Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2002 durch den
Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.
Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten
Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz
als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Josef B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 4c S Hv 5367/01z-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschlussals weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann Josef B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 2002, GZ 4c S Hv 5367/01z-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Johann Josef B***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (zu ergänzen:) vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG (I) und (richtig:) mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II) schuldig erkannt.Johann Josef B***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen:) vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG (römisch eins) und (richtig:) mehrerer Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch II) schuldig erkannt.
Danach hat er während der Jahre 1996 und 1997 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
I. in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ein Suchtgift, nämlich Kokain "mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt" in Verkehr gesetzt, indem errömisch eins. in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ein Suchtgift, nämlich Kokain "mit zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt" in Verkehr gesetzt, indem er
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Freisprüche nominell aus Z 5, gegen den zu I/3 ergangenen Schuldspruch aus Z 3 (§ 260 Abs 1 Z 1) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bekämpft der Sache nach nur unzulässig die Beweiswürdigung, welche die Tatrichter dazu veranlasst hat, ein Inverkehrsetzen von 3 kg Kokain durch B***** samt vorangegangener Bestimmung seitens des Mitangeklagten K***** und die Übergabe von 100 g Kokain als Belohnung für B***** im Zweifel nicht als erwiesen anzunehmen und konnte solcherart - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (§ 285d StPO).Die gegen die Freisprüche nominell aus Ziffer 5,, gegen den zu I/3 ergangenen Schuldspruch aus Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bekämpft der Sache nach nur unzulässig die Beweiswürdigung, welche die Tatrichter dazu veranlasst hat, ein Inverkehrsetzen von 3 kg Kokain durch B***** samt vorangegangener Bestimmung seitens des Mitangeklagten K***** und die Übergabe von 100 g Kokain als Belohnung für B***** im Zweifel nicht als erwiesen anzunehmen und konnte solcherart - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, StPO).
Die angestellten Überlegungen zum möglichen Zeitraum dieser vom Schöffengericht für nicht erwiesen angesehenen Vorgänge sind als bloß beweiswürdigende Erwägungen einer Anfechtung aus Z 5 entzogen. Wollte man, wie es die Beschwerde tut, den Urteilsgründen eine Feststellung des Inhalts entnehmen, die Taten könnten sich, wenn überhaupt, nur im September 1997 ereignet haben, beträfe die vorgetragene Kritik keine entscheidende Tatsache (14 Os 161/97). Eine den Tatzeitpunkt betreffende unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde behauptet das Rechtsmittel nur substratlos; unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist ihr nicht deutlich und bestimmt zu entnehmen, welche Folgerungen zugunsten des Anklagestandpunktes aus einzelnen, den vorgeblichen Tatzeitraum betreffenden und als übergangen reklamierten Beweisergebnissen abzuleiten sein sollten.Die angestellten Überlegungen zum möglichen Zeitraum dieser vom Schöffengericht für nicht erwiesen angesehenen Vorgänge sind als bloß beweiswürdigende Erwägungen einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen. Wollte man, wie es die Beschwerde tut, den Urteilsgründen eine Feststellung des Inhalts entnehmen, die Taten könnten sich, wenn überhaupt, nur im September 1997 ereignet haben, beträfe die vorgetragene Kritik keine entscheidende Tatsache (14 Os 161/97). Eine den Tatzeitpunkt betreffende unrichtige Wiedergabe des Inhalts einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde behauptet das Rechtsmittel nur substratlos; unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ihr nicht deutlich und bestimmt zu entnehmen, welche Folgerungen zugunsten des Anklagestandpunktes aus einzelnen, den vorgeblichen Tatzeitraum betreffenden und als übergangen reklamierten Beweisergebnissen abzuleiten sein sollten.
Die Aussage des Zeugen W***** wurde keineswegs übergangen (US 8, zweiter Absatz). Dass B***** "einmal" (s US 7, zweiter Absatz) das Gewicht des Hydraulikstempels, welcher das Suchtgift enthalten haben soll, mit demjenigen von vier Wasserkübeln verglichen hat, räumt sie, Aktenwidrigkeit solcherart verneinend, selbst ein. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellende Erwägungen (hier: über ein der postalischen Beförderung angeblich entgegenstehendes Gewicht des Hydraulikstempels) können aus Z 5 nicht erfolgversprechend kritisiert werden.Die Aussage des Zeugen W***** wurde keineswegs übergangen (US 8, zweiter Absatz). Dass B***** "einmal" (s US 7, zweiter Absatz) das Gewicht des Hydraulikstempels, welcher das Suchtgift enthalten haben soll, mit demjenigen von vier Wasserkübeln verglichen hat, räumt sie, Aktenwidrigkeit solcherart verneinend, selbst ein. Einzelne, keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellende Erwägungen (hier: über ein der postalischen Beförderung angeblich entgegenstehendes Gewicht des Hydraulikstempels) können aus Ziffer 5, nicht erfolgversprechend kritisiert werden.
Dass das Protokoll einer Aussage des Hannes Z***** einverständlich verlesen wurde und demnach die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorlagen, gesteht die Beschwerdeführerin ohnehin zu. Unterlassene weitere Schuldsprüche wegen § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG nach 1997 stehen schon deshalb nicht im Widerspruch zur Feststellung, B***** habe "zuletzt" nahezu täglich ca zwei bis drei Gramm Kokain konsumiert, weil solche Taten nicht angeklagt waren (§ 267 StPO). Eine unrichtige Wiedergabe von Urkunden oder gerichtlichen Aussagen, welche den Zeitraum des Suchtgiftkonsums B*****s betreffen, nennt die Beschwerde nicht.Dass das Protokoll einer Aussage des Hannes Z***** einverständlich verlesen wurde und demnach die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vorlagen, gesteht die Beschwerdeführerin ohnehin zu. Unterlassene weitere Schuldsprüche wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG nach 1997 stehen schon deshalb nicht im Widerspruch zur Feststellung, B***** habe "zuletzt" nahezu täglich ca zwei bis drei Gramm Kokain konsumiert, weil solche Taten nicht angeklagt waren (Paragraph 267, StPO). Eine unrichtige Wiedergabe von Urkunden oder gerichtlichen Aussagen, welche den Zeitraum des Suchtgiftkonsums B*****s betreffen, nennt die Beschwerde nicht.
Stellten nach den Urteilsfeststellungen 1997 im Besitz B*****s befindliche 100 g Kokain die Entlohnung für "Vermittlertätigkeit" im Zusammenhang mit einer "Suchtgiftlieferung" dar, so wurde das Inverkehrsetzen eines Teils dieser 100 g unzweideutig von Tätigkeiten im Zusammenhang mit jener Lieferung unterschieden, womit auch Nichtigkeit aus Z 3 (§ 260 Abs 1 Z 1) nicht vorliegt.Stellten nach den Urteilsfeststellungen 1997 im Besitz B*****s befindliche 100 g Kokain die Entlohnung für "Vermittlertätigkeit" im Zusammenhang mit einer "Suchtgiftlieferung" dar, so wurde das Inverkehrsetzen eines Teils dieser 100 g unzweideutig von Tätigkeiten im Zusammenhang mit jener Lieferung unterschieden, womit auch Nichtigkeit aus Ziffer 3, (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht vorliegt.
Anmerkung
E67260 13Os111.02European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00111.02.1016.000Dokumentnummer
JJT_20021016_OGH0002_0130OS00111_0200000_000