Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Herbert D*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard D***** KEG, ***** vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte in Schwarzach/Pongau, wegen EUR 7.076,36 brutto abzüglich EUR 1.837,22 netto sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2002, GZ 11 Ra 94/02a-18, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2001, GZ 17 Cga 171/00b-13, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 11. Juli 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Rekursgericht zur amtswegigen Berichtigung des Beschlusses vom 11. Juli 2002 durch Beisetzen des Ausspruches, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Klagebetrag für restlichen Lohn, Sonderzahlungen, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung mit der Behauptung, dass er mit Schreiben der Beklagten vom 7. 2. 2000 zum 18. 2. 2000 gekündigt worden sei; bei Einhaltung der vereinbarten 14-tägigen Kündigungsfrist hätte er erst zum 26. 2. 2000 gekündigt werden dürfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Anträge der Beklagten auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab, den Einspruch der Beklagten zurück und hob die vom Erstgericht bewilligte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles wieder auf. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterblieb mit der Begründung, dass es sich um einen Rechtsstreit nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG handle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Anträge der Beklagten auf neuerliche Zustellung des Zahlungsbefehles und Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab, den Einspruch der Beklagten zurück und hob die vom Erstgericht bewilligte Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles wieder auf. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterblieb mit der Begründung, dass es sich um einen Rechtsstreit nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG handle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs 1 und 2 ASGG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Nach § 47 Abs 1 ASGG sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1, Abs 2 Z 1, 1a und 2 und Abs 2a ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß. Nach § 47 Abs 2 ASGG ist in Verfahren nach § 46 Abs 3 ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig. Einen derartigen privilegierten Fall nahm das Rekursgericht durch den Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 1 ASGG an. Nach dieser Bestimmung ist iVm § 47 Abs 2 ASGG der Rekurs in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren "über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen" iS des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASGG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG sind die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß. Nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG ist in Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig. Einen derartigen privilegierten Fall nahm das Rekursgericht durch den Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG an. Nach dieser Bestimmung ist in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, ASGG der Rekurs in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt EUR 4.000 übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren "über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen" iS des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Fall ist nach den Klagebehauptungen die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - selbst wenn sie fristwidrig erfolgt sein sollte - das Arbeitsverhältnis zum 18. 2. 2000 beendet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 581 ff mwN). Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, wann das (jedenfalls mit 18. 2. 2000 beendete) Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist geendet hätte; ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 146/97d; 9 ObA 201/97t). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach den §§ 419, 430 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 46 Abs 1 ASGG bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe (§ 506 Abs 1 Z 5 iVm § 528 Abs 3 ZPO) zurückstellen (9 ObA 201/97t). Danach ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Im vorliegenden Fall ist nach den Klagebehauptungen die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig, weil die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - selbst wenn sie fristwidrig erfolgt sein sollte - das Arbeitsverhältnis zum 18. 2. 2000 beendet hat (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 581 ff mwN). Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die Frage, wann das (jedenfalls mit 18. 2. 2000 beendete) Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist geendet hätte; ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor (9 ObA 146/97d; 9 ObA 201/97t). Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach den Paragraphen 419,, 430 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der bereits erstattete Revisionsrekurs dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 46, Absatz eins, ASGG bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3, ZPO) zurückstellen (9 ObA 201/97t). Danach ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Anmerkung
E66996 9ObA210.02aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00210.02A.1016.000Dokumentnummer
JJT_20021016_OGH0002_009OBA00210_02A0000_000