TE OGH 2002/10/15 4Ob220/02k

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Ploil, Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.336,42 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2002, GZ 4 R 83/02h-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Vorraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Vorraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Hauptverfahren gegenüber der im Provisorialverfahren beurteilten Sachlage keine Änderung erfahren hat. Wie schon dort ist auch nunmehr festzustellen, dass die Entscheidung der Vorinstanz sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 6a UWG hält und - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keineswegs das Ergebnis einer Verkennung der Rechtslage zu § 6a oder auch § 2 UWG ist. Es begegnet keinem Bedenken, dass die Vorinstanz (wie auch der Erstrichter) dem Umstand, dass in der (im Verhältnis zu jener der Klägerin) etwa gleich großen quaderförmigen Pappkartonpackung der Beklagten 6 "B*****-WC-Aktiv Tabs" enthalten sind, während die Packung der Klägerin 10 "T*****-WC-Tabs" enthält, für sich allein keine Eignung zur Irreführung des Verkehrs über diese Ware der Beklagten beimaß, zumal auf deren Packungen - wenn auch an weniger auffälliger Stelle und kleiner als bei der Packung der Klägerin - die Anzahl (und das Gewicht) der darin enthaltenen Tabs steht. Der Klägerin ist zu bedeuten, dass sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht die Unterlassung einer durch bewusstes/beabsichtigtes Nebeneinanderstellen der beiden unterschiedlich gefüllten und auf diese Befüllung hinweisenden Packungen in den von beiden Parteien belieferten Großmärkten bewirkten Irreführung des Verkehrs, sondern die Unterlassung des Vertriebs der "gleichartigen" Ware in Mogelpackungen anstrebt. Dass aber eine Mogelpackung angesichts der vorliegenden Tatsachenfeststellungen nicht vorliegt, weil der Verkehr nicht über ein Missverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge des beanstandeten Produkt der Beklagten irrt, weil er auch eine annähernd komplette Befüllung solcher Packungen gar nicht erwartet, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise angenommen.Vorauszuschicken ist, dass der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt im Hauptverfahren gegenüber der im Provisorialverfahren beurteilten Sachlage keine Änderung erfahren hat. Wie schon dort ist auch nunmehr festzustellen, dass die Entscheidung der Vorinstanz sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 6 a, UWG hält und - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - keineswegs das Ergebnis einer Verkennung der Rechtslage zu Paragraph 6 a, oder auch Paragraph 2, UWG ist. Es begegnet keinem Bedenken, dass die Vorinstanz (wie auch der Erstrichter) dem Umstand, dass in der (im Verhältnis zu jener der Klägerin) etwa gleich großen quaderförmigen Pappkartonpackung der Beklagten 6 "B*****-WC-Aktiv Tabs" enthalten sind, während die Packung der Klägerin 10 "T*****-WC-Tabs" enthält, für sich allein keine Eignung zur Irreführung des Verkehrs über diese Ware der Beklagten beimaß, zumal auf deren Packungen - wenn auch an weniger auffälliger Stelle und kleiner als bei der Packung der Klägerin - die Anzahl (und das Gewicht) der darin enthaltenen Tabs steht. Der Klägerin ist zu bedeuten, dass sie mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht die Unterlassung einer durch bewusstes/beabsichtigtes Nebeneinanderstellen der beiden unterschiedlich gefüllten und auf diese Befüllung hinweisenden Packungen in den von beiden Parteien belieferten Großmärkten bewirkten Irreführung des Verkehrs, sondern die Unterlassung des Vertriebs der "gleichartigen" Ware in Mogelpackungen anstrebt. Dass aber eine Mogelpackung angesichts der vorliegenden Tatsachenfeststellungen nicht vorliegt, weil der Verkehr nicht über ein Missverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und der Füllmenge des beanstandeten Produkt der Beklagten irrt, weil er auch eine annähernd komplette Befüllung solcher Packungen gar nicht erwartet, hat die Vorinstanz in vertretbarer Weise angenommen.

Die im Zusammenhang mit der Nichtübernahme der erstgerichtlichen Feststellung "In den Packungen der Beklagten bleibt gut ein Drittel des Füllvolumens ungenutzt" dem Berufungsgericht von der Revisionswerberin vorgeworfene Aktenwidrigkeit kann auf sich beruhen, weil auch bei Bestand dieser Feststellung nach dem Gesagten sich am Ergebnis für die Klägerin nichts änderte.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Textnummer

E67027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00220.02K.1015.000

Im RIS seit

14.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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