TE OGH 2002/10/15 4Ob173/02y

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.882,96 EUR), im Verfahren über den Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Mai 2002, GZ 2 R 88/02m-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12. März 2002, GZ 9 Cg 335/01a-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Begründung der Entscheidung vom 20. August 2002, 4 Ob 173/02y, wird dahin berichtigt, dass der vorletzte Absatz der Begründung wie folgt zu lauten hat:

"Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vorletzte Absatz der Begründung steht mit dem Spruch der Entscheidung im Widerspruch und ist offenbar unrichtig. Gemäß § 419 ZPO war die Berichtigung anzuordnen.Der vorletzte Absatz der Begründung steht mit dem Spruch der Entscheidung im Widerspruch und ist offenbar unrichtig. Gemäß Paragraph 419, ZPO war die Berichtigung anzuordnen.

Anmerkung

E86158 4Ob173.02y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00173.02Y.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0040OB00173_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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