TE OGH 2002/10/16 9Ob211/02y

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei DI Paul F*****, vertreten durch Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte und gefährdende Partei Friedrich Z*****, derzeit ***** vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 416.436 infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. August 2002, GZ 14 R 173/02t-29, mit dem infolge Rekurses der beklagten und gefährdenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Mai 2002, GZ 22 Cg 94/02b-3, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Gegen die Entscheidung des Erstgerichts, mit der auf Antrag der klagenden und gefährdeten Partei (im Folgenden: Kläger) eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, erhob die beklagte und gefährdende Partei (im Folgenden: der Beklagte) fristgerecht Rekurs. Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde. In der Rekursentscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger den Rekurs innerhalb der ihm offenstehenden Frist von 14 Tagen nicht beantwortet habe. Der Revisionsrekurs wurde für nicht zulässig erklärt, weil das Rekursgericht von der herrschenden Judikatur nicht abgewichen sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt der Kläger eine Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Erlassung der einstweiligen Verfügung an; hilfsweise beantragte er, den angefochtenen Beschluss als nichtig aufzuheben. Der Beklagte beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil in der Nichtbeachtung der Rekursbeantwortung ein grober Verfahrensverstoß liegt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist (vgl nur EFSlg 57.813, MietSlg 44.812 f, SZ 70/97 ua). Der Rekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Gemäß § 402 Abs 1 Satz 1 EO ist § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Damit wird dem Rekursgegner in einem solchen Verfahren zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Rekursbeantwortung eingeräumt. Das Rekursgericht hat dem Kläger sein Gehör im Rekursverfahren nun dadurch entzogen, dass es dessen rechtzeitige Rekursbeantwortung unbeachtet ließ. Dies ist augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass dieser Schriftsatz nicht in den eigentlichen Verfahrensakt, sondern vielmehr in die von den Streitteilen vorgelegten Beilagen eingeordnet wurde, wo er auch aufgefunden wurde. Die Rekursbeantwortung wurde vom Prozessvertreter des Klägers rechtzeitig (am 30. 7. 2002) zur Post gegeben, nachdem ihm eine Gleichschrift des Rekurses am 16. 7. 2002 zugestellt worden war.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil in der Nichtbeachtung der Rekursbeantwortung ein grober Verfahrensverstoß liegt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen ist vergleiche nur EFSlg 57.813, MietSlg 44.812 f, SZ 70/97 ua). Der Rekurs ist in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, Satz 1 EO ist Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat. Damit wird dem Rekursgegner in einem solchen Verfahren zwingend das rechtliche Gehör in Form einer Rekursbeantwortung eingeräumt. Das Rekursgericht hat dem Kläger sein Gehör im Rekursverfahren nun dadurch entzogen, dass es dessen rechtzeitige Rekursbeantwortung unbeachtet ließ. Dies ist augenscheinlich darauf zurückzuführen, dass dieser Schriftsatz nicht in den eigentlichen Verfahrensakt, sondern vielmehr in die von den Streitteilen vorgelegten Beilagen eingeordnet wurde, wo er auch aufgefunden wurde. Die Rekursbeantwortung wurde vom Prozessvertreter des Klägers rechtzeitig (am 30. 7. 2002) zur Post gegeben, nachdem ihm eine Gleichschrift des Rekurses am 16. 7. 2002 zugestellt worden war.

Da dem Kläger somit im Rekursverfahren das ihm durch § 402 Abs 1 Satz 1 EO ausdrücklich eingeräumte rechtliche Gehör zur Gänze entzogen wurde, ist die angefochtene Entscheidung mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO behaftet, der vom Revisionsrekursgericht auch von Amts wegen wahrzunehmen ist.Da dem Kläger somit im Rekursverfahren das ihm durch Paragraph 402, Absatz eins, Satz 1 EO ausdrücklich eingeräumte rechtliche Gehör zur Gänze entzogen wurde, ist die angefochtene Entscheidung mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO behaftet, der vom Revisionsrekursgericht auch von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren daher mit dem Inhalt der Rekursbeantwortung auseinanderzusetzen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren daher mit dem Inhalt der Rekursbeantwortung auseinanderzusetzen haben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E67485 9Ob211.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00211.02Y.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0090OB00211_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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