TE Vwgh Erkenntnis 2007/3/27 2005/18/0671

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Veröffentlicht am 27.03.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1 idF 2003/I/101;
AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §24a Abs3;
AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §75;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der M K in W, geboren 1970, vertreten durch DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. August 2005, Zl. SD 734/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge am 15. Juli 2001 in einem LKW versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am darauffolgenden Tag beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei, rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei mit hg. Beschluss vom 30. November 2004 abgelehnt worden.

Die Beschwerdeführerin, gegen die nach der Aktenlage zuvor in der Bundesrepublik Deutschland unter ihrem alias-Namen (C. J. alias R.C.) bereits ein (negativ beschiedenes) Asylverfahren geführt worden sei, habe im Jahr 2001 den österreichischen Staatsbürger Mike K. geehelicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge sei diese Ehe im März 2005 rechtskräftig geschieden worden, nachdem sie auf Grund psychischer und physischer Attacken ihres Ehegatten die Scheidungsklage eingebracht habe.

Laut den Berufungsangaben hätte die Beschwerdeführerin "mangels eines Aufenthaltstitels und somit aus Furcht, abgeschoben zu werden", neuerlich um Asyl angesucht.

Dieser am 21. April 2005 eingebrachte Asylfolgeantrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid (des Bundesasylamtes) vom 10. Mai 2005 gemäß § 68 (Abs. 1) AVG iVm § 32 Abs. 8 Asylgesetz 1997 - AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Eine dagegen erhobene Berufung sei (bezogen auf den Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Bescheides) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG.

Am 24. Juli 2001 habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt (im Beisein eines Dolmetschers) niederschriftlich über ausdrückliches Befragen tatsachenwidrig zu Protokoll gegeben, noch nie einen eigenen Reisepass besessen, ihr Heimatland zuvor nicht verlassen und in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Wie oben dargestellt, habe sie in Deutschland einen Asylantrag eingebracht. Überdies sei hervorgekommen, dass ihr bereits am 31. Jänner 2001 in Nigeria ein Reisepass ausgestellt worden sei.

Da sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, seien die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Die Beschwerdeführerin sei geschieden und für niemanden sorgepflichtig. Familiäre bzw. berufliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht behauptet worden.

Selbst wenn man unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin während des Asylerstantragsverfahrens, nämlich ab 24. Juli 2001 bis zum rechtskräftig negativen Abschluss dieses Asylverfahrens, im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und als begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinn des 4. Hauptstückes des FrG anzusehen gewesen sei, überhaupt von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privatleben ausgehen wollte, wäre dieser Eingriff zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien von der Beschwerdeführerin gravierend missachtet worden. Zu ihren Ungunsten falle ins Gewicht, dass sie nach rechtskräftig negativem Abschluss ihres Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und gegenüber der Asylbehörde falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich (erfolgreich) eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu verschaffen.

Von daher gesehen wäre die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht höher zu bewerten wären als das Interesse der Allgemeinheit an ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne ein im Asylverfahren gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist nichts an der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Rechtskraft eines negativen Asylbescheides ändern. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung sei die Behörde auch nicht dazu gehalten, den Ausgang des Wiedereinsetzungsverfahrens abzuwarten.

Dasselbe müsse wohl auch für eine beim unabhängigen Bundesasylsenat angefochtene (negative) Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG gelten, zumal der Folgeantrag innerhalb der in § 32 Abs. 8 AsylG normierten Frist von zwölf Monaten eingebracht worden sei und der abweisende erstinstanzliche Asylbescheid sohin durchsetzbar sei.

Da darüber hinaus keine zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde angesichts des vorliegenden Sachverhalts von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können; dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtens nicht in der Lage sei, den Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Beschwerdeführerin nach der Ablehnung ihres im Jahr 2001 gestellten Asylantrages und nach rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe im März 2005 neuerlich um Asyl angesucht habe und gegen den negativen (zurückweisenden) Bescheid das Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 2005/20/0501 anhängig sei. Mit hg. Beschluss vom 15. September 2005, Zl. AW 2005/20/0428, sei dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung dergestalt zuerkannt worden, dass der Beschwerdeführerin wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zugekommen sei, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Mit diesem Beschluss sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet legalisiert worden. Damit seien alle Voraussetzungen des § 19 AsylG erfüllt und habe sich die Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass keine Ausweisung hätte erlassen werden dürfen.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Aus dem in der vorliegenden Beschwerde angeführten hg. Beschwerdeakt Zl. 2005/20/0501 geht hervor, dass der von der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2001 gestellte (erste) Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylamtes vom 28. April 2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, die Behandlung der von ihr gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde mit hg. Beschluss vom 30. November 2004 abgelehnt worden war und sie am 21. April 2005 beim Bundesasylamt einen neuerlichen (zweiten) Asylantrag stellte, der mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 9. Mai 2005 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Juni 2005 abgewiesen. In dem Verfahren über die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid (nach Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde (hg. Zl. 2005/20/0501) wurde mit Beschluss vom 15. September 2005, Zl. AW 2005/20/0428, dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Wirkung stattgegeben, dass der Antragstellerin wieder die Rechtsstellung als Asylwerberin zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Antragstellerin aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. (Mit hg. Beschluss vom 24. November 2005 wurde die Behandlung der gegen den asylrechtlichen Zurückweisungsbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt.)

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 können Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. sind Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt; dieses Aufenthaltsrecht ist durch das Ausstellen einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 36b) zu dokumentieren.

Gemäß § 24a Abs. 3 leg. cit. ist dem Asylwerber nach Abschluss der Ersteinvernahme mitzuteilen, dass (Z. 1) das Verfahren zulässig ist; (Z. 2) beabsichtigt ist, seinen Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, oder (Z. 3) beabsichtigt ist, seinen Asylantrag abzuweisen.

Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde geht hervor, dass das zweite Asylverfahren (das Verfahren über den von der Beschwerdeführerin am 21. April 2005 gestellten Antrag) im Sinn des § 24a leg. cit. zugelassen worden sei. Der - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangene - hg. Beschluss vom 15. September 2005 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte daher zu keiner Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin mit der Wirkung, dass ihr eine Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG zugekommen wäre und ihr Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z. 4 FrG mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig sowie ihre Ausweisung daher gegenstandslos geworden wäre.

Im Übrigen behauptet die Beschwerde nicht, dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfüge. Die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand gemäß § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, begegnet somit keinem Einwand.

2.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Ausweisung und Abschiebung nach Nigeria zwangsweise beschnitten, zwangsverheiratet, inhaftiert oder getötet werde. Obwohl genügend konkrete Anhaltspunkte vorgelegen seien, die eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführerin befürchten ließen, habe die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus hätte diese neben einer detaillierten Befragung der Beschwerdeführerin zu konkreten Umständen, welche der Ausweisung entgegenstünden, auch Ermittlungstätigkeiten über die Menschenrechtssituation in Nigeria führen und zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 FrG unzulässig sei.

2.2. Mit diesem - auf die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG wie auch auf das gemäß § 33 Abs. 1 FrG zu übende Ermessen - abzielenden Vorbringen zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Staat die Beschwerdeführerin im Sinn des § 57 Abs. 1 (oder Abs. 2) FrG bedroht ist, nicht im Ausweisungsverfahren, sondern in einem gesonderten Verfahren - so nach § 75 leg. cit. oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Fall der Abweisung eines Asylantrages von der Asylbehörde gemäß § 8 AsylG - zu entscheiden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2004/18/0104). Im Übrigen wird mit einer Ausweisung nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.

Im Hinblick darauf ist auch die genannte Verfahrensrüge nicht zielführend.

3.1. Darüber hinaus bekämpft die Beschwerde die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG mit dem Vorbringen, dass die Argumentation der belangten Behörde, wonach die gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten wären als das maßgebliche öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, nicht nachvollzogen werden könne.

3.2. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2001 in Österreich aufhältig ist, im Bundesgebiet keine beruflichen und familiären Bindungen hat und für niemanden sorgepflichtig ist. Das Gewicht der aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes resultierenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin wird dadurch relativiert, dass sie sich bis zum Jahr 2004 nur auf Grund eines Asylantrages in Österreich aufhalten durfte, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, und ihr auch bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung, sondern auf Grund ihres zweiten Asylantrages lediglich faktischer Abschiebungsschutz zukam. Ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet wiegen daher nicht schwer.

Dem steht gegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls seit Ablehnung der Behandlung der von ihr gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, mit dem über den von ihr am 16. Juli 2001 gestellten Asylantrag entschieden wurde, erhobenen Beschwerde unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wobei der faktische Abschiebungsschutz im Sinn des § 19 Abs. 1 AsylG nichts an der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes geändert hat. Durch diesen unrechtmäßigen Aufenthalt hat die Beschwerdeführerin das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0226), erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - was in der Beschwerde nicht bestritten wird - gegenüber der Asylbehörde falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht hat, um sich eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu verschaffen.

Im Hinblick darauf kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die vorliegende Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei und diese Bestimmung der genannten Maßnahme nicht entgegenstehe, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

4. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände stellen auch keine solchen Umstände dar, auf Grund deren die belangte Behörde im Rahmen des ihr gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens von der Erlassung dieser Maßnahme hätte Abstand nehmen müssen, und es ergeben sich auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Anhaltspunkte, die eine derartige Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.

5. Da Gegenstand eines Ausweisungsverfahrens nicht die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz ist, geht der Beschwerdehinweis auf die Art. 4, 6, 9 und 15 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ins Leere.

6. Schließlich kann auch nicht der Beschwerdeansicht gefolgt werden, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides berechtigte Zweifel an der Objektivität des diesen Bescheid erlassenden Organwalters zuließen.

7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. März 2007

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180671.X00

Im RIS seit

14.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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