TE OGH 2002/10/16 9Ob221/02v

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ.Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1) Dr. Claus J*****, Rechtsanwalt, ***** 2) Otto J*****, Pensionist, ***** beide vertreten durch Dr. Claus Janovsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ignaz S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 50.870,99 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2002, GZ 11 R 11/02x, 12/02v-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber meint, dass die Klärung der Frage, ob der Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (§ 145 AußStrG, § 810 ABGB) konstitutive oder bloß deklarative Wirkung zukomme, von "elementarer Bedeutung für die Rechtssicherheit" sei; es liege wegen Fehlens einer Rechtsprechung bzw Vorliegens einer uneinheitlichen Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO vor.Der Revisionswerber meint, dass die Klärung der Frage, ob der Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses (Paragraph 145, AußStrG, Paragraph 810, ABGB) konstitutive oder bloß deklarative Wirkung zukomme, von "elementarer Bedeutung für die Rechtssicherheit" sei; es liege wegen Fehlens einer Rechtsprechung bzw Vorliegens einer uneinheitlichen Rechtsprechung eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.

Entgegen der Annahme des Revisionswerbers kommt es auf die Klärung dieser Frage nicht an. Selbst wenn man (vorerst) ein auch durch das Fehlen der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedingtes vollmachtsloses Handeln auf Seite eines der Liegenschaftsverkäufer annähme – der Beschluss auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wurde kurz nach den gegenständlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zugestellt – wäre damit für den Standpunkt des Revisionswerbers als Käufer nichts gewonnen. Vollmachtsloses Handeln bewirkt zunächst einen Schwebezustand, der durch Genehmigung geheilt werden kann (Koziol/Welser I12 52, 192 mwN; Dullinger, RZ 1986, 202 mwN); dies gilt auch für die Zeit des Fehlens der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung der Veräußerung einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0008220). Der Vertragspartner bleibt bis dahin an seine Erklärung gebunden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der letzte Satz des § 865 ABGB auch auf alle anderen Fälle beschränkter Geschäftsfähigkeit und damit insbesondere auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung eines Dritten, etwa auch des Abhandlungsgerichtes, bedürfen (SZ 21/5; SZ 31/156 ua). Dem Revisionswerber wäre nur die Möglichkeit offen gestanden, den Verkäufern eine angemessene Frist zur nachträglichen Beibringung der notwendigen Genehmigung zu setzen (Schwimann/Apathy, ABGB² V, § 865 Rz 8 und § 1016 Rz 2 mwN; Rummel in Rummel, ABGB³ § 865 Rz 7 mwN; Strasser in Rummel, ABGB³ §§ 1016, 1017 Rz 15 mwN; SZ 31/52; RZ 1960, 63; NZ 1969, 104; 5 Ob 710, 711/78 ua). Eine Frist, die Genehmigung herbeizuführen, wurde vom Beklagten jedoch nicht gesetzt.Entgegen der Annahme des Revisionswerbers kommt es auf die Klärung dieser Frage nicht an. Selbst wenn man (vorerst) ein auch durch das Fehlen der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung bedingtes vollmachtsloses Handeln auf Seite eines der Liegenschaftsverkäufer annähme – der Beschluss auf Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses wurde kurz nach den gegenständlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zugestellt – wäre damit für den Standpunkt des Revisionswerbers als Käufer nichts gewonnen. Vollmachtsloses Handeln bewirkt zunächst einen Schwebezustand, der durch Genehmigung geheilt werden kann (Koziol/Welser I12 52, 192 mwN; Dullinger, RZ 1986, 202 mwN); dies gilt auch für die Zeit des Fehlens der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung der Veräußerung einer Liegenschaft (RIS-Justiz RS0008220). Der Vertragspartner bleibt bis dahin an seine Erklärung gebunden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der letzte Satz des Paragraph 865, ABGB auch auf alle anderen Fälle beschränkter Geschäftsfähigkeit und damit insbesondere auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung eines Dritten, etwa auch des Abhandlungsgerichtes, bedürfen (SZ 21/5; SZ 31/156 ua). Dem Revisionswerber wäre nur die Möglichkeit offen gestanden, den Verkäufern eine angemessene Frist zur nachträglichen Beibringung der notwendigen Genehmigung zu setzen (Schwimann/Apathy, ABGB² römisch fünf, Paragraph 865, Rz 8 und Paragraph 1016, Rz 2 mwN; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 865, Rz 7 mwN; Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraphen 1016,, 1017 Rz 15 mwN; SZ 31/52; RZ 1960, 63; NZ 1969, 104; 5 Ob 710, 711/78 ua). Eine Frist, die Genehmigung herbeizuführen, wurde vom Beklagten jedoch nicht gesetzt.

Die hypothetischen Überlegungen der Vorinstanzen, dass die abhandlungsgerichtliche Genehmigung jedenfalls erteilt worden wäre, können auf sich beruhen. Der durch ihr Fehlen begründete Mangel wurde durch die Einantwortung geheilt (Koziol/Welser II12 526 mwN); der Vertrag wurde mit der Einantwortung voll wirksam (Welser in Rummel, ABGB³ § 810 Rz 15 mwN; SZ 22/152; 1 Ob 91/75 ua).Die hypothetischen Überlegungen der Vorinstanzen, dass die abhandlungsgerichtliche Genehmigung jedenfalls erteilt worden wäre, können auf sich beruhen. Der durch ihr Fehlen begründete Mangel wurde durch die Einantwortung geheilt (Koziol/Welser II12 526 mwN); der Vertrag wurde mit der Einantwortung voll wirksam (Welser in Rummel, ABGB³ Paragraph 810, Rz 15 mwN; SZ 22/152; 1 Ob 91/75 ua).

Wie schließlich eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob ein Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihm ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar; die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0042555). Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, ist als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal vom Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044348; 9 Ob 27/99g ua).Wie schließlich eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob ein Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihm ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar; die Frage, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung möglich wäre, hat gleichfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0042555). Die Frage, ob und unter welchen Umständen ein Vertragsverhältnis zustandegekommen ist, ist als bloße Frage des Einzelfalls nicht durch den Obersten Gerichtshof zu überprüfen, zumal vom Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis dargetan wird (RIS-Justiz RS0044348; 9 Ob 27/99g ua).

Anmerkung

E66989 9Ob221.02v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00221.02V.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0090OB00221_02V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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