TE OGH 2002/10/16 9ObA10/02i

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Stefan Schöller als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1) Aloisia A*****, Pensionistin, *****, 2) Verlassenschaft nach dem am 5. Juni 2002 verstorbenen Bruno S*****, Pensionist, zuletzt wohnhaft *****, 3) Heinz H*****, Pensionist, *****, alle vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Kunz ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 1) a) EUR 11.560,39 brutto sA, b) Feststellung (Streitwert EUR 1.090,09), 2) a) EUR 9.221,67 brutto sA,

b) Feststellung (Streitwert EUR 1.090,09), 3) a) EUR 24.059,80 brutto sA, b) Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42; Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse EUR 83.358,47), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2001, GZ 9 Ra 3/01d-77, womit infolge Berufungen der klagenden Parteien und der beklagten Partei das (End-)Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. August 2000, GZ 25 Cga 226/93z-64, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von den klagenden Parteien erklärte Rückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen.

Die genannten Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Revision (ON 78) samt Revisionsbeantwortung der Kläger (ON 79) an den Obersten Gerichtshof zogen die Kläger unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung mit Zustimmung der Beklagten ihre Klage zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 513 Rz 1; RIS-Justiz RS0081567).Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 513, Rz 1; RIS-Justiz RS0081567).

Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567).Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten noch offenen Streitgegenstand umfasst, ist in Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0081567).

Anmerkung

E66991 9ObA10.02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00010.02I.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_009OBA00010_02I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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