TE OGH 2002/10/15 14Os109/02

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Veröffentlicht am 15.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas F***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Juli 2002, GZ 21 Hv 81/02y-60, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß § 494a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. Juli 2002, GZ 21 Hv 81/02y-60, und über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 494 a, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen) vierter Fall und Abs 3 (zu ergänzen) erster Fall SMG (A) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 (zu ergänzen) zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas F***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen) vierter Fall und Absatz 3, (zu ergänzen) erster Fall SMG (A) und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen) zweiter Fall SMG (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Hörsching den bestehenden Vorschriften zuwider (zusammengefasst) von Sommer bis November 2001 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in mehreren Teilmengen insgesamt ca 3,5 Kilogramm Haschisch an Friedrich S***** verkaufte; am 18. Feber 2002 Suchtgift, nämlich zwei Gramm Kokain und zweieinhalb Gramm Cannabisprodukte besessen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten aus den Gründen der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Ablehnung der von seinem Verteidigers an den Zeugen Friedrich S***** gerichteten Frage, "wieviel Kokain haben sie in dieser Zeit verbraucht?", durch den Vorsitzenden (mit der Äußerung „das ist nicht relevant, da dem Angeklagten Kokainhandel nicht vorgeworfen wird" - S 405) eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) erblickt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil ein förmlicher Antrag auf Zulassung der in Rede stehenden Frage, über den der Gerichtshof gemäß § 238 Abs 1 zu entscheiden gehabt hätte, nicht gestellt wurde (Ratz WK-StPO § 281 Rz 302).Der vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 4 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer im Blick auf die Ablehnung der von seinem Verteidigers an den Zeugen Friedrich S***** gerichteten Frage, "wieviel Kokain haben sie in dieser Zeit verbraucht?", durch den Vorsitzenden (mit der Äußerung „das ist nicht relevant, da dem Angeklagten Kokainhandel nicht vorgeworfen wird" - S 405) eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) erblickt, fehlt ihm die Beschwerdelegitimation, weil ein förmlicher Antrag auf Zulassung der in Rede stehenden Frage, über den der Gerichtshof gemäß Paragraph 238, Absatz eins, zu entscheiden gehabt hätte, nicht gestellt wurde (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, auf den belastenden Angaben des Zeugen Friedrich S***** basierenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden, auf den belastenden Angaben des Zeugen Friedrich S***** basierenden Feststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E67431 14Os109.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00109.02.1015.000

Dokumentnummer

JJT_20021015_OGH0002_0140OS00109_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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