TE OGH 2002/10/15 4Ob114/02x

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner F*****, vertreten durch Mag. Heinz Koller, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Franz M*****, 2. Sigrid M*****, beide vertreten durch Dr. Rainer Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 5.180,12 EUR sA, im Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2001, GZ 2 R 283/01k-46, mit dem infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 25. Mai 2001, GZ 5 C 135/00w-21, teilweise abgeändert wurde, über den Ergänzungsantrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Kostenentscheidung des Urteils vom 28. Mai 2002, 4 Ob 114/02x, dahin zu ergänzen, dass der Kläger verpflichtet wird, den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung von 769,51 EUR zu ersetzen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten beantragen, die Kostenentscheidung des Urteils vom 28. Mai 2002, GZ 4 Ob 114/02x, dahin zu ergänzen, dass dem Kläger aufgetragen wird, den Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Sie hätten die Revisionsbeantwortung fristgerecht eingebracht; über die begehrte Erstattung der Kosten sei nicht erkannt worden.

Richtig ist, dass im Spruch der Entscheidung nicht über die Kosten der Revisionsbeantwortung abgesprochen wurde, allerdings wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Beklagten keine Revisionsbeantwortung erstattet hätten. Tatsächlich befand sich im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung keine Revisionsbeantwortung im Akt. Im aus Anlass des Ergänzungsantrags beigeschafften Akt des Erstgerichts erliegt nunmehr eine nicht einjournalisierte Revisionsbeantwortung der Beklagten, die - wie sich aus den Eingangsstempeln ergibt - am 18. 4. 2002 beim Bezirksgericht Bregenz überreicht wurde und am 24. 4. 2002 beim Landesgericht Feldkirch eingelangt ist.

Das Landesgericht Feldkirch hat als Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. 3. 2002, 2 R 283/01k, aufgrund eines Antrags des Klägers nach § 508 ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abgeändert und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Vertreter der Beklagten wurde gemäß § 508 Abs 5 ZPO am 21. 3. 2002 mitgeteilt, dass es den Beklagten freistehe, binnen 4 Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen. In einem solchen Fall ist die Revisionsbeantwortung gemäß § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Berufungsgericht einzubringen.Das Landesgericht Feldkirch hat als Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. 3. 2002, 2 R 283/01k, aufgrund eines Antrags des Klägers nach Paragraph 508, ZPO seinen Zulässigkeitsausspruch abgeändert und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dem Vertreter der Beklagten wurde gemäß Paragraph 508, Absatz 5, ZPO am 21. 3. 2002 mitgeteilt, dass es den Beklagten freistehe, binnen 4 Wochen eine Revisionsbeantwortung einzubringen. In einem solchen Fall ist die Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Berufungsgericht einzubringen.

Beim Berufungsgericht ist die Revisionsbeantwortung der Beklagten erst am 24. 4. 2002 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507a Abs 1 ZPO eingelangt. Hätte sie sich bei der Entscheidung über die Revision des Klägers im Akt befunden, wäre sie zurückzuweisen gewesen.Beim Berufungsgericht ist die Revisionsbeantwortung der Beklagten erst am 24. 4. 2002 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO eingelangt. Hätte sie sich bei der Entscheidung über die Revision des Klägers im Akt befunden, wäre sie zurückzuweisen gewesen.

Damit ist die begehrte Kostenentscheidung mangels rechtzeitiger Revisionsbeantwortung nicht zu treffen. Der Urteilsergänzungsantrag war daher abzuweisen.

Anmerkung

E67013 4Ob114.02x-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00114.02X.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00114_02X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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