TE OGH 2002/10/15 10Nc103/02g

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred H*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innnsbruck, wider die beklagte Partei Andreas M*****, wegen EUR 825,5 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred H*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innnsbruck, wider die beklagte Partei Andreas M*****, wegen EUR 825,5 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten habe, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der in Böheimkirchen, Niederösterreich wohnhafte Kläger brachte vor, er sei Verbraucher und sammle aus Liebhaberei Bücher und Stiche. Der in Falkensee, Deutschland ansässige Beklagte habe im Rahmen seines gewerbsmäßigen Handels mit derartigen Waren im Rahmen der Internetauktion „e-bay" ein antiquarisches Werk auch in Österreich zum Kauf angeboten und es dadurch beworben, dass er dessen - im Detail festgehaltene - Eigenschaften zusicherte. Nachdem der Beklagte ein dieses Werk betreffendes, vom Inland aus abgegebenes Höchstbot des Klägers angenommen und eine Bestätung des Zahlungseinganges erhalten hatte, sei dem Kläger anstelle des zugesagten antiquarischen Werkes nur ein ausgeweideter Torso übersnadt worden, der nicht annähernd den Wert des vollständigen Bandes habe, weil 10 Seiten und 28 Tafeln mit Kupferstichen fehlten. Der Kläger sei daher nach unverzüglicher Rüge und gescheiterten Vergleichsverhandlungen vom Kaufvertrag zurückgetreten und fordere nun den Kaufpreis von EUR 825,50 zurück.

Gemäß Art 13 Z 3 EuGVÜ sei zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) Österreichs für diese Sache gegeben, doch bedürfe es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten.Gemäß Artikel 13, Ziffer 3, EuGVÜ sei zwar die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) Österreichs für diese Sache gegeben, doch bedürfe es der Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes aus den sachlich zuständigen Gerichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt:

Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der OGH aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn - soweit hier relevant - Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (§ 28 Abs 1 Z 1 JN). Prämisse einer Ordination ist sohin das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende OGH - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 JN - von Amts wegen zu prüfen hat, sodass diese Prüfung - auch in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 2 JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers bzw auf Grund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching² I § 28 JN Rz 11 mwN).Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der OGH aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn - soweit hier relevant - Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN). Prämisse einer Ordination ist sohin das Fehlen eines Gerichtsstands im Inland, was der ordinierende OGH - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, JN - von Amts wegen zu prüfen hat, sodass diese Prüfung - auch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, Absatz 2, JN - auf Grund der Angaben des Antragstellers bzw auf Grund der Aktenlage erfolgt (Matscher in Fasching² römisch eins Paragraph 28, JN Rz 11 mwN).

Am 1. 3. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung) in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich, gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Art 76 leg cit) und ist gemäß Art 66 leg cit auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO ist mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar (Handig, Wesentliche Änderungen durch das In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung im Vergleich zum EuGVÜ, ecolex 2002, 141). Die Brüssel I-Verordnung tritt nach Art 68 Abs 1 im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ). Gemäß Art 15 Abs 1 leg cit bestimmt sich die Zuständigkeit nach demAm 1. 3. 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung) in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich, gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten (Artikel 76, leg cit) und ist gemäß Artikel 66, leg cit auf Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem diese Verordnung anzuwenden ist. Die Brüssel-I-VO ist mit Ausnahme von Dänemark in allen Mitgliedsstaaten der EU anwendbar (Handig, Wesentliche Änderungen durch das In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung im Vergleich zum EuGVÜ, ecolex 2002, 141). Die Brüssel I-Verordnung tritt nach Artikel 68, Absatz eins, im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ). Gemäß Artikel 15, Absatz eins, leg cit bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem

4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Art 15 Abs 1 lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach den hier maßgeblichen Angaben des Klägers sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Art 16 Abs 1 Brüssel I-Verordnung lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Zusammenhang mit den Änderungen der verbraucherrechtlichen Vorschriften durch die Brüssel I-Verordnung wurde auch ein spezifisch österreichisches Problem gelöst. Bisher verwies Art 14 Abs 1 EuGVÜ/LGVÜ nämlich auf "die Gerichte" des Verbraucherwohnsitzstaates. Geregelt war somit nur die internationale Zuständigkeit; für die örtliche Zuständigkeit musste auf das nationale Verfahrensrecht zurückgegriffen werden. Da das österreichische Zivilprozessrecht keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers kennt, hatte in der Regel der OGH gemäß § 28 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Matscher aaO § 28 JN Rz 32 mwN; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686, RS0112279 ua). Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung ist das nicht mehr erforderlich, da Art 16 Abs 1 durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt (vgl Einführungserlass des BMJ vom 11.1.2002 zur Brüssel I-Verordnung, JABl 2002/11). Liegt - entgegen der Annahme des Antragstellers - ein Gerichtsstand vor, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher aaO § 28 JN Rz 12 mwN; 2 Nd 505/02; 9 Nd 502/02; RIS-Justiz RS0106680 [T8 und 9], RS0108686 [T10], RS0112279 [T5], RS0116365).4. Abschnitt (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen), wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (Artikel 15, Absatz eins, Litera c,) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedsstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach den hier maßgeblichen Angaben des Klägers sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Artikel 16, Absatz eins, Brüssel I-Verordnung lässt dem Verbraucher die Wahl. Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Im Zusammenhang mit den Änderungen der verbraucherrechtlichen Vorschriften durch die Brüssel I-Verordnung wurde auch ein spezifisch österreichisches Problem gelöst. Bisher verwies Artikel 14, Absatz eins, EuGVÜ/LGVÜ nämlich auf "die Gerichte" des Verbraucherwohnsitzstaates. Geregelt war somit nur die internationale Zuständigkeit; für die örtliche Zuständigkeit musste auf das nationale Verfahrensrecht zurückgegriffen werden. Da das österreichische Zivilprozessrecht keinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers kennt, hatte in der Regel der OGH gemäß Paragraph 28, JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Matscher aaO Paragraph 28, JN Rz 32 mwN; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686, RS0112279 ua). Seit dem In-Kraft-Treten der Brüssel I-Verordnung ist das nicht mehr erforderlich, da Artikel 16, Absatz eins, durch den Verweis auf "das Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat", auch die örtliche Zuständigkeit regelt vergleiche Einführungserlass des BMJ vom 11.1.2002 zur Brüssel I-Verordnung, JABl 2002/11). Liegt - entgegen der Annahme des Antragstellers - ein Gerichtsstand vor, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher aaO Paragraph 28, JN Rz 12 mwN; 2 Nd 505/02; 9 Nd 502/02; RIS-Justiz RS0106680 [T8 und 9], RS0108686 [T10], RS0112279 [T5], RS0116365).

Anmerkung

E67132 10Nc103.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0100NC00103.02G.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0100NC00103_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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