TE OGH 2002/10/16 9Ob217/02f

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Veröffentlicht am 16.10.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sophie-Kristin K*****, geb. 17. Dezember 1995, über den Revisionsrekurs der Mutter Dr. Doris K*****, Ärztin, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. März 2002, GZ 44 R 86/02a-123, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich gegen die Person der bestellten Sachverständigen richtet, ist jedenfalls unzulässig, weil es sich beim Beschluss des Erstgerichtes über die Bestellung einer bestimmten Sachverständigen (ON 86) um einen solchen im Sinne des § 366 Abs 1 zweiter Fall ZPO handelt, wogegen aber ein abgesondertes Rechtsmittel - auch in Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0040730) - nicht statthaft ist (RIS-Justiz RS0040578); eine Anfechtung besteht daher nur und erst zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständige Entscheidung (2 Ob 209/99w ua). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind (1 Ob 211/01p). Ob es sich bei der vom Erstgericht zur Sachverständigen bestellten Person um eine für die "Beurteilung der Auswirkungen des Besuchsrechtes ... auf die psychosomatische Entwicklung des Kindes" auf Grund ihres Fachgebietes kompetente Sachverständige handelt, ist vom Obersten Gerichtshof - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - nach dem Vorgesagten inhaltlich keiner Prüfung zugänglich (2 Ob 209/99w). Es sei nur angemerkt, dass die Sachverständige vom Erstgericht gar nicht damit beauftragt wurde, ein Gutachten zur "psychomatischen Entwicklung des Kindes" zu erstatten.Der Revisionsrekurs, der sich ausschließlich gegen die Person der bestellten Sachverständigen richtet, ist jedenfalls unzulässig, weil es sich beim Beschluss des Erstgerichtes über die Bestellung einer bestimmten Sachverständigen (ON 86) um einen solchen im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, zweiter Fall ZPO handelt, wogegen aber ein abgesondertes Rechtsmittel - auch in Außerstreitsachen (RIS-Justiz RS0040730) - nicht statthaft ist (RIS-Justiz RS0040578); eine Anfechtung besteht daher nur und erst zusammen mit dem Rechtsmittel gegen die nächste selbständige Entscheidung (2 Ob 209/99w ua). Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind (1 Ob 211/01p). Ob es sich bei der vom Erstgericht zur Sachverständigen bestellten Person um eine für die "Beurteilung der Auswirkungen des Besuchsrechtes ... auf die psychosomatische Entwicklung des Kindes" auf Grund ihres Fachgebietes kompetente Sachverständige handelt, ist vom Obersten Gerichtshof - jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium - nach dem Vorgesagten inhaltlich keiner Prüfung zugänglich (2 Ob 209/99w). Es sei nur angemerkt, dass die Sachverständige vom Erstgericht gar nicht damit beauftragt wurde, ein Gutachten zur "psychomatischen Entwicklung des Kindes" zu erstatten.

Anmerkung

E67216 9Ob217.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090OB00217.02F.1016.000

Dokumentnummer

JJT_20021016_OGH0002_0090OB00217_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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