Ergin S***** als Mittäter am 27. September 2001 in St.Gallen (Schweiz) mit Gewalt gegen Personen Martin G***** und Robin B***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihnen ua Schläge und Tritte versetzten und Ugur S***** ca 1700 Schweizer Franken Bargeld sowie mehrere Gramm Heroin an sich nahm und mit der Beute flüchtete. Dagegen richtet sich die - inhaltlich gegen den Schuldspruch zu A./ gerichtete - auf § 345 Abs 1 Z 6 und Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ugur S*****.A./ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Resul E***** und Ergin S***** als Mittäter am 27. September 2001 in St.Gallen (Schweiz) mit Gewalt gegen Personen Martin G***** und Robin B***** fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihnen ua Schläge und Tritte versetzten und Ugur S***** ca 1700 Schweizer Franken Bargeld sowie mehrere Gramm Heroin an sich nahm und mit der Beute flüchtete. Dagegen richtet sich die - inhaltlich gegen den Schuldspruch zu A./ gerichtete - auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ugur S*****.

Rechtliche Beurteilung

Die Fragestellungsrüge (Z 6) behauptet, es hätte neben der Hauptfrage wegen Raubes (4./) auch eine Eventualfrage in Richtung versuchten Raubes gestellt werden müssen, weil Verfahrensergebnisse dafür vorlägen, dass die Täter einen Teil des Suchtgifts am Tatort verloren hätten. Damit vernachlässigt die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig, dass ein Schuldspruch über die zugestanden erbeuteten Mengen hinaus nicht erfolgt ist (arg: "mehrere Gramm Heroin"... "zusammen mit ... der Beute flüchtete") und reklamiert der Sache nach die zusätzliche strafrechtliche Berücksichtigung weiterer (nicht angeklagter) Aspekte der Tat zu Lasten des Angeklagten. Die Instruktionsrüge (Z 8) wiederum orientiert sich mit der Forderung nach einer Rechtsbelehrung zu einer gar nicht gestellten (Eventual-)Frage nicht am klaren Gesetzeswortlaut (§ 321 Abs 2 StPO; vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 20; Ratz WK-StPO § 345 Rz 64). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i iVm § 344 StPO).Die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) behauptet, es hätte neben der Hauptfrage wegen Raubes (4./) auch eine Eventualfrage in Richtung versuchten Raubes gestellt werden müssen, weil Verfahrensergebnisse dafür vorlägen, dass die Täter einen Teil des Suchtgifts am Tatort verloren hätten. Damit vernachlässigt die Beschwerde jedoch prozessordnungswidrig, dass ein Schuldspruch über die zugestanden erbeuteten Mengen hinaus nicht erfolgt ist (arg: "mehrere Gramm Heroin"... "zusammen mit ... der Beute flüchtete") und reklamiert der Sache nach die zusätzliche strafrechtliche Berücksichtigung weiterer (nicht angeklagter) Aspekte der Tat zu Lasten des Angeklagten. Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) wiederum orientiert sich mit der Forderung nach einer Rechtsbelehrung zu einer gar nicht gestellten (Eventual-)Frage nicht am klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 321, Absatz 2, StPO; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 20; Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 64). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zur Gänze nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Anmerkung

E67073 15Os113.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00113.02.1010.000

Dokumentnummer

JJT_20021010_OGH0002_0150OS00113_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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